Beratung und Information zu neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen
gefördert durch das
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Kinderschutz im Kontext konfliktträchtiger religiöser und weltanschaulicher Erziehungsmethoden

Einleitung

Ein Großteil unserer Beratungsarbeit umfasst inzwischen Fragestellungen zur Situation von Kindern und Jugendlichen, die in einem streng religiös- oder weltan­schaulich geprägten Rahmen aufwachsen. Dabei geht es oft um die Frage, ob das Wohl des Kindes bei der jeweiligen religiös geprägten Erziehung beeinträchtigt ist und welche Möglichkeiten zum Schutz des Kindes ergriffen werden können. So wenden sich Elternteile an uns, die sich Sorgen machen, weil ihr Partner oder Ex-Partner sich einem neuen Glauben zuwendet und die Kinder plötzlich mehr und mehr in die religiöse Praxis miteinbezieht. Auch Großeltern oder andere dem Kind nahestehende Personen sind mitunter beunruhigt und erleben die Einbindung des Kindes in neue religiöse und weltanschauliche Zusammenhänge als Entfremdung.

Fragen in diesem Kontext erreichen uns aber auch von Fachleuten, die aus beruflichen Gründen einschätzen müssen, ob und inwieweit die Einflüsse einer religiösen Erziehung das Kindeswohl beeinträchtigen oder sogar gefährden. Dies können z. B. Mitarbeiter des Jugendamts sein, aber auch Lehrer und Erzieher, denn glaubens­bedingte Konflikte, in welchen die elterlichen religiösen Erziehungsvorstellungen mit pädagogischen oder rechtlichen Grundsätzen kollidieren, können auch in der Kinder­tagesstätte oder der Schule auftreten. Hier kann es z. B. sein, dass das Kind aus religiösen Gründen nicht an allgemein üblichen Veranstaltungen oder Klassenfahrten teilnehmen darf. Denkbar ist auch, dass bestimmte glaubensbedingte Ernährungs­vorschriften zu Unsicherheiten im Hinblick auf das Kindeswohl führen. In einem Fall, in dem unsere Beratungsstelle hinzugezogen wurde, durfte ein Kind aufgrund einer esoterisch geprägten Weltanschauung der Eltern nur sehr wenige vegetarische Lebensmittel essen, da nach der vertretenen Lehre - alles andere - den „Energiefluss“ des Kindes stören würde.

Vereinzelt erreichen uns auch Anfragen zum Thema Salafismus – problematisch auswirken kann sich hier eine sehr strikte Geschlechtertrennung und Rollenverteilung, was mit geltenden rechtlichen Wertenscheidungen (Gleichberechtigung von Frau und Mann) in Widerspruch geraten kann. Zusätzlich kam es in den an unsere Stelle heran­getragenen Fällen auch zur glaubensbedingten Ablehnung schulischer Veranstal­tungen und dadurch bedingten Konflikten. Aufgrund der defizitären Forschungslage zum Aufwachsen von Kindern im Salafismus sind im letzten Jahr vermehrt auch Salafismus-Fachstellen an uns herangetreten. Anlass war die Frage nach spezifischen Problemen für Kinder innerhalb abgeschlossener religiöser Strukturen, um diese Erkenntnisse in Bezug auf ähnliche Problemlagen im Salafismus zu übertragen.

Für das beteiligte Umfeld ist es oftmals schwierig einzuschätzen, ob ein religiös oder weltanschaulich geprägtes Erziehungsmodell zwar „anders“, aber im Rahmen des elterlichen Erziehungsfreiraums zu akzeptieren ist oder ob es bereits als Gefährdung des Kindeswohls anzusehen ist. Insbesondere aufgrund der von den Eltern ins Feld geführten Glaubensfreiheit, bestehen oft Unsicherheiten dahingehend, wo diese Grenze zu ziehen ist.

Vor dem Hintergrund dieser Fragestellungen setzt sich der vorliegende Artikel mit der Situation von Kindern im Kontext vereinnahmender religiöser und weltanschaulicher Erziehungsmethoden auseinander. Es werden die rechtlichen Grundlagen der religiösen Kindererziehung dargestellt. Anhand von wichtigen Gerichtsentscheidungen werden unterschiedliche Konflikte und Gefährdungen für Kinder aufgezeigt sowie rechtliche Handlungsmöglichkeiten zum Schutz der Kinder verdeutlicht.

 

Vorüberlegungen zum Begriff

Der Begriff „Sekte“ ist in der öffentlichen Diskussion nach wie vor sehr präsent und wird in der Regel für religiös oder weltanschaulich orientierte Gruppen verwendet, bei denen ein gewisses Konfliktpotential vermutet wird.

Aufgrund seiner negativen Bedeutung ist der Begriff allerdings sowohl im persönlichen als auch im fachlichen Kontext abzulehnen. Eine zum Wohl des Kindes erforderliche Kommunikation zwischen den Eltern und dem Umfeld wird dadurch deutlich erschwert. Die Zuschreibung einer „Sektenzugehörigkeit“ wird eher dazu führen, dass die Eltern sich missverstanden fühlen und sich aus der Kommunikation zurückziehen. Die vom Deutschen Bundestag errichtete Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“ hat sich bereits vor mehr als 20 Jahren gegen die Verwendung des Begriffs „Sekte“ ausgesprochen und zur Verwendung von neutralen Bezeichnungen geraten.[1]

Auch für die rechtliche Beurteilung ist allein durch die Bezeichnung „Sekte“ noch keine Wertung vollzogen, die für die Frage des Kindeswohls von Relevanz wäre.[2] Es existiert eine Vielzahl von unterschiedlichen religiösen bzw. weltanschaulichen Gruppen mit vielfältigen Erziehungspraktiken. Viele Gruppen weichen zwar von „allgemein“ anerkannten Lebens- und Erziehungsmodellen ab, von ihnen gehen aber keinerlei Gefahren für Kinder aus. Es ist daher keine generalisierende Unterstellung einer Kindeswohlgefährdung möglich, sondern immer die Prüfung im Einzelfall notwendig. Aufgrund seiner geringen Aussagekraft und stigmatisierenden Wirkung wird der Begriff „Sekte“ daher auch in diesem Artikel vermieden und stattdessen von konfliktträchtigen religiösen oder weltanschaulichen Gruppen bzw. Erziehungsmethoden gesprochen.

