Beratung und Information zu neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen
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Kindeswohlgefährdung bei der Glaubensgemeinschaft der "Zwölf Stämme"

Nach einer kurzen Schilderung, wie unsere Beratungsstelle mit diesem Thema in Berührung gekommen ist, folgt die Beschreibung der Lehre der „Zwölf Stämme“ und die Analyse der Kindeswohlgefährdung. Danach wird der weitere Verlauf der Ereignisse und meine Mitwirkung bei der Herausnahme der Kinder beschrieben.

Erster Kontakt zu Betroffenen der Glaubensgemeinschaft der „Zwölf Stämme“

Der anonyme Erfahrungsbericht zu der Glaubensgemeinschaft der "Zwölf Stämme" wurde mir Anfang August 2013 von dem Journalisten Wolfram Kuhnigk zugemailt, verbunden mit der Frage, ob ich bereit wäre, eine Bewertung der beschriebenen Erziehungspraktiken vor laufender Kamera vorzunehmen. Er hätte bereits mehrere Experten kontaktiert, keiner sei bereit gewesen, sich zu äußern oder zu helfen. Zu diesem Zeitpunkt hatte ich bereits mehrere Beratungsfälle zu dieser Glaubensgemeinschaft. Nach einem intensiven und langen telefonischen Beratungsgespräch mit der betroffenen Person habe ich den Eindruck gewonnen, dass auch diese Lebensgeschichte glaubwürdig ist. Deshalb habe ich einem Interview zugestimmt. Am Ende des Interviews, in dem es unter anderem um die Frage ging, was im Rahmen der Religionsfreiheit in Deutschland erlaubt sei, zeigte mir Herr Kuhnigk seine heimlich aufgenommen Bilder von Züchtigungen kleiner Kinder mit der Rute in dunklen Kellerräumen, verbunden mit der Frage, was man für diese Kinder tun könne? Die Bilder habe er auf dem Gelände der Glaubensgemeinschaft in Klosterzimmern in Bayern gedreht.

Als Kinderschutzfachkraft war mir klar, dass hier gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, die ein Eingreifen staatlicher Behörden erforderlich machen. Ich habe mit Herrn Kuhnigk verabredet, dass wir gemeinsam zum zuständigen Jugendamt nach Donauwörth fahren, um die Beweisbilder vorzulegen. Zusätzlich würde ich einen Termin beim Familiengericht vereinbaren, um auch die zuständige Familienrichterin in Kenntnis zu setzen. Denn bei Kindeswohlgefährdungen, denen nur durch Eingriff in die Erziehungsrechte der Eltern begegnet werden kann, steht die Anrufung des Familiengerichts nach § 8a Abs. 3 SGB VIII im Mittelpunkt.

Die Lehre der Glaubensgemeinschaft der „Zwölf Stämme“

Die „Zwölf Stämme“ wurden 1972 in den USA von Elbert Eugene Spriggs (geb. 1937) gegründet. Sie haben heute ca. 2500 Mitglieder weltweit, von denen die Hälfte unter 18 Jahren ist. Es gibt außer in den USA und Deutschland weitere kleine Gemeinschaften in Kanada, Brasilien, Argentinien, Australien, Tschechien, Frankreich, England und Spanien. Der Gründer wird von seinen Anhängern als Apostel bezeichnet. Die Lehre schreibt vor, ein urchristliches Leben zu führen. Verbunden damit sind Gütergemeinschaft, eine strenge Hierarchie innerhalb der Familie, die Frau ist dem Mann untergeordnet, und die Kinder haben unausweichlich der elterlichen Autorität Folge zu leisten. Hierzu gehört auch die körperliche Züchtigung mit der Rute, die z.B. mit der Bibelstelle, Sprüche 13,24, begründet wird: “Wer seine Rute schont, der hasst seinen Sohn, wer ihn aber liebt, der züchtigt ihn beizeiten.“

