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Verfassungsbeschwerde der deutschen Vereinigungskirche gegen das Einreiseverbot für San Myung Mun


Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hob mit Beschluss vom 24. Oktober 2006 (1) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz vom 7. Juni 2002 (2)  auf. Das OVG hatte die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung des weltweiten Oberhaupts der Vereinigungskirche, San Myung Mun sowie seiner Ehefrau für rechtmäßig erklärt. Das BVerfG befand, dass das OVG bei seiner Entscheidung das Grundrecht der Vereinigungskirche auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) nicht ausreichend berücksichtigt habe. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das OVG zurückverwiesen.

Dieser Artikel beginnt mit einem kurzen Rückblick auf die Mun-Bewegung. Dabei wird die Entwicklung und die Lehre der Bewegung in Grundzügen dargelegt. Es folgt die Darstellung des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts. Der Verfassungsbeschwerde war ein jahrelanger Rechtsstreit vorausgegangen. Im Anschluss daran wird die Argumentation des BVerfG näher beleuchtet, wobei der Fokus entsprechend der Beschlussbegründung auf der Frage der Reichweite der in Art. 4 GG garantierten Religionsfreiheit liegt. Die möglichen Konsequenzen, die mit dem Beschluss des BVerfG verbunden sind, werden am Ende des Artikels erläutert.

Die Mun-Bewegung

Der 1920 in Nordkorea geborene San Myung Mun gründete die Vereinigungskirche 1954 in Seoul unter dem Namen „Heilig-Geist-Gesellschaft zur Vereinigung des Weltchristentums“. Nach eigenen Angaben hat die Vereinigungskirche weltweit zwei Millionen Mitglieder. Kritiker bezweifeln dies allerdings und gehen von weit weniger Mitgliedern aus. Unstreitig ist jedoch, dass sich diese als synkretistische Neureligion zu charakterisierende Bewegung inzwischen weltweit ausbreiten konnte. Die Vereinigungskirche ist in nationale Vereinigungen mit Landesleitern aufgegliedert.
Dahinter steht eine hierarchische Organisation mit Mun an der Spitze. (3) Die Vereinigungskirche als Hauptorganisation repräsentiert den religiösen Bereich der Bewegung. Daneben entfaltet die Bewegung auch politische, soziale, kulturelle und wirtschaftliche Aktivitäten. Eine enorme Anzahl an Zweigorganisationen und Unternehmen wurde in diesem Zusammenhang gegründet. (4)  Bereits 1959 gründete Mun die „Yeohwa Shotgun“, anfangs eine Luftgewehrfabrik, die sich später zu einem der Hauptlieferanten für Waffen an die koreanische Regierung entwickelte. (5)  Zu den bekanntesten von Mun gegründeten Organisationen zählen die 1962 gegründete Hochschul- und Studentenorganisation „CARP“ (Collegiate Association for the Research of Principles), die 1980 gegründete politische Organisation „CAUSA“ (Confederation of Associations for the Unity of the Society of the Americas), die 1992 gegründete „Frauenföderation für den Weltfrieden“, die 1973 gegründete Firma „Tong Il Enterprises“ (Ginsenghandel), der in Deutschland gegründete Verlag „Kando“ sowie die amerikanische Tageszeitung „The Washington Times“. (6)

Mun verfügt inzwischen über ein immenses Immobilien-, Firmen- und Barvermögen. 1982 wurde er in den USA wegen Steuerhinterziehung zu 13 Monaten Gefängnis verurteilt. Kritiker werfen Mun vor, seinen Reichtum vor allem durch die unbezahlten Arbeitseinsätze seiner gläubigen Kirchenmitglieder erlangt zu haben, die für die Vereinigungskirche unermüdlich Geld sammelten. Während der 60er und 70er Jahre gab es innerhalb der Mun-Bewegung eine eigene Organisation, die „International One World Crusade“, die sich ausschließlich mit den weltweiten Einsätzen der Fundraising-Teams befasste. (7)