 

Verfassungsrechtlicher Hintergrund

Das Recht der Eltern ihre Kinder in religiöser Hinsicht zu erziehen, ist sowohl durch Art. 6 Absatz 2 GG (elterliches Erziehungsrecht)[3] als auch durch Art. 4 GG (Glaubens­freiheit)[4] geschützt. Die Eltern dürfen daher ihre Glaubensvorstellungen an ihre Kinder weitergeben und darüber entscheiden, ob das Kind einer bestimmten Religions­gemeinschaft angehören soll. Ebenso dürfen sie sich gegen eine religiöse Erziehung ihres Kindes entscheiden. Die Verfassung räumt den Eltern grundsätzlich einen großen Freiraum im Hinblick auf die religiöse Erziehung ihrer Kinder ein. Sie dürfen selbst darüber entscheiden, was sie vor dem Hintergrund ihrer kulturellen Herkunft, ihrer religiösen Überzeugungen oder sonstigen Lebensanschauungen als gut und richtig für ihr Kind ansehen.

Die Freiheit in der religiösen Kindererziehung ist jedoch nicht unbegrenzt. Sie erfährt vor allem dadurch Einschränkungen, dass das Kind selbst Grundrechtsträger ist. Es hat ein eigenes Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), auf Achtung seiner Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) und nicht zuletzt genießt auch die Glaubensfreiheit des Kindes (Art. 4 GG) grundrechtlichen Schutz. Wenn die Eltern die Grenzen des Vertretbaren überschreiten, muss es Möglichkeiten zum Schutz des Kindes geben. Hier kommt das Wächteramt des Staates zum Tragen (Art. 6 Absatz 2 Satz 2 GG). Das religiöse Erziehungsrecht der Eltern kann es daher nicht rechtfertigen, Kinder gefährlichen religiösen Praktiken auszusetzen oder ihnen physische oder psychische Schäden zuzufügen.

Die Freiheit der religiösen Kindererziehung ist nicht unbegrenzt und erfährt dadurch Einschränkungen, dass das Kind selbst Grundrechtsträger ist.

 

Wichtige gesetzliche Erziehungsleitbilder

Es gibt einige wichtige gesetzliche Erziehungsvorgaben für Eltern, die gerade auch für die hier interessierenden Fälle von Bedeutung sein können:

  • Jedes Kind hat das Recht auf Erziehung und Entwicklung zu einer eigenverant­wortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 SGB VIII).   Dementsprechend haben die Erziehungsmethoden Rücksicht zu nehmen auf das Persönlichkeitsrecht des Kindes.

  • Kinder haben das Recht ihre eigene Sicht der Dinge zu entwickeln und mitzuteilen. § 1626 BGB bestimmt ausdrücklich, dass der Wille des Kindes im Sinne eines partnerschaftlichen Erziehungsmodells zu berücksichtigen ist. Danach sollen die Eltern mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungs­stand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge besprechen und Einver­nehmen anstreben. Das gesetzliche Leitbild verbietet einen rein auf Gehorsam angelegten Erziehungsstil.

  • Die Wahl der zulässigen Erziehungsmittel ist begrenzt: Körperliche Bestra­fungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Erziehungs­methoden sind unzulässig (§ 1631 Absatz 2 BGB). Damit hat der Gesetzgeber ein absolutes Gewalt- und Züchtigungsverbot ausgesprochen; unerheblich ist, ob sich die Eltern zur Rechtfertigung des körperlichen Eingriffs auf religiöse Motive berufen.

 

Was ist eine Kindeswohlgefährdung?

Im Kontext einer vereinnahmenden religiös oder weltanschaulich geprägten Erziehung, geht es oft auch um die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Denn das Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung markiert die Eingriffsschwelle für das staatliche Wächteramt und damit die Befugnis sowohl für das Familiengericht[5] als auch für das Jugendamt[6] Schutzmaßnahmen für das Kind zu ergreifen. Allerdings berechtigt nicht jeder Nachteil des Kindes oder jede Nachlässigkeit der Eltern den Staat, sich in die elterliche Erziehung einzumischen. Erforderlich ist vielmehr eine gegenwärtige Gefahr, die weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.[7] Ob der Schaden den Körper des Kindes, dessen seelische Gesundheit oder seine geistige Entwicklung betrifft, ist für die Bewertung unerheblich. In einigen Fällen, wie z. B. der glaubensbedingten Verweigerung einer lebensnot­wendigen medizinischen Behandlung des Kindes, wird man eine Kindeswohl­gefährdung regelmäßig bejahen können. Schwieriger zu beurteilen ist es dagegen, wenn es um eine Gefährdung des geistigen oder seelischen Kindeswohls geht. Hier handelt es sich oft um schwierige Einzelfallentscheidungen.

Erforderlich ist eine gegenwärtige Gefahr, die bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt.

 

Zugehörigkeit der Eltern zu einer konfliktträchtigen religiösen Gemeinschaft und Erziehungseignung

Ein sehr wichtiger Rechtsgrundsatz für die Beurteilung solcher Fälle ist, dass allein die Zugehörigkeit der Eltern zu einer umstrittenen religiösen Gruppierung nicht automa­tisch bedeutet, dass den Eltern die Erziehungseignung fehlt oder ohne weiteres eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Vielmehr muss in jedem Einzelfall geprüft werden, wie sich die Zugehörigkeit der Eltern zu dieser Gruppierung tatsächlich auf die Kinder auswirkt. Der Hintergrund ist, dass Eltern ihre Erziehungsvorstellungen unterschiedlich stark an religiösen Glaubensvorstellungen orientieren können. So gibt es Eltern, die sich von den Erziehungsgrundsätzen der Gruppe nur wenig leiten lassen und andere, die sie genauestens befolgen. Insofern kann die Zugehörigkeit der Eltern zu einer bestimmten Gruppe nur auf eine mögliche „Anfälligkeit“ für pädagogische Probleme hinweisen. Es muss aber in jedem Einzelfall geklärt werden, inwieweit sich die Eltern mit den in der Gruppe vorherrschenden problematischen Deutungsmustern identifi­zieren und diese Eingang in die alltägliche Erziehungspraxis finden. Dieselben Grundsätze gelten auch dann, wenn das Kind im salafistischen Milieu aufwächst oder die Eltern zur rechtsradikalen Szene gehören.