Bereits 1984 wurde in den USA der Vorwurf der Kindesmisshandlung erhoben und es wurden 112 Kinder in Obhut genommen, leider wurden diese aber aus Mangel an Beweisen wieder ihren Eltern zurückgegeben. In Deutschland gibt es seit langem Auseinandersetzungen um die Schulpflicht. Nach der Lehre sollen die Kinder zu Hause unterrichtet werden und eine höhere Schulbildung ist nicht erwünscht. Der Besuch einer öffentlichen Schule wird aus Gewissensgründen abgelehnt. Nach mehreren Bußgeldverfahren und vielen Verhandlungen wird der Gemeinschaft im Februar 2006 die Genehmigung erteilt, ihre Kinder in der rechtlichen Form einer Ergänzungsschule selbst zu unterrichten. Der Zugang zu Informationen über Zeitung, Radio, Fernsehen, Internet ist den einfachen Mitgliedern und den Kindern der Gemeinschaft verboten und nur der Führungsspitze erlaubt. Die „Zwölf Stämme“ leben in einer ausgeprägten Endzeiterwartung. Es wird ein baldiges Endgericht prophezeit und Jesus wird den Menschen ihre ewigen Plätze zuweisen. „Die unreinen „Ungerechten“ kommen zusammen mit Satan in einen „ewigen See von Feuer und Schwefel“, die „Gerechten“ in eine ewige neue Welt und die auserwählten „Heiligen“ in die „Heilige Stadt“, das „Neue Jerusalem“. (Wolfgang Behnk, Mat. der EZW 3/2000, S. 80) Mit den auserwählten Heiligen sind die Mitglieder der „Zwölf Stämme“ gemeint, solange sie alle Regeln erfüllen. Andere religiöse, besonders christliche Gemeinschaften werden abgewertet und es gibt keinen Kontakt zu anderen Gemeinschaften.

Wie sind die Erziehungspraktiken der Glaubensgemeinschaft der „Zwölf Stämme“ im Hinblick auf eine Kindeswohlgefährdung einzuschätzen?

Der Erfahrungsbericht und die Aufnahmen von den Züchtigungen der Kinder zeigen, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung nach §§ 1666 BGB vorliegen, die ein schnelles Handeln des Staates erforderlich machen. Zwar verbietet die religiös-weltanschauliche Neutralitätspflicht des Staates die religiöse Überzeugung der „Zwölf Stämme“ als richtig oder falsch zu bewerten, aber sie hindert nicht daran, die konkreten Auswirkungen des Glaubens auf das Kindeswohl zu überprüfen. Das Kindeswohl umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohl eines Kindes. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit eines Kindes, zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person heranzuwachsen. Anhand von drei Punkten soll die Kindeswohlgefährdung der „Zwölf Stämme“ verdeutlicht werden:

1.    Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
2.    Beeinträchtigung der psychischen Entwicklung
3.    Abgeschlossenes Sondermilieu verursacht durch eine übermäßige religiöse Beeinflussung und Verweigerung der Schulpflicht

1. Beeinträchtigung der körperlichen Integrität
Der Erfahrungsbericht und die gefilmten Bilder des Journalisten belegen, dass Kinder im Alter von ca. 1-14 Jahren regelmäßig mit einer Rute gezüchtigt werden. Die Mitglieder der Glaubensgemeinschaft der „Zwölf Stämme“ leugnen dies nicht, im Gegenteil sie halten diese Methode für dringend erforderlich zur Grenzsetzung in der Kindererziehung. Die Frage nach der Abgrenzung zwischen einer „gerechtfertigten Züchtigung“ und einer Kindesmisshandlung stellt sich seit der Einführung des § 1631 Abs. 2 BGB im November 2000 eigentlich nicht mehr, denn der Paragraph garantiert das generelle Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung. Der Paragraph ist in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden, weil wissenschaftliche Untersuchungen gezeigt haben, dass in der Kindheit erlittene Gewalt schwerwiegende Folgen für die weitere Entwicklung eines Kindes hat.