Nach der offiziellen Biographie soll San Myung Mun im Jahre 1936 durch eine Erscheinung von Jesus dazu berufen worden sein, die von Jesus unbeendete Mission fortzusetzen und das Himmelreich auf Erden zu vollenden.(8)  Nach Muns Lehre ist das Werk Jesu unvollständig geblieben, weil durch die Kreuzigung verhindert worden sei, dass er heiratete und eine wahre Familie gründen konnte, was zur Erlösung der Menschheit nötig gewesen wäre.
Mun selbst sei nun der „Herr der Wiederkunft“ und neue Messias, der beauftragt sei, gemeinsam mit seiner Frau Hak-Ja Han als „wahre Eltern“, die vollkommene Familie zu gründen. (9)  Dieses geistige Erbe Muns soll durch verschiedene Zeremonien an seine Anhänger weitergegeben werden. Dies geschieht zum einen in der „Heilig-Wein-Zeremonie“, in welcher die Anhänger mit der neuen sündlosen Abstammungslinie der Eheleute Mun verbunden werden. Zum anderen durch die Segnungszeremonie, das eigentliche vom Ehepaar Mun vollzogene Hochzeitsritual, das dem Zusammenführen von Frau und Mann dient. (10)  Beides wird in den für die Bewegung bekannten sog. Massenhochzeiten vollzogen. Seit den 90er Jahren werden die Zeremonien zentral durchgeführt und per Satellit in die verschiedenen Länder übertragen. Viele Eheschließungen von Mun-Anhängern sind „gematcht“. Dabei werden die Partner (die oft aus verschiedenen Nationen stammen) von San Myung Mun anhand eines Photos ausgewählt und bei den Massenhochzeiten rituell verheiratet. Früher war die Heirat und Segnung ein Privileg, das durch eine mindestens dreijährige Mitgliedschaft erworben werden musste. Seit 1992 wurde die Segnungszeremonie von der Mitgliedschaft getrennt, d.h. sie steht auch Nicht-Anhängern offen. Auch bereits verheiratete Paare können die Segnung empfangen. (11)

Seit 1997 ist die „Familienföderation für Weltfrieden und Vereinigung“ als zentrale Organisation an die Stelle bzw. in Deutschland an die Seite der Vereinigungskirche getreten. (12) Die neue Namensgebung ist der Versuch der Vereinigungskirche sich vor der Außenwelt neu zu definieren und soll die Orientierung der Bewegung auf die Familie als wichtigste Einheit unterstreichen. Der neue Name trägt auch dem veränderten Umstand Rechnung, dass das religiöse Leben nicht mehr wie zu Anfangszeiten in sog. Kommunen stattfindet, sondern inzwischen in die zahlreich gegründeten Familien verlagert wurde. (13)  Ungeachtet des Namenswechsels hält die Bewegung an ihren grundsätzlichen Prinzipien fest. Im Vordergrund steht nach wie vor die Botschaft der wahren (sündlosen) Familie, verkörpert durch die Eheleute Mun. Damit ist und bleibt Muns Führungsposition unangetastet.

Als wichtigste Standorte der Vereinigungskirche gelten die USA, Korea und Japan. Die Auslandsmission der Bewegung begann Ende der 50er Jahre, zunächst in Japan und den USA. Nach dem Zusammenbruch des Kommunismus wurde die Missionsarbeit auch in Russland aufgenommen. Das Jahr 1964 gilt als Geburtsjahr der Vereinigungskirche in Deutschland. Sie wird als „Gesellschaft zur Vereinigung des Weltchristentums“ eingetragen und 1973 in Vereinigungskirche e.V. umbenannt. (14) Die Vereinigungskirche hat zur Zeit zehn lokale Gemeinden, die sich in Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Gießen, Hamburg, München, Nürnberg und Stuttgart befinden. (15)  Insgesamt gibt es in Deutschland ca. 800 bis 900 Mitgliedsfamilien. (16)