 

Gefährdung des Kindeswohls durch religiös begründetes Verhalten

Um die unterschiedlichen Konfliktbereiche und möglichen Gefährdungen für Kinder im Kontext einer vereinnahmenden religiösen oder weltanschaulichen Erziehung zu verdeutlichen, wird im Folgenden die familiengerichtliche Rechtsprechung in den Blick genommen. In diesem Zusammenhang sind folgende Beeinträchtigungen und Gefahren für das Kindeswohl festgestellt worden:

  • Beschneidung von sozialen Kontakten
  • Vernachlässigung
  • Verweigerung der medizinischen Versorgung
  • Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
  • Übermäßige religiöse Beeinflussung
  • Beeinträchtigung der psychischen Entwicklung
  • Loyalitätskonflikte

 

Beschneidung von sozialen Kontakten

Stark eingrenzende religiöse Verhaltensregeln können Kinder sozial isolieren. Dem liegt häufig ein ablehnendes Weltbild der Eltern zugrunde, wonach der Kontakt mit Andersgläubigen oder die Teilnahme an „weltlichen“ Veranstaltungen einen negativen Einfluss auf das Kind haben kann. Der soziale Kontakt zur Umwelt ist für eine gesunde Entwicklung von Kindern jedoch sehr wichtig. Eine glaubensbedingte Abschirmung der Kinder zur sozialen Umwelt kann eine Kindeswohlgefährdung darstellen und zum Sorgerechtsentzug führen.[8] Dabei versteht sich von selbst, dass nicht jede Ein­schränkung, die Eltern ihren Kindern aus religiösen Gründen auferlegen, als kindes­wohlgefährdend einzustufen ist. Bezugspunkt bei der Beurteilung ist vielmehr, ob die Entwicklung des Kindes zu einer gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit möglich ist.

Auch im Bereich einer streng am Islam orientierten Erziehung spielt der Aspekt der sozialen Integration eine wichtige Rolle. In einer aktuellen Entscheidung des Kammer­gerichts Berlin[9] stritten die getrennten Eltern um das Umgangsrecht des Vaters für die beiden Kinder (Sohn und Tochter). Die Mutter war bereits vorehelich zum Islam konvertiert und vertrat eine sehr strenge Form – sie trug Vollverschleierung (Niqab) und besuchte mit den Kindern regelmäßig unterschiedliche Moscheen.[10] Aus ihrer Sicht sollte das Leben der Kinder strikt in Einklang mit einer strengen Form des sunnitischen Islam geführt werden: Keine „sinnesbetäubende“ Musik (dies falle im Islam unter Berauschendes), kein Fernsehkonsum, keine elektronischen Spiele, keine Teilnahme an üblichen Gepflogenheiten, wie Geburtstagsfeiern oder anderen Veranstaltungen, die sich nicht mit ihrem Glauben in Einklang bringen ließen. Das Gericht erweiterte das Umgangsrecht des Vaters im Hinblick auf die Tochter. Außerdem wurde von Amts wegen die hauptsächliche Betreuungszeit für den Sohn beim Vater eingerichtet. Grund dafür war zum einen der geäußerte Wille des Sohnes mehr Zeit mit dem Vater zu verbringen. Des Weiteren sah das Gericht den Vater als besser geeignet an, den Kindern eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermög­lichen. Der Vater habe eine liberalere Einstellung zu seinem muslimischen Glauben zu erkennen gegeben, was den Schluss zulasse, dass er den Kindern den Freiraum geben werde, sich eigenständig zu entwickeln. Die streng religiös geprägte Erziehung der Mutter lasse eine freie kindliche Entwicklung nicht zu. So werfe ihre Erziehung die Frage auf, wie es den Kindern beispielsweise möglich sein soll, den kulturellen Werten der westlichen Musik unvoreingenommen gegenüber zu treten und am Musikunterricht der Schule unbefangen teilzunehmen. Gleiches gelte für die in hiesiger Gesellschaft üblichen Gepflogenheiten, wie die Teilnahme an Geburtstags­feiern oder anderen Veranstaltungen. Die Eingrenzung in diesem Bereich berge die Gefahr, „dass das Kind nicht lernt, sich in einer multikulturellen Gesellschaft zurecht­zufinden und andere Lebensweisen und Ansichten als selbstverständlich hinzu­nehmen und zu akzeptieren.“

In extremen Fällen kann die Haltung der Eltern, ihre Kinder möglichst von „weltlichen“ Lebensweisen fernzuhalten, sogar zur Schulverweigerung führen. Zu finden ist dies unter anderem bei einigen streng bibeltreuen christlichen Gemeinschaften. Abgelehnt werden nicht nur bestimmte Unterrichtsinhalte, wie z. B. die Evolutionstheorie, sondern auch die Werte und Meinungsvielfalt auf die das Kind in der Schule trifft. Die Eltern sträuben sich oft vehement gegen die Schulpflicht und streiten sich erbittert mit Schulbehörden und Gerichten. Die beharrliche Weigerung der Eltern, ihre Kinder an eine öffentliche Schule oder anerkannte Ersatzschule zu schicken, kann das geistige und seelische Wohl des Kindes gefährden und einen teilweisen Sorgerechtsentzug rechtfertigen.[11] In den Gerichtsentscheidungen zu diesem Thema wurde immer wieder betont, wie wichtig es für die Entwicklung eines Kindes ist, durch den Schulbesuch in das Gemein­schaftsleben hineinzuwachsen und Erfahrungen im sozialen Umgang mit anderen Menschen zu machen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach festgehalten, dass Schule einen wichtigen Integrationsauftrag hat und Kinder in der Schule den Umgang mit Andersdenkenden einüben sollen.[12]

