Beratung und Information zu neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen
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Die Zugehörigkeit zu neuen religiösen/ ideologischen Gemeinschaften als Kriterium bei Sorgerechtsentscheidungen

Einleitung

Genaue Zahlen darüber, wie viele Kinder und Jugendliche im Rahmen von neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen aufwachsen existieren nicht. Nach Schätzungen von Experten wachsen rund 100.000 bis 200.000 Kinder und Jugendliche innerhalb dieser Lebensformen auf[1]. Es ist davon auszugehen, dass die Anzahl der Kinder, die im Gedanken­gut solcher Gemeinschaften erzogen werden, seit den 70er Jahren kontinuierlich steigt[2]. Dies entspricht auch unseren Erfahrungen, wonach insbe­sondere durch den „Esoterik-Boom“ der letzten Jahre, verstärkt auch Kinder und Jugendliche in die esoterischen Prakti­ken der Eltern einbezogen werden. In den Fokus der jugendhilfe­rechtlichen und gerichtlichen Betrachtung rücken die Sozialisations- und Erziehungsbe­dingungen dieser Kinder und Jugendlichen häufig erst dann, wenn ein Elternteil die religiöse oder weltanschauliche Grup­pierung verlässt bzw. nicht mit in die Gruppe eintritt und es zum Sorgerechtsstreit kommt. Der andere Elternteil befürchtet in solchen Fällen häufig, dass die Einflüsse der religiösen oder weltanschaulichen Gruppe auf das Erziehungsverhalten dem Kindeswohl schaden und möchte das Kind vor dem prägenden Einfluss der Gruppe schüt­zen. Die vom Deutschen Bundestag im Jahr 1996 errichtete Enquete-Kommission „So genannte Sekten und Psycho­gruppen“ beschäftigte sich ausführlich mit dieser Problematik und kam zu dem Ergebnis, dass aufgrund der defizitären Forschungslage und der Vielfalt der Gruppen, diesen nicht generalisiert problematische und die kindliche Entwicklung verlet­zende und behindernde Erziehungsvorstellungen und -praktiken unterstellt werden können[3]. So können zwar Gefähr­dungs- und Konfliktpotentiale vermutet werden[4], diese müssen aber in jedem Einzelfall spezi­fisch geprüft und nachgewiesen werden.  Die hohe praktische Relevanz dieser Thematik spiegelt sich auch in unserer Beratungspraxis wieder. So hatten 1/3 der diesjährigen Rechtsberatungen sorge- bzw. umgangsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand.

In diesem Artikel werden zunächst allgemeine Grundlagen zur Sorgerechtsentscheidung erläutert. Der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere in der Klärung des für die Sorgerechts­entscheidung maßgeblichen Begriffs „Kindeswohl“. Mögliche, das Kindeswohl beeinträchti­gende Verhaltensweisen im Kontext von neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaf­ten werden erläutert. Anschließend werden Gerichtsentscheidungen speziell zu dieser Thematik dargestellt.

 

Die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung

§ 1671 BGB regelt die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung[5].

Leitprinzip jeder Sorgerechtsentscheidung ist das Kindeswohl. Das „Wohl des Kindes“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und wird im Gesetz nicht allge­meingültig definiert. Dies liegt daran, dass bei jedem einzelnen Kind unterschiedliche Aspekte, die sein Leben und seine Entwicklung betreffen, berücksichtigt werden müssen. Eine Definition würde in Anbetracht der vielen möglichen Lebensumstände einerseits und der Unflexibilität einer starren Rege­lung andererseits einer an den konkreten kindlichen Bedürfnissen ausgerichteten Entschei­dung zuwiderlaufen. Aus § 1666 BGB ergibt sich jedoch, dass das „Wohl des Kindes“ das körperliche, geistige und seelische Wohl des Kindes umfasst und damit sehr weit zu verste­hen ist. Zudem gibt unsere Verfassung zentrale Bezugspunkte für die Konkretisierung des Begriffs „Kindeswohl“ vor. Danach ist ein Kind bzw. ein Jugendlicher, ebenso wie jeder Erwachsene, eine Person:   

  • mit eigener Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG),

  • mit eigenem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG),

  • mit dem Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG).