Körperlich misshandelte Kinder zeigen eine besondere Aufmerksamkeit für potentiell bedrohliche Informationen in ihrer Umwelt, weisen häufiger Störungen in der Funktionsweise ihres Stresshormonsystems auf und haben häufiger grundlegende neuropsychologische Schwierigkeiten bei der Steuerung ihres Verhaltens. Die innere Alarmbereitschaft, unter der sie ständig stehen, bindet nicht nur Energien, die andere Kinder für Lernerfahrungen nutzen können, sondern begünstigt auch das Auftreten von Angststörungen und Depressionen (vgl. Kindler/ Lillig/ Blüml/ Meysen/ Werner (Hg.), Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 und allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), München 2006, S. 26/2).

Körperliche Züchtigungen führen außerdem entweder zu einer höheren Bereitschaft, selbst gewalttätig zu werden oder, wenn Gewalt aus religiöser Überzeugung heraus negiert wird, wiederum zu schweren Angststörungen und Depressionen. Diese erhöhen die Häufigkeit von Selbstmordgedanken und führen zu einer deutlichen Reduzierung der späteren Lebenszufriedenheit. (vgl. Dirk Baier, Christian Pfeiffer, Susann Rabold, Religiosität, innerfamiliäre Gewalt und Delinquenz, EZW-Texte 225/2013, S. 37-55).

Auch wird das Selbstwertgefühl eines Kindes durch körperliche Züchtigungen beeinträchtigt. Das wiederum kann sich auf die Fähigkeit, im Erwachsenenalter eigene liebevolle Beziehungen einzugehen, negativ auswirken. Körperlich misshandelte Kinder erleben weniger dauerhafte Freundschaftsbeziehungen als nicht misshandelte Gleichaltrige und weisen im Erwachsenenalter eine doppelt so hohe Scheidungsrate auf (vgl. Kindler/ Lillig/ Blüml/ Meysen/ Werner (Hg.), Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), München 2006, S. 26/8). Trotzdem wird von Juristen und Jugendämtern in der Praxis zwischen einer hinnehmbaren körperlichen Strafe durch die Eltern oder einer unvertretbaren Kindesmisshandlung differenziert.

Bei den praktizierten Züchtigungen der „Zwölf Stämme“ handelt es sich um eindeutig nicht tolerierbare Kindesmisshandlungen. Die Kinder werden mehrmals täglich wegen kleinster Verfehlungen geschlagen. Es wird von zweijährigen ein Verhalten verlangt, dass sie altersgemäß noch gar nicht erbringen können, z.B. minutenlanges Stillstehen während einer religiösen Andacht. Sie werden mit der Rute gezüchtigt, wenn sie sich kindgerecht verhalten, z.B. Lachen, Träumen, Spielen im Rahmen entwicklungsbedingter kindlicher Phantasiespiele. Diese sind bei den „Zwölf Stämmen“ nicht erwünscht, sie gelten als teuflisch, weil sie unrealistisch sind. Sie werden gezüchtigt, wenn sie im Alter von sieben Jahren nachts nicht rechtzeitig wach werden, um zur Toilette zu gehen. Dabei ist „ins Bett machen“ bei den Ängsten und dem Druck, unter denen die Kinder zu leiden haben, eine bedingte Folgeerscheinung. Sie werden geschlagen, wenn sie aus Angst vor der Dunkelheit im Schlafzimmer nicht einschlafen können. Hier wären ein liebevolles Beruhigen durch die Mutter und ein kleines Licht im Zimmer hilfreicher. Sie werden im Einzelfall bis zu vier Stunden mit der Rute geschlagen, um den Willen eines Kindes zu brechen, und es werden Verletzungen, wie Striemen und Wunden in Kauf genommen.