Die in diesen Fällen bestehende Rechtsprechung in Deutschland wurde nun auch durch eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestätigt.[13] Die Eltern hatten sich unter anderem aus religiösen Gründen geweigert, ihre vier Kinder in die Schule zu schicken und unterrichteten diese zu Hause. Nachdem Bußgelder gegen die Familie wirkungslos blieben, übertrug das zuständige Familien­gericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder auf das Jugendamt. Versuche des Jugendamts, die Kinder einer Lernstandbewertung zu unterziehen, scheiterten am Widerstand der Eltern. Letztendlich wurden die Kinder aus der Familie geholt und für drei Wochen im Heim untergebracht, um die Schulpflicht durchzusetzen. Die Eltern fühlten sich dadurch in ihrem Recht auf Familienleben nach Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt und legten Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ein. Dieser sah die Rechte der Familie nicht als verletzt an und betonte, dass ausreichende Gründe für den Sorgerechtsentzug vorlagen. Die deutschen Behörden hätten Grund zur Annahme gehabt, dass die Kinder in Gefahr schwebten, isoliert waren und keinen Kontakt zu Menschen außerhalb der Familie hatten. Die Eltern hätten weniger strenge Maßnahmen durch fehlende Kooperation mit den Behörden selbst verhindert.

Werden die sozialen Kontakte von Kindern zur Umwelt stark eingeschränkt, kann dies ihre Entwicklung und ihr geistig-seelisches Wohl beeinträchtigen.

 

Vernachlässigung

Ein übergroßes Engagement für die Belange der Glaubensgemeinschaft (z. B. Über­nahme von Missionsdiensten, Fundraising, Teilnahme an Seminaren, Kursen, Bibel­kreisen…etc.) kann dazu führen, dass es zur Vernachlässigung der Kinder kommt. Dies kann insbesondere dann erfolgen, wenn Eltern aufgrund der intensiven Beanspruchung zu wenig Zeit für ihre Kinder haben. Denkbar ist in diesem Zusammenhang etwa die mangelhafte Beaufsichtigung des Schulbesuchs und dadurch bedingte schulische Probleme. Anerkannt in diesem Zusammenhang wird aber auch eine emotionale Vernachlässigung. Dies ist dann der Fall, wenn die Eltern so gefangen in ihrem Glaubenssystem sind, dass sie die emotionalen Bedürf­nisse ihrer Kinder nicht mehr erkennen können. In einer Entscheidung des Amtsge­richts München[14] wurde eine emotionale Vernachlässigung der 14 und 12 Jahre alten Kinder angenommen. Aus den Entscheidungsgründen geht nicht hervor, welcher Glaubensgemeinschaft die Mutter angehörte. Das Gericht stellte in der Argumentation auch nicht auf die Inhalte der religiösen Erziehung ab, sondern primär auf die Unfähig­keit der Mutter, einen emotionalen Zugang zu ihren Kindern herzustellen. So spreche nicht der Umstand, dass sie einen Großteil des Tages dem Gebet widme gegen ihre Erziehungsfähigkeit, sondern vielmehr die Tatsache, dass sie gerade zu Beginn der Pubertät der beiden Jungen nicht fähig sei, Gefühle und emotionale Bedürfnisse im Gespräch mit den Kindern zu thematisieren. Das Sorgerecht wurde gemäß § 1666 BGB entzogen und auf den nichtehelichen Vater übertragen. Auch andere Gerichte haben im Zusammenhang mit einer streng religiös- oder weltanschaulich geprägten Erziehung festgehalten, dass Eltern aufgrund der für sie vorrangigen Glaubensregeln nicht mehr in der Lage waren, die Bedürfnisse ihrer Kinder ausreichend wahrzu­nehmen.[15]

Eine Vernachlässigung kann auch aus einer mangelhaften Fähigkeit resultieren, auf die Bedürfnisse des Kindes einzugehen.

 

Verweigerung medizinischer Versorgung

Bestimmte religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen können dazu führen, dass medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Dies kann von der Ablehnung empfohlener Schutzimpfungen über die Behandlungsablehnung von psychischen Erkrankungen bis hin zur Verweigerung lebensnotwendiger Operationen reichen. Zwar haben die Eltern als Inhaber der elterlichen Sorge auch bei medizinischen Fragen einen gewissen Spielraum. Die Entscheidung hat sich aber immer an den Kindes­interessen zu orientieren und nicht an den eigenen religiösen oder weltanschaulichen Prinzipien. Bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung stellt das Unterlassen einer aussichtsreichen Behandlung daher regelmäßig eine Kindeswohlgefährdung dar. Dazu gehört auch, was die Rechtsprechung im Zusammenhang mit den Zeugen Jehovas bereits mehrfach beschäftigt hat, dass erforderliche Bluttransfusionen nicht aus Glaubensgründen verweigert werden dürfen.[16]

Das Familiengericht kann in solchen Fällen nach § 1666 Absatz 3 BGB die Einwilligung der Eltern ersetzen, so dass die notwendigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes durchgeführt werden können. Die gleichen Grundsätze gelten natürlich auch, wenn Eltern auf alternative oder sogenannte „Wunderheilverfahren“ vertrauen und die notwendige medizinische Behandlung ihres Kindes unterlassen.

Besonderes Konfliktpotential besteht auch beim Thema „Impfen“. Hierzu liegen inzwischen zahlreiche gerichtliche Entscheidungen vor, bei welchen sich die sorge­berechtigten Eltern in der Frage über die Notwendigkeit von Schutzimpfungen für das Kind nicht einigen konnten. Der Bundesgerichtshof hat dazu jüngst ein wichtiges Urteil gesprochen.[17] Danach ist bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung von Schutzimpfungen, die Entscheidungsbefugnis demjenigen Elternteil zu übertragen, der die Durchführung der Impfung entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut (SITKO) befürwortet. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei es angesichts gravierender, zum Teil nicht behandelbarer Erkran­kungen geboten, Impfungen nach dem allgemeinen Stand der medizinischen Wissen­schaft vorzunehmen. Dies entbindet selbstverständlich nicht davon - auch darauf wurde in der Entscheidung hingewiesen - im Einzelfall zu prüfen, ob bei dem betreffenden Kind möglicherweise individuelle Impfrisiken bestehen, wie z. B. Unverträglichkeit bestimmter Impfstoffe oder sonstige Gegenindikationen. Vor dem Hintergrund steigender Masernerkrankungen und der seit Jahren geführten Diskussion zwischen Impfgegnern und Impfbefürwortern, sorgt der Bundesgerichtshof mit dieser Entscheidung für Rechtsklarheit. Insbesondere wird deutlich, dass es im familiengerichtlichen Verfahren nicht um die Klärung weltanschaulicher Fragen oder allgemeiner Befürchtungen geht, sondern allein um das Wohl des konkret beteiligten Kindes.[18]

Bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung stellt das Unterlassen einer
aussichtsreichen Behandlung daher regelmäßig eine Kindeswohlgefährdung dar.