Für die Beurteilung der Frage, ob das Sorgerecht besser dem einen oder anderen Elternteil zu übertragen ist, haben Rechtsprechung und Literatur sog. „Sorgerechtskriterien“ heraus­gearbeitet, die konkretisieren, was dem Kindeswohl förderlich oder schädlich ist. Danach sind folgende Kriterien maßgebend: Förderungsgrundsatz, Kontinuitätsgrundsatz, Bindungen des Kindes und Kindeswille.

Die Frage, ob die Zugehörigkeit zu einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung die Erziehungsfähigkeit beeinträchtigt, wird im Rahmen der Prüfung des Förderungsgrundsatzes relevant. Nach dem Förderungsprinzip ist die elterliche Sorge demjenigen zu übertragen, der am besten zur Erziehung und Betreuung des Kindes geeignet ist und von dem es vermutlich die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit erwarten kann[6]. Rechtlich aner­kannte Erziehungsziele sind dabei die Heranbildung zu einer selbständigen, eigenver­antwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes[7]. Dementsprechend haben die Erziehungsmethoden Rück­sicht zu nehmen auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes und haben das wachsende Bedürfnis des Kindes nach Eigenständigkeit zu fördern.

Es ist in jedem Einzelfall abzuwägen, inwieweit die Eltern in ihrer Person solche Einstellun­gen, Erziehungsziele und -methoden repräsentieren, die den rechtlichen und allgemein anerkannten außerrechtlichen Standards widersprechen und im konkreten Fall eine Kindes­wohlgefährdung vorliegt[8]. Dabei gilt nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung, dass allein die Zugehörigkeit zu einer neuen religiösen oder ideologischen Gemeinschaft nicht ausreicht, um dem betreffenden Elternteil die Eignung zur Erziehung abzusprechen[9]. Vielmehr bedarf es einer konkreten Einzelfallprüfung, ob der Sorgerechtsinhaber die Grund­sätze der jeweiligen Glaubensgemeinschaft so nachdrücklich anwendet, dass sie Kindes­erziehung und damit das Kindeswohl negativ beeinflussen[10].

 

Begrenzung des Kindeswohls durch die Religionsfreiheit der Eltern?

Die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des zugehörenden Elternteils steht einer solchen Prüfung der konkreten Auswirkungen des Glaubens auf das Kindeswohl nicht entgegen. Zwar ist das Grundrecht des Art. 4 GG durch Gesetz nicht beschränkbar, also auch nicht durch § 1671 BGB. Jedoch stößt es verfassungsimmanent auf die Grundrechtsposition des Kindes. Die eigene Glaubensfreiheit des Elternteils gibt ihm nicht die Befugnis, das Kind zum Instrument und Objekt seiner religiösen Lebensführung unter Zurückstellung von dessen grundgesetzlich geschützten Interessen zu machen. Aus Sicht des Kindes stehen im Fall einer Trennung zwei Elternteile zur Wahl. Hat das Gericht dabei zwischen religionsver­schie­denen Eltern zu entscheiden, steht die Konzentrierung auf das Recht des Kindes, sich zu einem freien, selbstverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Menschen im Sinne des Grundgesetzes entwickeln zu können, im Vordergrund. Dies ist nicht nur ein Gebot des Kindeswohls, sondern auch der einzige Weg, staatliche Neutralität zwischen den Eltern und ihren Religionen zu wahren. Dabei geht es nicht darum, staatlicherseits über Religionen und Weltanschauungen zu urteilen, sondern allein um die Wahrung des Kindeswohls[11].

 

Mögliche Kindeswohlgefährdungen im Kontext von neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften

Religiös bzw. weltanschaulich geprägte Erziehungs- und Sozialisationspraktiken können auf die gesamte Persönlichkeitsentwicklung des Kindes gerichtet sein und etwa durch die Beachtung bestimmter religiöser/weltanschaulicher Vorschriften auf die gesamte körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes Einfluss nehmen[12]. Dabei ist die Weitergabe von religiösen bzw. weltanschaulichen Inhalten und Lebensformen als solche kein Problem und stellt eine zentrale Aufgabe der Familie dar[13]. Die Grenze ist aber dort zu ziehen, wo die religiöse bzw. weltanschauliche Prägung der körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit des Kindes abträglich ist und das Kindeswohl gefährdet.