Der Erfahrungsbericht zu den „Zwölf Stämmen“ in diesem Heft verdeutlicht, wie sehr die betroffene Person heute noch unter Depressionen, Schlafstörungen und Ängsten in Form von Alpträumen leidet. Auch berichtet sie von immer wiederkehrenden Selbstmordgedanken. Sie erzählt, dass sie Schwierigkeiten hat, mit ihren Mitmenschen Kontakt aufzunehmen. Ich habe inzwischen mit weiteren Aussteigern gesprochen, die unter den gleichen Symptomen zu leiden hatten, so dass die schwerwiegenden Folgen der Erziehungspraktiken deutlich zu erkennen sind.

Darüber hinaus sind die Eltern nicht in der Lage, ihre Kinder vor Misshandlungen durch Dritte zu schützen. Auch andere Erwachsene in der Glaubensgemeinschaft durften nicht nur die eigenen, sondern auch die Kinder der anderen Mitglieder mit der Rute züchtigen. Die erwachsenen Mitglieder der „Zwölf Stämme“ betonen, dass sie ihre Kinder mit der Rute so schlagen, dass sie keine größeren Verletzungen davontragen würden und die Züchtigungen nicht im Zorn, sondern in Ruhe ausgeführt werden. Gerade diese Art der Bestrafung kann einem Kind vermitteln, es sei schlecht und voller Fehler, denn sonst wäre die Züchtigung, die die Eltern vornehmen, nicht nötig. Dies wirkt sich sehr negativ auf die Entwicklung eines gesunden Selbstbewusstseins bei Kindern aus, und berührt den 2. Bereich der Kindeswohlgefährdung, die Beeinträchtigung der psychischen Entwicklung.

2. Beeinträchtigung der psychischen Entwicklung
Psychische Misshandlungen klar zu definieren, ist sehr schwierig. Sie stehen häufig auch in Zusammenhang mit anderen Misshandlungen. Zwei typische Merkmale einer psychischen Kindeswohlgefährdung sind neben weiteren anderen Aspekten, das Terrorisieren (ein Kind ständig in Angst versetzen) und das Isolieren eines Kindes (vgl. Kindler/ Lillig/ Blüml/ Meysen/ Werner (Hg.), Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und allgemeiner Sozialer Dienst (ASD), München 2006, S. 4/1). Dass die ständige Disziplinierung (Schlagen mit der Rute) die Kinder in einen Zustand erhöhter Aufmerksamkeit und Angst versetzt, ist schon in Punkt eins erwähnt worden. Aber auch Erziehungsmethoden, die darauf abzielen, dass Kinder keinen eigenen Willen mehr haben dürfen, niemals ihren Eltern widersprechen und auf Kommando gehorchen sollen, gehören in den Bereich des Terrorisierens und sind ansonsten eher üblich bei Dressuren von Zirkustieren. Auf den veröffentlichten Bildern der Züchtigungen ist ein kleines Kind zu sehen, das weinend sagt, dass es nicht müde sei. Es wird dann so lange geschlagen, bis es bereit ist, auf Anordnung der Mutter das Gegenteil zu behaupten und den Satz sagt „Ich bin müde“. Dem Kleinkind wird hier beigebracht, dass es erstens seiner eigenen Wahrnehmung nicht trauen darf und zweitens bedingungslos gehorchen muss. Beide Aspekte wirken sich negativ auf das spätere Selbstwertgefühl und die psychische Gesundheit des Kindes aus. Auch der Erfahrungsbericht beinhaltet eine Fülle von Beispielen, bei denen der Wille eines Kindes gebrochen werden soll. In einem Interview in SWR 4 vom 04.02.2014 beschreibt ein Mitglied der „Zwölf Stämme“ diese Erziehungsmethode folgendermaßen: „Wenn das Herz eines Kindes den Eltern völlig zugewandt ist, dann braucht es nicht mehr diszipliniert zu werden.“ Selbst diese für die Öffentlichkeit geschönte Version beinhaltet eine deutlich zu hinterfragende Erziehungshaltung. Warum darf das Herz eines Kindes sich nicht einer Oma, einer Lehrerin, oder einem Buch zuwenden?