 

Beeinträchtigung der körperlichen Integrität

Aufgrund von bestimmten glaubensbedingten Ernährungsvorschriften kann es zu Gesundheitsgefährdungen des Kindes kommen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine esoterisch geprägte Weltanschauung nur bestimmte Nahrungsmittel erlaubt oder ganz auf Nahrungsmittel verzichtet („Lichtnahrung“, länger andauendes Fasten) und dies zur Mangelernährung des Kindes führt. Vor allem bei Vorerkrankungen des Kindes, die eine spezielle Art der Ernährung erfordern, kann der Verzicht auf die erforderlichen Lebensmittel zu schwerwiegenden Gefährdungen des Kindes führen.[19]

Des Weiteren können nicht altersgerechte und überfordernde religiöse Praktiken zu erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen von Kindern führen. Darunter fallen z. B. mehrstündige und strenge Meditationsübungen bei sehr kleinen Kindern, die sowohl den Bewegungsdrang des Kindes, als auch die Sinneswahrnehmungen, z. B. durch Verwendung von Ohrstöpseln, unterdrücken.[20]

Sehr problematisch ist es zudem, wenn es zu religiös motivierten Züchtigungen von Kindern kommt. Mitunter lässt sich, z. B. in christlich-fundamentalistisch geprägten Gruppen, eine deutliche Befürwortung disziplinierender, körperlicher Züchtigungen von Kindern feststellen.[21] In diesem Zusammenhang hat vor allem die Glaubensgemeinschaft der „Zwölf Stämme“ die Rechtsprechung beschäftigt. Das Erziehungskonzept der Gemeinschaft sieht unter Berufung auf bestimmte (alt-) testamentliche Bibelstellen die Züchtigung von Kindern mit einer Rute vor. Nachdem die Landesbehörden erfuhren, dass die Kinder der Gemeinschaft mit Ruten geschlagen wurden, nahmen sie die Kinder wegen des Verdachts der Kindeswohl­gefährdung in Obhut. Das Amtsgericht Ansbach entzog dann mehreren der Glaubens­gemeinschaft angehörenden Eltern, Teilbereiche der elterlichen Sorge, insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Die nächste Instanz, das Oberlandesgericht Nürnberg hat diese Entscheidungen hinsichtlich zweier Elternpaare bestätigt.[22] Für den Senat stand fest, dass die betroffenen Eltern aufgrund ihrer religiösen Überzeu­gung ihre Kinder in der Vergangenheit gezüchtigt hatten und sie auch in Zukunft körperlich züchtigen würden. Eine grundlegende Distanzierung der Eltern von den Vorstellungen der Glaubensgemeinschaft war nicht erfolgt. Das Gericht bewertete die körperlichen Züchtigungen in der Art, wie sie von den Mitgliedern der „Zwölf Stämme“ praktiziert werden, als Kindeswohlgefährdung. Es wurde festgestellt, dass wiederholte Züchtigungshandlungen durch Schläge auf das Gesäß oder die Hand unter Verwen­dung einer Rute unzulässige und schwerwiegende Eingriffe in die körperliche und seelische Integrität des Kindes darstellen. Der Schutz der Kinder war in diesen Fällen durch mildere Maßnahmen als die Trennung von ihren Eltern nicht zu erreichen.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte[23] hat inzwischen bestätigt, dass die systematische und regelmäßige Züchtigung von Kindern mit einer Rute das Kindeswohl gefährden und den teilweisen Entzug des Sorgerechts der Kinder rechtfertigen kann. Es wurde klargestellt, dass erniedrigende und unmenschliche Bestrafungen nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention verboten sind.

Wiederholte Züchtigungen durch Schläge auf das Gesäß oder die Hand unter Verwendung einer Rute stellen unzulässige und schwerwiegende Eingriffe in die körperliche und seelische Integrität des Kindes dar.

 

Übermäßige religiöse Beeinflussung

Außerdem besteht die Gefahr, dass die Kinder durch die Einbeziehung in den Glauben übermäßig stark religiös beeinflusst werden. Wann die Grenze von einer grundsätzlich unproblematischen religiösen Prägung des Kindes zu einer das Kindeswohl beein­trächtigenden religiösen Beeinflussung überschritten ist, ist nicht so einfach zu beantworten. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Eltern das Recht haben, ihre Kinder nach ihren eigenen religiösen oder weltanschaulichen Vorstellungen zu erziehen. Dazu gehört naturgemäß auch eine gewisse Teilnahme des Kindes am religiösen Leben. Einigkeit in der Rechtsprechung besteht daher zunächst darin, dass das Kind im Rahmen der Sorge- oder Umgangsrechtsausübung mit zu religiösen oder weltanschaulichen Veranstaltungen genommen werden darf. Problematisch wird es dann, wenn das Kind so intensiv in die Glaubenspraxis eingebunden wird, dass ihm kaum noch Freiraum bleibt, anderweitige Erfahrungen zu sammeln. Die Recht­sprechung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Kind durch die Einbindung in die Glaubenslehre nicht „völlig vereinnahmt“ oder in eine „starke Abhängigkeit“ zur Glaubensgemeinschaft gebracht werden darf.[24]