Die Vereinigungskirche geriet nach der Veröffentlichung von Berichten ehemaliger Mitglieder heftig in die Kritik. Die Aussteiger berichteten über „Love Bombing“ in der Anwerbephase, Vereinnahmung und Abschottung von der Außenwelt, wirtschaftliche Ausbeutung durch Mitarbeit in Fundraising-Teams ohne adäquate Entlohnung und hohe zeitliche Inanspruchnahme, die keine Zeit zum „kritischen“ Nachdenken gelassen habe. Die angewendeten Methoden wurden häufig als „Gehirnwäsche“ empfunden. (17) Da die angeworbenen Mitglieder seinerzeit überwiegend junge, unverheiratete Menschen waren, bildeten sich viele Elterninitiativen gegen die Mun-Bewegung.

Hintergründe des Einreiseverbots und Verlauf des vorausgegangenen Verfahrens

Das Ehepaar Mun unternahm 1995 Missionsreisen in mehrere Länder, u.a. Russland, Afrika und Südamerika und wollte im Rahmen dieser Welttour nach Deutschland einreisen. Während des Besuchs in Deutschland sollte San Myung Mun bei einer Veranstaltung eines der Vereinigungskirche zugehörigen Vereins („Frauenföderation für den Weltfrieden e.V.“) einen Vortrag mit dem Thema „Die wahre Familie und ich“ halten. Ferner wollte sich das Ehepaar Mun mit seinen Anhängern austauschen. Das Bundesinnenministerium untersagte die Einreise und ordnete an, die Eheleute Mun zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem auszuschreiben. Daraufhin schrieb die Grenzschutzdirektion Koblenz die Eheleute Mun Ende 1995 zur Einreiseverweigerung gem. Art. 96 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) aus. Diese Einreiseverweigerung gilt nach dem Schengener Abkommen nicht nur für Deutschland, sondern entfaltet für alle daran beteiligten Staaten Wirkung und gilt damit für fast alle EU Länder. Als das Ehepaar kurz darauf in Paris eintraf, wurde ihnen die Einreise unter Hinweis auf die Ausschreibung verweigert. Die Ausschreibung bestand zunächst bis zum 3. November 1998 und wurde fortwährend, zuletzt im Jahr 2004, verlängert. Das Innenministerium begründete das Einreiseverbot damit, dass anderenfalls eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Interessen Deutschlands zu befürchten sei. Die Inhalte der Vereinigungskirche seien mit den Wertentscheidungen des Grundgesetzes nicht vereinbar. Insbesondere liege ein Widerspruch zu den in Art. 6 Abs. 1 GG (Ehe und Familie), Art. 3 Abs. 2 GG (Gleichheit) sowie in Art. 140 GG i.V. mit Art. 137 Abs. 1 WRV (kollektive Glaubensfreiheit) liegenden Werten vor. Die Bewegung zähle zu den sog. Psychogruppen und Jugendsekten, die nach ihren Zielen und Absichten einer Religionsgemeinschaft nicht entspreche. Sie weise totalitäre Züge auf. Ferner bestehe die Gefahr einer Indoktrinierung von vor allem jungen Menschen.