Neben den grundlegenden Bedürfnissen eines Kindes nach Nahrung, Schlaf, Schutz gibt es weitere grundlegende Lebensbedürfnisse, z.B. das Bedürfnis nach Selbstverwirklichung, das mit zunehmendem Alter eine immer größere Rolle spielt. Eltern sollten ihre Kinder bei der eigenständigen Durchsetzung und Verwirklichung von Zielen unterstützen. Fehlt dies, so kann es zu schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen kommen (vgl. Stefan Schmidtchen, Kinderpsychotherapie, Grundlagen, Ziele, Methoden, Stuttgart 1989, S. 106).

Schon fast in den Bereich der Folter gehört die Disziplinierungsmaßnahme der Isolation und des Hungerns. In dem Erfahrungsbericht beschreibt die betroffene Person, dass sie mehrere Tage allein in einem Zimmer sitzen musste, um über ihre Verfehlungen und Sünden nachzudenken. Während dieser Zeit hatte sie keinen Kontakt zu anderen Menschen und durfte auch nichts essen. Sie beschreibt, dass sie anschließend zur Überprüfung ihrer Gesinnung vor den Ältesten erscheinen musste, während diese Plätzchen gegessen haben. Sie habe dann alles gestanden, nur, um wieder essen zu dürfen und sie sei nicht die einzige gewesen, die diese Methode erleiden musste.

3. Abgeschlossenes Sondermilieu verursacht durch übermäßige religiöse Beeinflussung und Schulverweigerung
Bei religiös geprägten Erziehungs- und Sozialisationspraktiken kann es neben körperlicher und seelischer Gewalt zu weiteren Kindeswohlgefährdungen kommen, wenn Kinder trotz bestehender Schulpflicht vom Schulbesuch abgehalten werden, oder medizinisch notwendige Behandlungen nicht erhalten oder so eingeengt werden, dass sie sich nicht zu einer eigenständigen Persönlichkeit entwickeln können.

Der Glaubensgemeinschaft der „Zwölf Stämme“ ist es gelungen, ein völlig von der Außenwelt abgeschlossenes, religiöses Sondermilieu aufzubauen, so dass es selbst für die volljährigen Kinder fast unmöglich ist, dieses System zu verlassen. Die Gemeinschaft weigert sich bereits seit zehn Jahren ihre Kinder in öffentliche Schulen oder christliche Privatschulen zu schicken. Die offiziellen Lehrpläne vertrügen sich nicht mit ihrem Glauben. Nachdem alle verhängten Buß- und Zwangsgelder die Eltern nicht umstimmen konnten, wurde Anfang 2006 der Glaubensgemeinschaft die Genehmigung erteilt, ihre Kinder in eigener Verantwortung auf dem Hof zu unterrichten. Allerdings wurde diese Genehmigung zum 31.07.2013 der Glaubensgemeinschaft wieder entzogen, weil sie keine qualifizierten Lehrer nachweisen konnten. Aber immerhin sieben Jahre lang konnte die Gemeinschaft ihre Kinder von der Außenwelt völlig abgeschottet erziehen und beeinflussen.

Auch der Erfahrungsbericht belegt, dass kein Kind Kontakt zu Gleichaltrigen außerhalb der Gemeinschaft aufnehmen durfte. Zusätzlich wurde den Kindern eingeredet, dass ein Verlassen der Glaubensgemeinschaft bedeuten würde, man stelle sich gegen Gott. Das wiederum würde unweigerlich dazu führen, dass man im „See von Feuer und Schwefel“ ewig leiden müsse. Wie unzureichend der schulische Privatunterricht auf dem Hof war, verdeutlicht auch der Betroffenenbericht. Anerkannte Schulabschlüsse oder Berufsausbildungen, die die Kinder befähigt hätten, sich auch außerhalb der Glaubensgemeinschaft zurecht zu finden, wurden nicht angestrebt. Eine autonome Entwicklung der Kinder wird unter diesen Umständen unterdrückt. Sie werden systematisch in einem Abhängigkeitsverhältnis gehalten, das eine eigenständige von der Glaubensgemeinschaft unabhängige Lebensgestaltung fast unmöglich macht. Sie werden nicht auf ein Leben außerhalb der Gemeinschaft vorbereitet. Sie werden nicht in die Lage versetzt, sich mit andersdenkenden Menschen auszutauschen. Sowohl das Bundesverfassungsgericht, als auch der europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben klargestellt, dass mit dem Schulbesuch verbundene Spannungen zwischen religiöser Überzeugung und durch den Unterricht übermittelte Aufklärung grundsätzlich zumutbar sind. Das deutsche Recht sieht eine Schulpflicht vor, um die Integration von Kindern in die Gesellschaft zu fördern (vgl. Bundesverfassungsgericht - Az: 1BvR 2358/09).