In diesem Sinne bejahte auch das Oberlandesgericht Köln[25] eine dem Kindeswohl zuwiderlaufende Beeinflussung und verweigerte einem Vater das Recht auf Umgang mit seinem 1-jährigen Sohn. Der Vater war bekennender Salafist und hatte in einem auf YouTube veröffentlichten Video Terroranschläge für Deutschland angedroht. Er wurde wegen Beihilfe zur Störung des öffentlichen Friedens und des Androhens von Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Nach seiner Entlassung stellte er weitere Videos mit vergleichbarem Inhalt ins Netz und wurde daraufhin rechtskräftig ins Ausland abgeschoben. Aus dem Ausland stellte er den Antrag auf regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn. Das Gericht lehnte dies ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass keine Distanzierung des Vaters von seiner fundamentalistisch religiös geprägten Gedankenwelt zu erkennen sei und seine Erziehungsgrundsätze, auf die kritiklose Unterwerfung unter einen fundamentalis­tischen Glauben gerichtet seien. Die massive Besessenheit von seinen Ideen lasse vermuten, dass der Vater versuchen würde, auf das Kind im Sinne seines Weltbildes Einfluss zu nehmen und es in die Richtung eines religiösen Eiferers zu lenken. Neben der negativen Bewertung der Erziehungsgrundsätze des Mannes stand auch der Verdacht im Raum, dass es ihm nicht in erster Linie um das Kind gehe, sondern um die mit dem Umgangsrecht verbundene Möglichkeit, wieder legal nach Deutschland einzureisen. Außerdem wurde festgehalten, dass die Sicherheit der Mutter bei den Umgangskontakten nicht gewährleistet werden könne.

Bei der Beurteilung der Frage, ob und inwieweit Kinder in die Religionspraxis einbezo­gen werden dürfen, ist auch die Berücksichtigung des Kindeswillens ein wesent­licher Faktor. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg[26] untersagte Eltern, die der Scientology-Organisation angehörten, ihre 14-jährige Tochter gegen ihren Willen in ein Internat oder zu sonstigen Einrichtungen der Scientology-Organisation zu schicken. Das Mädchen war von zu Hause geflüchtet, um sich dem Einfluss der Organisation zu entziehen. Das Gericht begründete die Kindeswohlgefährdung mit erheblichen Angstzuständen des Mädchens, gegen ihren Willen auf das Internat oder zu anderen Scientology-Schulungen geschickt zu werden. Insoweit hätten die Eltern versagt, ihrer Tochter glaubhaft zu versichern, dass sie zu einem eigenständigen, frei verantwort­lichen Menschen erzogen werden soll, von dem die Eltern in einem Alter von 14 Jahren nicht gegen den eigenen Willen, die befürchteten Maßnahmen erzwingen werden.

Problematisch wird es dann, wenn das Kind so intensiv in die Glaubenspraxis eingebunden wird, dass ihm kaum noch Freiraum bleibt, anderweitige Erfahrungen zu sammeln.

 

Beeinträchtigung der psychischen Entwicklung

Selbstverständlich kann sich eine extrem religiöse Erziehung auch nachteilig auf das psychische Wohl des Kindes auswirken. Dementsprechend wurden auch in der Rechtsprechung Beeinträchtigungen des seelischen Kindeswohls im Zusammenhang mit unterschiedlichen Glaubensgemeinschaften und Erziehungsmethoden festgestellt. Problematisch ist insbesondere, wenn durch eine streng auf Gehorsam ausgerichtete religiöse Erziehung, Ängste beim Kind erzeugt werden. Ängste können entstehen durch das ständige vor Augen halten der Lehre, wie z. B. Weltuntergangs­szenarien, ein strafendes Gottesbild oder die Bedrohung durch die Präsenz des „Bösen“ in der Welt. Aber nicht nur die vermittelte Lehre, sondern auch die glaubens­geleitete Erziehungsmethode selbst kann ängstigend wirken. So führen regelmäßige Züchtigungen nicht nur zu körperlichen Schmerzen, sondern auch zu ständigen Ängsten vor erneuten Schlägen und damit zu einer schwerwiegenden Schädigung des seelischen Wohls.[27]

Zu Störungen der kindlichen Entwicklung kann aber auch eine sehr weitreichende Verhaltensregulierung führen, welche eine Ablösung, Verselbständigung und Persön­lichkeitsentfaltung des Kindes erheblich erschwert. Problematisch ist insbesondere, wenn beim Kind Schuldgefühle erzeugt werden und normale altersgemäße Bedürf­nisse negiert werden. So zum Beispiel, wenn das Erziehungskonzept auf einer fundamentalistischen Interpretation einer Religion beruht und darauf abzielt, dass Kinder ihre Persönlichkeitsentwicklung dem Glauben völlig unterordnen müssen und keinen „Selbstentscheidungswillen“ haben.[28]

Eine streng auf Gehorsam ausgerichtete religiöse Erziehung kann Ängste des Kindes erzeugen.

 

Loyalitätskonflikte

Gravierende Unterschiede zwischen der erlebten familiären religiösen Lebenswelt und der wahrgenommenen Umwelt können Kinder in einen erheblichen inneren Konflikt führen. Denn sie gehören in beide Lebenswelten. Erkennen die Eltern diese innere Zerrissenheit nicht und beharren sie weiter auf der strikten Befolgung der Glaubensregeln, bleibt den Kindern oft nur der Weg des inneren Rückzugs, da ihnen ein angemessener Ausgleich zwischen dem familiären Kosmos und der Umwelt nicht möglich ist. Dies kann das Kind psychisch sehr belasten und das Kindeswohl gefährden.[29]

Schwerwiegende Loyalitätskonflikte des Kindes können auch dadurch entstehen, dass sich nur ein Elternteil einer neuen Glaubensgemeinschaft zuwendet und diesen Glauben massiv in die Familie hineinträgt. Vor allem dann, wenn die Eltern zu stark voneinander abweichenden Glaubensüberzeugungen neigen, kann sich dies auf die familiäre Situation auswirken und zu ständigen Auseinandersetzungen zwischen den Eltern führen. Die Kinder befinden sich dann zwischen zwei unterschiedlichen religiösen Lebensentwürfen und möchten naturgemäß weder den einen noch den anderen Elternteil enttäuschen oder „verraten“.