Das Kindeswohl kann zunächst durch die religiösen Aktivitäten selbst beeinträchtigt sein (Zuwendungsmangel; stundenlange Mitnahme bei religiös motivierten Tätigkeiten, z.B. Straßenstand, Werbung), durch Anwendung bestimmter nicht kindgerechter Verfah­ren/ Techniken, welche zur physischen oder psychischen Überforderungen führen, z.B. Zwangsmeditation[14]; aber auch durch glaubenskonforme Erziehungsmaßnahmen. Die Beein­trächtigung des Kindeswohls ist insbesondere dann näher zu prüfen, wenn die Eltern Erziehungsmethoden und -ziele praktizieren, für die kennzeichnend sind:

  • entwürdigende Erziehungsmaßnahmen: körperliche Bestrafungen, seelische Verletzun­gen und andere entwürdigende Maßnahmen (vgl. § 1631 Abs. 2 BGB),

  • Behinderung und Unterdrückung der körperlichen und psychischen Entwicklung: Unter­drückung kindgerechter Bedürfnisse (z.B. Autonomie, Selbstständigkeit), Hervorrufen extremer Ängste durch dämonische Bilder und überzogene Verhaltens­regeln, Schaffung von entwicklungsunangemessenen Abhängigkeitsverhältnissen,

  • Vernachlässigung, Unterdrückung persönlicher Bindungen,

  • Soziale Isolation des Kindes (Außenseiterrolle),

  • Loyalitätskonflikte,

  • Mangelnde Gesundheitsvorsorge, gesundheitsgefährdende Ernährungsvorschriften und Verweigerung medizinischer Behandlungen (OP, Bluttransfusionen) auch in lebensbe­drohlichen Notfällen[15].

 

Gerichtsentscheidungen zum Thema

Die nachfolgend wiedergegebenen Entscheidungen befassen sich mit der Frage, welchem von beiden Elternteilen im Falle der Trennung und Scheidung das Sorgerecht zustehen soll, wenn einer von ihnen einer religiösen oder ideologischen Gemeinschaft angehört.

 

Zeugen Jehovas

In den letzten Jahren wurden vermehrt Fälle veröffentlicht, bei denen ein Elternteil der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörte und insofern die Frage relevant wurde, welchen Einfluss der mit diesem Glauben verbundene Erziehungsstil auf das Kindeswohl hat.

Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 02.12.1993[16] eine Übertragung des Sorge­rechts auf eine den Zeugen Jehovas angehörenden Mutter abgelehnt. Das Gericht beurteilte den Erziehungsstil der Mutter als repressiv, welcher Ängste in den Kindern schüre und durch zahlreiche Einschränkungen und Verbote der Teilnahme am sozialen und politischen Leben (u.a. Geburtstagsfeiern, Telefon, Fernsehen, Klassensprecherwahlen) langfristig zur Ghetto­isierung der Kinder führe.

Das OLG Düsseldorf[17] und das OLG Köln[18] stimmten insoweit mit der Entscheidung des OLG Frankfurt überein, dass die Religionslehre der Zeugen Jehovas grundsätzlich geeignet sei auf die Entwicklung eines Kindes Einfluss zu nehmen. Sie verneinten jedoch in den von ihnen zu beurteilenden Fällen eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls und stellten darauf ab, dass es nicht ausreiche, dass aufgrund der Religionslehre der Zeugen Jehovas allgemein die Gefahr bestehe, dass das Kind in eine Außenseiterrolle gedrängt würde. Erfor­derlich sei vielmehr eine sich aus dieser Religionslehre ergebende konkrete Gefährdung des Kindes. Demnach ist also entscheidend, inwiefern tatsächlich Einschränkungen und Verbote betreffend die Teilnahme am sozialen/politischen Leben (z.B. Schul-, Sport-, Freizeitveran­staltungen, Geburtstagsfeiern, Sozialkontakte zu Klassenkammeraden /innerhalb der Nach­barschaft, Klassensprecherwahlen... etc.) vorliegen und wie sich diese konkret auf das Kind auswirken.