Ein weiteres Problem ist die mangelnde medizinische Versorgung. Die Glaubensgemeinschaft lehnt nicht nur den Schulbesuch, sondern auch eine Krankenversicherung ab. Das bedeutet, dass im Einzelfall von den Ältesten entschieden wurde, ob das Geld für einen Arztbesuch mit einem kranken Kind aufgewendet werden sollte. Diese Einstellung hat zumindest in einem Fall, der dem Familiengericht vorgetragen wurde, zu einer körperlichen Beeinträchtigung geführt. Der Junge wurde nicht rechtzeitig medizinisch versorgt. Gemäß der Glaubensüberzeugung der „Zwölf Stämme“ müssen die männlichen Säuglinge vom Vater am achten Tag nach der Geburt beschnitten werden. Dieser Eingriff erfolgt nach Aussagen von ehemaligen Mitgliedern ohne ärztlichen Beistand, ohne Betäubung, ohne ausreichende Desinfektion und ohne, dass die Väter dafür ausgebildet wurden. Nach § 1631d BGB ist dies aber zum Schutz des Kindeswohls vorgeschrieben.

Weiterer Verlauf der Ereignisse

Nachdem die Familienrichterin in Nördlingen sowohl das Bildmaterial, als auch meine Einschätzung am 16.08.2013 zur Kenntnis genommen hatte, hat sie uns gebeten, zu einem erneuten Termin mit betroffenen Aussteigern zu erscheinen, um sie als Zeugen zu vernehmen zu können. An diesem zweiten Termin vor Gericht haben sich sechs ehemalige Mitglieder bereit erklärt, eine Aussage zu machen und ihre schlimmen Erfahrungen mitzuteilen. Der Erlass der richterlichen Beschlüsse und die Suche geeigneter Pflegefamilien haben dann nur zwei Wochen in Anspruch genommen, bis die Entscheidung am 05.09.2013 mit Hilfe des Jugendamtes und der Polizei vollstreckt werden konnte. Die ganze Zeit bestand die Gefahr, dass die Mitglieder der „Zwölf Stämme“, falls sie von der Maßnahme etwas erfahren sollten, sich mit ihren Kindern ins Ausland absetzen würden. Aus diesem Grund war es nicht möglich, Vorgespräche mit den Eltern zu führen.

Die Eltern der Glaubensgemeinschaft der „Zwölf Stämme“ haben die Aktion des Jugendamtes vom 05.09.2013 in der Presse als Kindesentführung und staatlichen Willkürakt bezeichnet. Aber die Gefährdung der Kinder ist so umfassend, dass sie nicht ohne Eingriff in das Sorgerecht der Eltern verhindert werden konnte. Aus diesem Grund musste der Staat von seinem Wächteramt Gebrauch machen und den Eltern das Sorgerecht entziehen. Die Unterbringung in Pflegefamilien oder Heimen soll helfen, dass Kinder trotz der Trennung von ihren Eltern in Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen können (UN-Kinderrechtskonvention). Die Eltern waren nicht bereit, eine verantwortungsbewusste Berücksichtigung der Interessen ihrer Kinder vorzunehmen. Sie waren auch nicht in der Lage, Misshandlungen ihrer Kinder durch Dritte abzuwehren oder die Bedürfnisse ihrer Kinder zu erkennen. Es ist erschreckend zu sehen, wie menschliches Handeln durch eine Glaubensüberzeugung so sehr beeinflusst und fehlgeleitet werden kann.