In der Rechtsprechung gilt, dass Differenzen der Eltern über die religiöse Kinderer­ziehung – für sich genommen – noch nicht ausreichen, um generell die Alleinsorge eines Elternteils als die für das Kindeswohl beste Lösung anzunehmen.[30] Erst dann, wenn die Konflikte kompromisslos unter Einbeziehung der Kinder geführt werden und dies zu erheblichen Belastungen des Kindes führt, kann eine andere Beurteilung geboten sein. In solchen Fällen können Zweifel an der Erziehungsfähigkeit des jeweiligen Elternteils bestehen und die Aufhebung der gemeinsamen Sorge geboten sein.[31] Gleiches gilt dann, wenn es den Eltern nicht gelingt ihre Aversionen gegenüber dem anderen Elternteil von dem Kind fernzuhalten. In einem vom Oberlandesgericht Hamm[32] zu entscheidenden Fall waren beide Eltern Zeugen Jehovas. Die Mutter wandte sich einem anderen Mann zu und wurde deswegen aus der Glaubensgemein­schaft ausgeschlossen. Der Vater und seine Glaubensbrüder einschließlich der Großmutter erklärten dem Kind, die Mutter habe durch Ehebruch ein furchtbares Verbrechen begangen, werde dafür von Gott bestraft und habe ihr Seelenheil verloren. Das Gericht hielt dazu fest, dass der Vater seinen Sohn dadurch in einen massiven Loyalitätskonflikt bringe und ihn der Mutter entfremde. Denn so müsse der Junge nicht nur um das Seelenheil der Mutter fürchten, sondern dadurch, dass er Kontakt zu ihr hat und sie liebt, auch sein eigenes Seelenheil als gefährdet ansehen. Zwar dürfe dem Vater diese subjektive Überzeugung nicht vorgeworfen werden, weil sie auch von vielen anderen Menschen mit unterschiedlichsten Glaubensüberzeugungen vertreten werde. Im Interesse des Kindeswohls sei aber zu fordern, dass diese Überzeugung dem Kind nicht ständig vor Augen geführt wird. Trotzdem wurde dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind übertragen. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf dem Willen des Kindes. Der fast 11-jährige Junge hatte den Wunsch geäußert beim Vater leben zu wollen. Außerdem war es nach Ansicht des Senats zwischenzeitlich zu einer Verbesserung der Bindungstoleranz des Vaters gekommen.[33]

Loyalitätskonflikte können aber selbstverständlich auch von demjenigen Elternteil hervorgerufen werden, der nicht der Glaubensgemeinschaft angehört. In einem weiteren Sorgerechtsverfahren, welches vor dem OLG Hamm[34] anhängig war, lebte der Sohn bei der dem Zentrum für experimentelle Gesellschaftsgestaltung nahe­stehenden Mutter. Um vermutete schädliche Auswirkungen der Zugehörigkeit aufzudecken, nutzte der Vater die Kindeskontakte für ständige Befragungen. Er war nicht mehr in der Lage seinem Sohn unbefangen entgegenzutreten, ohne eine vermeintlich negative Beeinflussung durch die Mutter aufklären zu müssen. Dies führte zu starken emotionalen Belastungen und Loyalitätskonflikten des Kindes.

Gravierende Unterschiede zwischen der erlebten familiären religiösen Lebenswelt und der wahrgenommenen Umwelt können Kinder in einen erheblichen inneren Konflikt führen.

 

Fazit und Ausblick

Der vorliegende Artikel hat sich mit den möglichen Gefahren einer konfliktträchtigen religiös oder weltanschaulich orientierten Erziehung befasst und die rechtlichen Grenzen religiöser Kindererziehung näher beleuchtet. Bei der Beurteilung solcher Fälle sind zwei wesentliche Grundsätze zu beachten. Einerseits geht es darum, zu akzeptieren, dass die Eltern ihre Kinder auch in religiöser Hinsicht erziehen dürfen. Dabei gibt es keine staatlichen Vorgaben, welche Erziehungsform die richtige ist oder welche religiöse/weltanschauliche Prägung ein Kind erfahren sollte. Auch Lebens- und Erziehungsmodelle, die von der „Norm“ abweichen, haben in unserer in unserer freiheitlich orientierten Gesellschaft ihren Platz. Andererseits können religiös oder weltanschaulich motivierte Praktiken und Erziehungsmethoden auch schwerwiegende Folgen für die Kinder haben. In solchen Fällen darf Kindern der notwendige Schutz nicht versagt werden. Das Recht bietet ausreichend Möglichkeiten, um das Kind vor Gefahren im Zusammenhang mit einer vereinnahmenden religiösen oder weltan­schaulichen Erziehung zu schützen. Im Fall einer Kindeswohlgefährdung ist sowohl das Jugendamt als auch das Familiengericht befugt, staatliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen. So kann das Familiengericht, elterliche Einwilligungen ersetzen, Verhaltens­gebote aussprechen und notfalls auch das Sorgerecht entziehen (vgl. § 1666 BGB).

Das Aufzeigen der rechtlichen Möglichkeiten kann und soll pädagogische Interven­tionen nicht ersetzen. Wirksamer Kinderschutz setzt vielmehr eine gelingende Zusammenarbeit von unterschiedlichen Stellen voraus. Es versteht sich daher von selbst, dass zunächst versucht werden muss, mit den Eltern ins Gespräch zu kommen und sie bei bestehenden Problemen zu veranlassen, freiwillig Hilfen anzunehmen. Es gibt jedoch Eltern, die sich auf „unumstößliche“ Glaubensgrundsätze berufen und die Änderung bestimmter Erziehungspraktiken hartnäckig verweigern. Bestandteil einer transparenten Zusammenarbeit mit den Eltern ist dann auch, das Einnehmen einer klar kindzentrierten Haltung und das Aufzeigen rechtlicher Grenzen. Den Eltern sollte in einer nachvollziehbaren Art und Weise verdeutlicht werden, dass der Schutzauftrag für das Kind Vorrang hat und in bestimmten Fällen kein Verhandlungsspielraum mehr besteht. Der häufig von Seiten der Eltern ins Feld geführte Einwand der Religions­freiheit darf nicht zu einer zu hohen Toleranzschwelle im Hinblick auf das Kindeswohl führen.