Gegen diese Einreiseverweigerung klagte die Vereinigungskirche e.V. und begehrte zunächst vor dem Verwaltungsgericht (VG) Koblenz, dann vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz, die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausschreibung. Die Vereinigungskirche sah sich in ihrem Grundrecht auf Religionsfreiheit nach Art. 4 GG verletzt. Die Klagen wurden von den Verwaltungsgerichten zurückgewiesen. Das VG Koblenz wies die Klage bereits als unzulässig ab und verneinte die erforderliche Klagebefugnis der Vereinigungskirche. (18) Gegen diese Entscheidung legte die Vereinigungskirche Berufung vor dem OVG Rheinland-Pfalz ein. Das OVG hielt die Klage zwar entgegen der Auffassung des VG Koblenz für zulässig, da zumindest nicht von vornherein auszuschließen sei, dass die Vereinigungskirche in ihrer Religionsfreiheit verletzt ist, (19)  in der Sache hielt es die Klage jedoch für unbegründet. (20)  Eine Pflicht des Staates zur Berücksichtigung der Interessen einer Religionsgemeinschaft bei einer Maßnahme gegenüber dem ausländischen Oberhaupt bestehe nur, wenn durch die jeweilige ausländerrechtliche Maßnahme religiöse Belange der Gemeinschaft nicht unerheblich beeinträchtigt würden. Nur dann sei der Schutzbereich des Art. 4 GG berührt. Dies setze voraus, dass der Besuch des Oberhaupts einer Glaubensgemeinschaft nach der jeweiligen Glaubenslehre eine wesentliche Bedeutung für die gemeinschaftliche Ausübung der Religion habe. Dies sei jedoch nach der Theologie der Vereinigungskirche nicht der Fall. Die gemeinsame Religionsausübung sei auch ohne die (zeitweise) Anwesenheit der Eheleute Mun möglich. Im Bezug auf die „Ehesegnung“ führte das Gericht an, dass es für das nach der Theologie der Vereinigungskirche zentrale Sakrament gerade nicht auf eine persönliche Anwesenheit der Eheleute Mun ankomme. So sehe die Vereinigungskirche selbst eine weltweite Teilnahme an dieser Zeremonie via Satellit und Internet vor. Auch die anderen von der Vereinigungskirche angeführten besonderen Handlungen Muns (Segnung von Plätzen als „Heiliger Grund“, Widmung von Gebäuden) seien für die tatsächliche Religionsausübung nicht von wesentlicher Bedeutung. So war für das Gericht nicht ersichtlich, dass das Gebet und die Meditation den Mitgliedern der Vereinigungskirche ausschließlich an „Heiligen Gründen“ möglich sei. Das Gericht führte weiter aus, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass einem persönlichen Zusammentreffen mit dem Ehepaar Mun durch die Kirchenmitglieder ein besonders hoher Stellenwert beigemessen werde. Diese Wertschätzung sei jedoch für jede Begegnung mit dem Oberhaupt einer Religionsgemeinschaft typisch. Ein darüber hinausgehendes besonderes religiöses Element beispielsweise in Gestalt eines Offenbarungserlebnisses werde damit aber nicht verbunden.

Das OVG hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Vereinigungskirche wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) verworfen. (21) Das BVerwG führte aus, dass auch bei Anwendung der dazu entwickelten Maßstäbe eine spezifisch religiöse Bedeutung des im Herbst 1995 geplanten Besuchs nicht angenommen werden könne.

Daraufhin legte die Vereinigungskirche Verfassungsbeschwerde ein und rügte aufgrund der besonderen Bedeutung eines persönlichen Kontaktes zu San Myung Mun als „Messias“ die Verletzung von Art. 4 GG.

Beschluss und Argumentation des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht sieht in dem klageabweisenden Urteil des OVG eine Verletzung der Vereinigungskirche in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Religionsfreiheit und Recht auf freie Religionsausübung).

Zunächst konstatierte das BVerfG, dass es sich bei der Vereinigungskirche um eine religiöse Vereinigung handele, die sich auf Art. 4 GG berufen könne. So sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine Überzeugung, die Ziele des menschlichen Seins aufstellt, den Menschen im Kern seiner Persönlichkeit anspricht und auf umfassende Weise den Sinn der Welt und des menschlichen Lebens zu erklären beansprucht, wie es bei dem von der Vereinigungskirche vertretenen Glauben der Fall sei, dem Schutz des Art. 4 GG unterstellt werde. (22) Dies ist insoweit unstreitig, da das OVG und das BVerwG, die Vereinigungskirche ebenfalls als Religionsgemeinschaft ansahen.