Das OLG Düsseldorf[19] wies in dieser Entscheidung auch darauf hin, dass durch eine zeitinten­sive Mitarbeit in der Gemeinschaft und der Teilnahme an Veranstaltungen, Betreu­ungsdefizite und damit Zweifel an der Erziehungsfähigkeit vorliegen können. Das Gericht sah dies aber bei der Teilnahme von Veranstaltungen in einem wöchentlichen Umfang von 5 Stunden als noch nicht gegeben an. Dagegen wurde in einem Beschluss des OLG Olden­burg[20] eine Kindeswohlgefährdung durch eine Mutter angenommen, die wegen der zeitinten­siven Mitarbeit bei den Zeugen Jehovas die schulische Ausbildung der Kinder vernach­lässigte. Bei den Kindern waren sehr lange und unentschuldigte Fehlzeiten aufgetreten.

Die Mitnahme des Kindes zu Veranstaltungen der Zeugen Jehovas stellt nach AG Helm­stedt[21] keine Gefährdung des Kindeswohls dar. Entscheidend ist hier, inwieweit das Kind in den elterlichen Glauben einbezogen wird und es zu physischen und psychischen Überforde­rungen des Kindes kommt. Das AG Dortmund[22] stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, ob das Kind (hier: 12 Jahre alt) freiwillig mit zu den Veranstaltungen geht oder gegen seinen Willen dazu gezwungen wird.

Vor dem Hintergrund, dass die Zeugen Jehovas Bluttransfusionen ablehnen, hatten sich die Gerichte in einigen Verfahren mit der Frage auseinander zusetzen, ob deshalb die medizi­nische Versorgung von der gemeinsamen Sorge oder der Alleinsorge abzutrennen ist und auf den anderen Elternteil zu übertragen ist. Die Gerichte haben dies überwiegend abgelehnt und darauf verwiesen, dass in Notfällen eine Eilentscheidung nach § 1666 BGB herbei­geführt werden kann[23]. Diese Entscheidungspraxis wird in der juristischen Literatur teilweise kritisiert mit dem Hinweis, dass Eilmaßnahmen zu spät kommen können und das Risiko für ein Kind durch die punktuelle Übertragung des Entscheidungsrechts allein für Bluttransfu­sionen auf den anderen Elternteil erheblich gemindert werden kann[24].

 

Andere religiöse bzw. weltanschaulich-ideologische Gruppierungen

In einer Entscheidung des OLG Frankfurt[25] ging es um die Auswirkungen der Zugehörigkeit einer Mutter zur Scientology-Organisation. Das Gericht stellte fest, dass eine Umsetzung der scientologischen Lehren auf Kinder eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen kann. So führte das Gericht aus: „Dabei kennt die Lehre keine Kindheit, vielmehr werden alle sciento­logischen Techniken und Dienstleistungen auch für Kinder angewandt, um so früh wie mög­lich das Denken und Handeln zu beeinflussen. Die Umsetzung der Lehren kann eine Gefährdung des Kindes­wohls darstellen, da eine freie Entfaltung der kindlichen Persönlich­keit, orientiert an dem gesellschaftlichen Wert- und Normsystem, verhindert wird und die Kinder in eine Außensei­terposition geraten können“. Das Gericht sah im vorliegenden Fall jedoch keine konkreten Anhaltspunkte für eine Anwendung scientologischer Techniken oder eine gezielte Beein­flussung der Kinder.

Das OLG Hamm[26] hat festgehalten, dass die Mitgliedschaft einer Mutter im „ZEGG“ (Zentrum für experimentelle Gesellschaftsgestaltung) dann dazu führe ihr die Erziehungseignung abzusprechen, wenn es dadurch zu einer „Beeinträchtigung der Erziehung und Entwicklung des Kindes“ komme. Dies wurde jedoch im konkreten Fall verneint.