Bei Unsicherheiten im Umgang mit solchen Fällen hilft es, sich selbst, aber auch den Eltern gegenüber, zu verdeutlichen, dass es im Rahmen einer Kinderschutzbeurteilung nie darum geht Religionen, Weltanschauungen oder einen persönlichen Glauben abstrakt zu bewerten, sondern allein darum, die Auswirkungen für das Kind in den Blick zu nehmen. Die Prüfung, ob sich aus der religiösen Lebensweise im konkreten Fall negative Auswirkungen für das Kind ergeben, ist legitim.

Es ist daher wichtig, dass die mit Fragen des Kindeswohls befassten Praktiker, Hinter­grundwissen zu diesem Thema erlangen und durch entsprechende Fortbildungs­angebote sowie Arbeitsmaterialien unterstützt werden. Dabei kann selbstverständlich nicht erwartet werden, dass die beteiligten Fachleute zu Experten in „Weltanschau­ungsfragen“ werden. Aufgrund der Vielzahl an mittlerweile existierenden religiösen und weltanschaulichen Gruppen und Strömungen, ist es schwierig, sich detaillierte Kennt­nisse darüber anzueignen, welche Erziehungsvorgaben existieren und ob sich daraus möglicherweise Gefahren für das Kindeswohl entwickeln können. Insofern kann es sinnvoll sein, eine externe Fachberatung zum Thema Weltanschauungsfragen hinzu­zuziehen.[35] Auch die Mitarbeiter des Sekten-Info Nordrhein-Westfalen e.V. stehen für entsprechende Fragestellungen zur Verfügung. Darüber hinaus hat unsere Beratungs­stelle in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Nordrhein-Westfalen e.V. eine Handreichung zum Umgang mit dieser speziellen Thematik erstellt:

Glaubensfreiheit versus Kindeswohl.
Familienrechtliche Konflikte im Kontext religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften

128 Seiten

Köln 2018

9,50 € (incl. Versandkosten)

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[1] Endbericht der Enquete-Kommission „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“, BT-Drucksache 13/10950  vom 09.06.1998, S. 21 f.

[2] Bußmann, in: Bayerisches Landesjugendamt (Hrsg.): Konfliktträchtige Gruppierungen und ihre Auswirkungen auf die elterliche Sorge, 1997, S. 15.

[3] BVerfG NJW 1976, S. 947.

[4] BVerfG NJW 2015, S. 1359.

[5] § 1666 Absatz 3 BGB.

[6] § 8a oder § 42 SGB VIII.

[7] BGH NJW 2012, S. 151.

[8] AG Erlangen, Beschluss v. 05.07.2013 - 2 F 631/12 (nicht veröffentlicht).

[9] KG Berlin FamRZ 2018, S. 1329.

[10] Zwischen den Eltern war streitig, inwieweit eine dieser Moscheen eine salafistische Ausrichtung hatte.

[11] BGH FamRZ 2008, S. 45.

[12] BVerfG NJW 2015, S. 44.

[13] EGMR, Urteil v. 10.01.2019, Az. 18925/15.

[14] AG München, Beschluss v. 05.06.2001 - 511 F 5620/99, FamRZ 2002, S. 690.

[15] vgl. AG Erlangen, Beschluss v.05.07.2013 - 2 F 631/12 (nicht veröffentlicht).

[16] OLG Celle NJW 1995, S. 792; OLG Düsseldorf DAVorm 1992, S. 878.

[17] BGH MedR 2018, S. 39.

[18] Es lagen keine Hinweise auf eine spezifische Disposition des Kindes vor, wie etwa eine Unverträglichkeit bestimmter Impfstoffe. Vorhergehende Impfungen gegen Tetanus und Diphterie hatte das Kind gut vertragen.

[19] vgl. BGH NJW 2015, S. 3047: Vegetarische Ernährung bei einem an Mukoviszidose erkranktem Kind.

[20] AG Starnberg, Urteil vom 07.03.1995, Az. 3 DS 21 Js 29675/94 (Strafurteil) zitiert nach Allenspach, Schutz von Kindern in neuen religiösen Bewegungen, 2000, S. 131.

[21] Endbericht des Bundestages Sogenannte Sekten und Psychogruppen, BT-Drs. 13/10950 v. 09.06.1998, S. 86.

[22] OLG Nürnberg, Beschlüsse v. 11.06.2015 - 9 UF 1430/14, juris und v. 26.05.2015 - 9 UF 1549/14 (nicht veröffentlicht).

[23] EGMR, 22.03.2018, Az. 11308/16; 11344/16.

[24] vgl. OLG Karlsruhe FPR 2002, S. 662; OLG Oldenburg, Beschluss v. 22.01.1999, Az. 4 UF 135/98, juris.

[25] OLG Köln ZKJ 2013, S. 302.

[26] AG Tempelhof-Kreuzberg, Beschl. v. 08.08.2008 - 160 F 10520/07, FamRZ 2009, S. 987.

[27] OLG Nürnberg, Beschluss v. 11.06.2015 - 9 UF 1430/14, juris.

[28] KG Berlin FamRZ 2018, S. 1329.

[29] AG Erlangen, Beschluss v. 05.07.2013 - 2 F 631/12 (nicht veröffentlicht).

[30] BGH FamRZ 2005, S. 1167.

[31] OLG Celle FamRZ 2004, S. 1667.

[32] OLG Hamm FamRZ 2011, S. 1306 (Leitsatz).

[33] Nach Ansicht des Gerichts zeigten sich gewisse Einschränkungen hinsichtlich der Bindungstoleranz auch bei der Mutter, diese waren jedoch nicht so stark ausgeprägt wie beim Vater.

[34] OLG Hamm FamRZ 1999, S. 394.

[35] Für den Bereich des Salafismus gibt es inzwischen in jedem Bundesland spezialisierte Fach-und Beratungsstellen, wie z. B. Wegweiser, Grenzgänger oder HAYAT.