Die Richter widmeten sich sodann der Kernfrage des Beschlusses: Welche Handlungen sind vom Schutz der Religionsfreiheit umfasst? Diesbezüglich definierten die Richter entsprechend ihrer bisherigen Rechtsprechung (23) den Schutzbereich des Art. 4 GG wie folgt:

„Der einer Religionsgemeinschaft zukommende Grundrechtsschutz umfasst das Recht weltanschaulicher oder religiöser Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens sowie zur Pflege und Förderung des Bekenntnisses. Hierzu gehören nicht nur kultische Handlungen sowie die Beachtung und Ausübung religiöser Gebote und Gebräuche wie Gottesdienst, Sammlung kirchlicher Kollekten, Gebete, Empfang der Sakramente, Prozession, Zeigen von Kirchenfahnen und Glockengeläut, sondern auch religiöse Erziehung, Feiern und andere Äußerungen des religiösen und weltanschaulichen Lebens sowie allgemein die Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses. Welche Handlungen im Einzelnen erfasst sind, bestimmt sich wesentlich nach der Eigendefinition der Religionsgemeinschaft.“ (24)

Im Bezug auf die im vorliegenden Verfahren relevante Frage, ob das Treffen mit dem Gründer Mun vom Schutzbereich des Art. 4 GG umfasst ist, stellten die Richter fest:

„Für die Beantwortung der Frage, welche Bedeutung der persönlichen Begegnung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft mit ihrem Gründer und geistigem Oberhaupt zukommt, kann, von offensichtlich außerreligiösen Begegnungszusammenhängen abgesehen, nur das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft maßgebend sein. Insoweit sind durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Kernfragen der Pflege und Förderung des Glaubens angesprochen, die mangels Einsicht und geeigneter Kriterien der Beurteilung durch staatliche Stellen grundsätzlich entzogen sind.“ (25)

Nach Ansicht des BVerfG kommt es also wesentlich auf das Selbstverständnis der jeweiligen Religionsgemeinschaft an. Danach ist das Treffen mit dem geistigen Oberhaupt Mun vom Schutzbereich des Art. 4 GG umfasst, da es nach dem Selbstverständnis der Vereinigungskirche einen hohen Stellenwert hat. Das BVerfG betonte mehrmals, dass es dem Staat verwehrt sei, eigene Bewertungen und Gewichtungen an die Stelle der Religionsgemeinschaft zu setzen. Indem das OVG festgestellt habe, dass der Besuch der Eheleute Mun keine besondere Bedeutung für die gemeinschaftliche Religionsausübung habe, habe es eine Gewichtung „genuin religiöser Belange aus dem Binnenbereich“ der Vereinigungskirche vorgenommen, die staatlichen Stellen verwehrt sei. Darin liege ein Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. (26)

Diese Sichtweise des BVerfG beinhaltet einen sehr weitgehenden Schutzbereich von Art. 4 GG. Dem zugrunde liegt die Streitfrage, ob der Schutzbereich des Art. 4 GG nach subjektiven oder objektiven Kriterien zu bestimmen ist. Der vorliegende Beschluss führt konsequent die ständige Rechtsprechung des BVerfG weiter, nämlich dahingehend, dass allein die subjektive Bestimmung entscheidend sei. Das BVerfG hatte auch im Fall des Schächtens (islamische rituelle Schlachtung) die subjektive Bestimmung als bindend angesehen und damit seine Rechtsprechung zum Selbstverständnis des Grundrechtsträgers fortgesetzt. (27) Zur Begründung dieser Sichtweise beruft sich das BVerfG auf den Grundsatz der religiös-weltanschaulichen Neutralität des Staates. Der neutrale Staat dürfe den Inhalt des Art. 4 GG nicht bestimmen, weil er als neutraler Staat keine Kriterien besitze für das, was Art. 4 GG verbürge. Kritiker dieser Sichtweise wenden ein, dass durch das Abstellen allein auf das (subjektive) Selbstverständnis des Grundrechtsträgers die Religionsfreiheit zur allgemeinen Handlungsfreiheit werde.