In einigen weiteren Entscheidungen haben die Gerichte darauf hingewiesen, dass durch die elterliche Zugehörigkeit zu einer religiösen bzw. weltanschaulichen Gruppierung nicht die schulische Ausbildung der Kinder beeinträchtigt werden darf. So hat beispielsweise das OLG Celle[27] einer Mutter das Sorgerecht entzogen, die sich in einer in Südfrankreich nach alttesta­mentarischen Vorstellungen lebenden „Community“ angeschlossen hatte. Die schu­lische und berufliche Ausbildung der Kinder wurde innerhalb der Gemeinschaft durch Gemeinschaftsmitglieder übernommen. Für das Gericht war ausschlaggebend, dass ein Verbleib in der „Community“ dazu führen würde, dass das betreffende Mädchen ohne Schul­abschluss bliebe und ihr dadurch später die freie Entscheidung über die Gestaltung des eigenen Lebensweges faktisch genommen wäre.

 

Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass einerseits allein die Zugehörigkeit eines Elternteils zu einer neuen religiösen oder ideologischen Gemeinschaft nicht ausreicht, um diesem die Erziehungsfähigkeit abzusprechen. Andererseits kann der zugehörige Elternteil das kindliche Wohl beeinträchtigende Erziehungsziele und -praktiken nicht durch die Berufung auf seine durch Art. 4 GG geschützte Religionsfreiheit rechtfertigen. Das Kindeswohl hat Vorrang. Die Gerichte haben in einigen Entscheidungen darauf hingewiesen, dass die Lehren bzw. die Erziehungsvorgaben einzelner Gruppierungen dem Kindeswohl abträglich sein können. Letztlich tragend für die Sorgerechtsentscheidung ist aber immer der konkrete, auf den Erziehungsvorgaben beruhende, tatsächliche Umgang mit dem Kind und die daraus resultie­renden konkreten psychischen und physischen Auswirkungen. Es bedarf daher von Seiten des nicht-zugehörigen Elternteils einer konkreten Darlegung, dass über die formelle Zugehö­rigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft hinaus, besondere Gefahren oder Nachteile für das Kind vorliegen bzw. zu befürchten sind. Hier kann keine generelle Regelung erfolgen, entscheidend ist immer der Einzelfall. Im Rahmen der Beurteilung der konkreten Auswir­kun­gen des elterlichen Glaubens auf das Kindeswohl steht dabei die Fragestellung, inwie­weit der zugehörige Elternteil bereit und in der Lage ist, die Kindesinteressen als eigenständig zu erken­nen und zu respektieren und seine Glaubensüberzeugungen nicht zu Lasten des Kindes­wohls durchzusetzen.

 

Literaturverzeichnis

Abel, Ralf (1996): Die Entwicklung der Rechtsprechung zu neueren Glaubensgemein­schaften. In: NJW 1996, Heft 2, S. 91 – 95.

Coester, Michael (1983): Das Kindeswohl als Rechtsbegriff. Frankfurt a.M.: Alfred Metzner Verlag

Deutscher Bundestag (1998a): Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“. Neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psycho­gruppen in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn.

Deutscher Bundestag (1998b) Endbericht der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“. Neue religiöse und ideologische Gemeinschaften und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland. Bonn.

Johannsen/Henrich (2003): Eherecht/Kommentar, 4. Auflage: München: C.H. Beck

Palmer/Hardman (1999): Introduction: Alternative Childhoods, in: Children in New Religions, New Jersey/London.

Spürck, Dieter (1998): Familienrechtliche Konflikte mit „Sekten und Psychokulten“. Eine Handreichung des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familien und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.) Essen: Drei-W-Verlag.

Spürck, Dieter (2006): Wie ist die Zugehörigkeit von Eltern / Sorgeberechtigten zu sog. „Sekten“ und „Psychogruppen“ in Bezug auf Kindeswohlgefährdung einzuschätzen? In: Kindler/Lillig/Blüml u.a. (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) (S. 23-1 – 23-3), München: DJI Eigenverlag.

Staudinger (2004): Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Berlin: de Gruyter.

Raack, Martin (2006): Wie sind religiös geprägte Erziehungs- und Sozialisationspraktiken im Hinblick auf Kindeswohlgefährdung einzuschätzen? In: Kindler/Lillig/Blüml u.a. (Hrsg.): Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD) (S. 22-1 – 22-4). München: DJI Eigenverlag.