Kein Elternteil war bisher bereit, seine Erziehungspraktiken zu verändern oder zu überdenken. Im Gegenteil, auch jetzt noch versuchen die Eltern mit Hilfe der Medien ihre Erziehungsmethoden zu beschönigen und Einfluss auf ihre Kinder zu nehmen. Im Rahmen der Umgangskontakte kann es deshalb erforderlich sein, zunächst nur einen begleiteten Umgang den Eltern zu gewähren, um eventuelle schädliche Einflüsse der Eltern im Sinne Angst machender Parolen über Gottes Strafgericht erkennen und verhindern zu können. Die Auswirkungen des religiösen Einflusses dürfen nicht unterschätzt werden. Wenn die älteren Kinder weiterhin glauben, dass ein baldiges Endgericht Gottes die ursprünglichen Zustände wiederherstellt, werden sie sich ihrem neuen Umfeld nicht öffnen können. Warum sollten sie Pflegeeltern oder Pädagogen vertrauen, die nach der Lehre der „Zwölf Stämme“ von Satan beeinflusst sind. 

Für die zukünftige Entwicklung der Kinder wird es von entscheidender Bedeutung sein, ob es gelingt, einerseits die Kinder so anzunehmen, wie sie sind, und sie andererseits so anzuleiten, dass sie den Mut finden, sich auf neue Erfahrungen einzulassen und ihrer neuen Umgebung zu vertrauen. Das Vorleben von Toleranz und Empathie durch die Pflegeeltern und die Förderung der jeweiligen, individuellen Fähigkeiten der Kinder werden helfen, ein positives Selbstbewusstsein aufzubauen, sodass sie sich auch außerhalb der Gemeinschaft der „Zwölf Stämme“ zurecht finden können. Einige der Kinder werden sicherlich zusätzlich eine umfassende Behandlung und Unterstützung durch einen Kinder- und Jugendlichentherapeuten benötigen, um ihre erlittenen Traumata aufarbeiten zu können.

Der Vorfall zeigt auch, wie wichtig die Einführung des Paragraphen 8a und 8b SGB VIII und die dadurch bedingte Ausbildung von Kinderschutzfachkräften ist, die die Jugendämter in ihrer Arbeit unterstützen. Das Beispiel der „Zwölf Stämme“ sollte außerdem immer ein mahnendes Beispiel dafür sein, wie wichtig die Einhaltung der Schulpflicht ist. Es sollte nicht vorschnell einer rigiden Glaubensgemeinschaft eine Genehmigung für eine Privatschule erteilt werden. Denn wären die Kinder zur Schule gegangen, hätte man das erschreckende Ausmaß der Kindeswohlgefährdung früher erkennen und entsprechend früher handeln können.

Literatur:

  • Heinz Kindler, Susanna Lillig, Herbert Blüml, Thomas Meysen, Annegret Werner (Hg.), Handbuch Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB und Allgemeiner Sozialer Dienst, München 2006
  • Stefan Schmidtchen, Kinderpsychotherapie, Grundlagen, Ziele, Methoden, Stuttgart 1989
  • Reinhard Hempelmann (Hg.), Zwischen Anpassung und Emanzipation, EZW 225/2013
  • Wolfgang Behnk, Die Zwölf Stämme, Materialdienst der EZW 3/2000
  • www.zwoelf-staemme.de
  • Flugblatt der Zwölf Stämme, Eine brandneue Kultur
  • Our Child-Training Teachings, March 2002

Diese Analyse aus Kinderschutzsicht bezieht sich auf den Erfahrungsbericht zu der Glaubensgemeinschaft der "Zwölf Stämme"