Welche konkrete Bedeutung hat nun dieser den Religionsgemeinschaften zugebilligte extensive Grundrechtsschutz? Hierzu stellt das BVerfG im vorliegenden Beschluss klar:

„Der grundrechtliche Schutz der Religionsgemeinschaften führt allerdings nicht dazu, dass diese von den Regelungen des für alle geltenden Rechts ausgenommen sind.“ (28)

So könne unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG weder für den Einreisewilligen noch für die an seiner Einreise interessierte Religionsgemeinschaft ein Anspruch auf Einreise abgeleitet werden. Jedoch sei es geboten, bei der Handhabung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, das Eigenverständnis der Religionsgemeinschaft, so weit wie möglich zu berücksichtigen. Demnach hätte das OVG im Bezug auf die Ausschreibung zur Einreiseverfügung eine Abwägung zwischen den mit der Ausschreibung im Schengener Informationssystem verfolgten Belangen und den Interessen der Vereinigungskirche vornehmen müssen. Diesbezüglich gab das BVerfG zu bedenken, dass es schon nicht offenkundig sei, dass der Besuch der Eheleute Mun das von Art. 96 Abs. 2 SDÜ geforderte Gefahrenpotential mit sich bringe. Bei gebotener Berücksichtigung der Bedeutung des Besuchs für die Vereinigungskirche, liege die Rechtfertigung der Anordnung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung „erst recht nicht auf der Hand“.

Konsequenzen

Das Bundesverfassungsgericht hat die Sache an das OVG Rheinland-Pfalz zurückverwiesen. Die Aufgabe des OVG besteht nun darin, die vom Bundesinnenministerium geltend gemachten öffentlichen Belange gegen die Belange der Vereinigungskirche abzuwägen. Das Bundesinnenministerium wurde aufgefordert eine weitere Stellungnahme abzugeben.
Das bedeutet zwar einerseits, dass das derzeit noch bestehende Einreiseverbot nicht zwingend aufgehoben werden muss. Andererseits lässt der Beschluss des BVerfG dem OVG jedoch wenig Raum, um die Ausschreibung der Einreiseverweigerung aufrechtzuerhalten. Das BVerfG hat bereits vorgegeben, dass es nicht offenkundig ist, dass ein Besuch der Eheleute Mun das von Art. 96 Abs. 2 SDÜ geforderte Gefahrenpotential mit sich bringe. Sollten also keine neuen Erkenntnisse bezüglich der Gefahren der Mun-Bewegung von Seiten des Bundesinnenministeriums vorgetragen werden, wird die vorzunehmende Abwägung zu Gunsten der Vereinigungskirche ausfallen. In diesem zu erwartenden Fall würde die Anordnung der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung für rechtswidrig erklärt und dem nächsten Besuch von Herrn Mun stünden keine Hindernisse mehr entgegen. Dass der mittlerweile 87-jährige Mun diese Chance wahrnehmen wird, scheint wahrscheinlich. Zuletzt hatte er im Herbst 2005 im Rahmen einer Europatour (hauptsächlich in Nicht-Schengen-Staaten) versucht, zumindest für 24 Stunden nach Deutschland einzureisen. Einige Schengen-Staaten hatten ihn bereits während dieser Tour einreisen lassen und von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, Mun einen Dispens zu erteilen, d.h. das Einreiseverbot zeitweise aufzuheben.

Das Urteil spiegelt die Tendenz wieder, wonach die Mun-Bewegung (auch im europäischen Ausland) als weniger gefährlich angesehen wird, als noch vor einigen Jahren. Häufig wird von einem Wandel der Vereinigungskirche gesprochen. (29) In diesem Zusammenhang wird auf die Abschaffung der Wohngemeinschaften, die Anerkennung bereits bestehender Beziehungen und gemäßigtere Anwerbungsmethoden verwiesen. Mun selbst zeigt sich in der Öffentlichkeit häufig als Initiator von großen Events an der Seite von bekannten Persönlichkeiten und unterstreicht damit das neue Image. So trat er beispielsweise im Jahr 2003 als Initiator und Finanzier eines Fußballturniers in Korea („Peace Cup“) in Erscheinung, engagierte den Fußballstar Pelé als Berater und verpflichtete namhafte Vereine, wie den PSV Eindhoven oder den TSV 1860 München. (30)  Ob die Mun vorgeworfenen und von diesem bestrittenen manipulativen Methoden tatsächlich nicht mehr angewendet werden, ist jedoch noch nicht erwiesen. Diesbezüglich wäre mehr Transparenz über Organisation, Struktur und Methoden von Seiten der Vereinigungskirche erforderlich.