Oelkers, Harald / Kraeft, Cindy (1997): Sorgerechtsübertragung auf einen Zeugen Jehovas? In: FuR 1997, Heft 6-7, S. 161 - 165


[1] Deutscher Bundestag, 1998b, S. 164

[2] Palmer/Hardman, 1999, S. 1

[3] a.a.O., S. 159

[4] In Bezug auf die Situation von Kindern und Jugendlichen hält die Enquete-Kommission (a.a.O., S. 75) fest:
„Für Kinder können zahlreiche Konflikte dadurch entstehen, dass sie in eine Innengruppe hineinsozialisiert werden, die ihnen ein Leben in der sozialen Wirklichkeit unserer Gesellschaft erschwert oder gar unmöglich macht; auch werden Kinder in einigen Gruppen ihrer natürlichen Entwicklungsmöglichkeiten beraubt“.

[5] § 1671
(1) Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge allein überträgt.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, dass das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat und der Übertragung widerspricht, oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den Antragsteller dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
(3) Dem Antrag ist nicht stattzugeben, soweit die elterliche Sorge auf Grund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss.

[6] BVerfG, Beschluss v. 05.11.1980, FamRZ 1981, 124 (126)

[7] BVerfG, Beschluss v. 29.07.1968, NJW 1968, S. 2233 (2235), vgl. auch Art. 1, 2 GG, § 1626 Abs. 2 BGB und
§ 1 SGB VIII

[8] Deutscher Bundestag, 1998a, S. 92

[9] BayObLG, Beschluss v. 25.09.1975, NJW 1976, S. 2017; EuGHMR, Urteil v. 16.12.2003, FamRZ 2004, S. 765

[10] Jaeger in Johannsen/Henrich, 2003, § 1671 BGB Rn. 59

[11] vgl. Coester, 1982, S. 234 f., Deutscher Bundestag, 1998b, S. 158, Johannsen/Henrich/Jaeger, 2003,
§ 1671 Rn. 59

[12] Raack, 2006, S. 22-1

[13] Deutscher Bundestag, 1998b, S. 158

[14] In einem Fall des AG Starnberg (Strafurteil v. 7.3.1995, Az. 3 DS 21 Js 29675/94) hatte ein Vater seinen
2-jährigen Sohn täglich stundenlang zur Meditation nach der Lehre des indischen Gurus Thakar Singh gezwungen

[15] Deutscher Bundestag, 1998a, S. 92, Spürck, 2006, S. 23

[16] OLG Frankfurt a.M., Beschluss v. 02.12.1993, FamRZ 1994, S. 920 (921)

[17] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 01.02.1995, FamRZ 1995, S. 1511 (1512)

[18] OLG Köln, Beschluss v. 25.3.1999, FamRZ 2000, S.1390: hier ging es um die Erziehungseignung von Pflegeeltern, welche den Zeugen Jehovas angehörten

[19] a.a.O.

[20] OLG Oldenburg, Beschluss v. 23.11.1995 – 11 UF 141/95 n.V. zit. nach Spürck, 1998, S. 29

[21] AG Helmstedt, Beschluss v. 21.03.2007, FamRZ 2007, S. 1837

[22] AG Dortmund, Beschluss v. 06.05.2002 – Az.: 179 F 97/02

[23] AG Meschede, Beschluss v. 28.1.1997, S. 2962, NJW 1997, S. 2962; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.04.1994, FamRZ 1995, S. 1290; andere Ansicht: OLG Saarbrücken, Beschluss v. 10.11.1995, FamRZ 1996, 561

[24] Coester in Staudinger, 2004, § 1671 BGB Rn. 260, Oelkers/Kraeft, FuR 1997, S. 161 (164)

[25] OLG Frankfurt, Beschluss v. 14.10.1996, FamRZ 1997, S. 573 (574)

[26] OLG Hamm, Beschluss v. 30.11.1998, FamRZ 1999, S. 394

[27] OLG Celle, Beschluss v. 12.04.1994 – 19 UF 131/93, zit. in Abel, NJW 1996, S. 91