In jedem Fall muss jetzt, unabhängig von der Frage, ob eine Einreiseverweigerung der richtige Weg ist, sich mit einer umstrittenen religiösen Vereinigung auseinanderzusetzen, ein neuer Weg der Auseinandersetzung mit der Mun-Bewegung gefunden werden.


Literatur


Baer, Harald u.a. (Hrsg.), Lexikon neureligiöser Gruppen, Szenen und Weltanschauungen, Freiburg i.Br. 2005

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hrsg.), Die Mun-Bewegung, Reihe: Sogenannte Sekten und Psychogruppen, Köln 1996

Dehn, Ulrich, Vereinigungskirche, in: Materialdienst der EZW 2/2007, S. 75-76

Hummel, Reinhart, Vereinigungskirche und Mun-Bewegung Geschichte-Lehre-Beurteilung, in: Materialdienst der EZW 12/1992, S. 345-353

Hummel, Reinhart, Vereinigungskirche. Die Moon-Sekte im Wandel, Neukirchen-Vluyn 1998.

Katholische Sozialethische Arbeitsstelle e.V. (Hrsg.), Vereinigungskirche, Reihe: Informationsdienst Sekten- und Weltanschauungsfragen, 3/1999

Kern, Thomas / Wippermann, Carsten, Das „neue“ Gesicht der Vereinigungskirche San-Myung Moons, in: Materialdienst der EZW 2/1999, S. 40-50

Kunkel, Geros / Piepenburg, Fritz, Fragen und Antworten rund um die Vereinigungskirche unter www.vereinigungskirche.de/fra&antw.doc

Reller, Horst u.a., Handbuch Religiöse Gemeinschaften und Weltanschauungen, 5.Auflage, Gütersloh 2000
 

Endnoten

1 BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006 - 2 BvR 1908/03, n.v.
2 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2002 - 12 A 10349/99, DVBL 2002, S. 1227.
3 Hummel, Materialdienst der EZW 12/1992, S. 345 (345).
4 Hummel, a.a.O.
5 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 1996, S. 36.
6 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, a.a.O., S. 36 f.
7 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, a.a.O., S. 19.
8 Hummel in: Baer u.a., 2005, S. 1346.
9 Reller u.a., 2000, S. 432.
10 Hummel in: Baer u.a., a.a.O., S. 1348.
11 Hummel in: Baer u.a.,a.a.O., S. 1349.
12 Hummel in: KSA, S. 1.
13 Kern/Wippermann, Materialdienst der EZW 2/1999, S. 41 (43).
14 Hummel in: KSA, a.a.O.
15 Piepenburg/Kunkel,
www.vereinigungskirche.de/fra&antw.doc.
16 Dehn, Materialdienst der EZW 2/2007, S. 75 (76).
17 Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 1996, S. 20.
18 VG Koblenz, Urteil vom 09.11.99 - 3 K 938/98.
19 bestätigt durch BverwG, Urteil vom 10.07.2001 - 1 C 35.00.
20 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.06.2002 – 12A 10349/99, DVBL 2002, S. 1227.
21 BVerwG, Beschluss vom 04.09.2003 - 1 B 288.02.
22 BVerfG, Beschluss vom 24.10.2006, n.v., unter Punkt B I 1 b).
23 BVerfGE 105, 279 (293 f.).
24 BVerfG, a.a.O., unter Punkt B I 2 a).
25 BVerfG, a.a.O., unter Punkt B I 2 a).
26 BVerfG, a.a.O., unter Punkt B I 3 a).
27 BVerfGE 24, 236 (245 f.).
28 BVerfG, a.a.O., unter Punkt B I 3 b) aa).
29 Hummel, Neukirchen-Vluyn, 1998, Kern/Wippermann, Materialdienst der EZW 2/1999, S. 40 f.
30 Süddeutsche Zeitung, 12.07.2003.