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Alternative Heilmethoden auf dem Prüfstand - Das BVerwG-Urteil zur Synergetik-Methode

Einleitung

Das Angebot an alternativen Heilmethoden wird ständig größer. Es existieren - neben der konventionellen Schulmedizin - inzwischen unzählige Verfahren und Methoden, die Heilung bzw. Linderung von Krankheiten versprechen. Von „Trancechirurgie“ bis „Regenbogenschamanismus“ - die Spannbreite ist groß und die Methoden vielfältig(1). Häufig wird damit geworben, dass die Heilverfahren frei von Nebenwirkungen sind, keinerlei Gefahren mit der Anwendung verbunden sind und sie dazu noch eine Wirksamkeit bei vielen unterschiedlichen - auch schwerwiegenden - Erkrankungen aufweisen. Die angebliche Wirksamkeit der jeweiligen Methode wird meist mit den eigenen - subjektiven - Erfahrungen des Therapeuten begründet. Ein sich an wissenschaftlichen Kriterien orientierender Wirksamkeitsnachweis kann indes in den allermeisten Fällen nicht präsentiert werden. Der mittlerweile nahezu unüberschaubar gewordene Heilungsmarkt führt dazu, dass sich viele Menschen in unserer Einrichtung über Einzelanbieter oder Institute, die neuartige Heilmethoden anbieten, erkundigen. In rechtlicher Hinsicht stellt sich hier häufig die Frage, ob die teilweise sehr fragwürdigen Verfahren ohne medizinische Fachkenntnisse - also von medizinischen Laien - angeboten werden dürfen. Welche Gefahren damit verbunden sein können, hat das Bundesverwaltungsgericht in einem aktuellen Urteil zur Synergetik-Methode festgehalten(2). Der hier vorliegende Artikel beschäftigt sich mit dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob die Anwendung der Synergetik-Methode eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde ist. Bevor die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Frage ausführlich dargestellt wird, erfolgt eine kurze rechtliche Einführung in das Heilpraktikergesetz.

 

Was ist Heilkunde?

Das Heilpraktikergesetz stellt die Ausübung der Heilkunde unter Erlaubnisvorbehalt. Dies hat zur Konsequenz, dass Heilkunde in Deutschland allein von Ärzten, Heilpraktikern und seit Einführung des Psychotherapeutengesetzes auch von Psychotherapeuten ausgeübt werden darf(3). Oftmals wird vor Gericht darum gestritten, ob eine bestimmte Behandlungsmethode, wie z.B. das „Heilmagnetisieren“(4), die „Traditionelle Chinesische Medizin“(5) oder die „Laser-Ohrakupunktur“(6) als Heilkunde einzustufen ist. Wenn das der Fall ist, darf sie nur von den oben genannten Berufgruppen ausgeführt werden. Viele Anbieter auf dem alternativen Heilungsmarkt verfügen jedoch eben nicht über eine solche Qualifikation. Die entscheidende Frage in solchen Fällen ist daher, ob bei der betreffenden Maßnahme „Heilkunde“ vorliegt.

Eine gesetzliche Definition des Begriffs „Heilkunde“ findet sich in § 1 Abs. 2 Heilpraktikergesetz. Danach ist Heilkunde jede berufs- und gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen.

Von der Rechtsprechung wurden weitere Merkmale entwickelt, die die gesetzliche Definition der Heilkunde ergänzen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass nur solche Handlungen Heilkunde darstellen, die ärztliche Fachkenntnisse erfordern. Außerdem muss die Behandlung gesundheitliche Gefahren verursachen können. Erfasst werden sowohl unmittelbare Gesundheitsgefährdungen, als auch mittelbare Gefährdungen für den Patienten. Eine unmittelbare Gefahr liegt z.B. dann vor, wenn mangels medizinischer Kenntnisse eine Behandlung nicht fachgerecht durchgeführt werden kann. Es genügt aber auch eine nur mittelbare Gefährdung, die etwa darin bestehen kann, dass die ärztliche Versorgung ernsthafter Erkrankungen versäumt wird, weil der Kranke sich bei dem betreffenden Heilbehandler fälschlicherweise ausreichend versorgt sieht(7). Die strafgerichtliche Rechtsprechung hat zum Schutz der Menschen vor Scharlatanerie eine weitere Variante des Heilkundebegriffs entwickelt. Demnach kann eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde auch dann vorliegen, wenn die Tätigkeit objektiv nicht heilend ist, beim Behandelten aber den Eindruck erweckt, es läge Heilkunde vor(8). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Heilbehandlung auf rein rituelle oder spirituelle Handlungsweisen bezieht; sich vom Erscheinungsbild einer ärztlichen Behandlung weit entfernt und eindringlich darauf hingewiesen wird, dass die Behandlung eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt(9).

Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes ist es gerade, Menschen vor unqualifizierter Hilfe und damit verbundenen Gesundheitsgefahren zu schützen. Demgemäß muss sich jede berufsmäßig vorgenommene Maßnahme, die verspricht zur Linderung oder Heilung von Krankheiten beitragen zu können, an den oben genannten Merkmalen messen lassen. Nur dann, wenn diese nicht erfüllt sind, liegt keine Heilkunde vor und die Tätigkeit bedarf keiner Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz.

 

Die Synergetik-Methode

Der Physik-Ingenieur und ehemalige Bundeskriminalamtsmitarbeiter Bernd Joschko versteht sich als Begründer der Synergetik-Methode. Angeregt durch zahlreiche Erfahrungen mit ganzheitlichen Therapiegruppen, Selbsthilfegruppen und spirituelle Erfahrungen (Osho-Bewegung) entwickelte er 1988 eine sog. Synergetik-Therapie. In dem von ihm in Hessen betriebenen Synergetik-Institut wird seit 1992 eine Ausbildung zum Synergetik-Therapeuten angeboten. Im Jahr 2001 kreierte er darüber hinaus den Beruf des „Synergetik-Profilers“(10).

Nach Eigendarstellungen in Broschüren und im Internet beruht die Methode auf der mathematischen Beschreibung der Selbstorganisation makroskopischer Systeme durch den Physiker Hermann Haken. Haken entdeckte in seiner Lasertheorie ein Selbstorganisationsprinzip, welches er mathematisch formulierte. Joschko überträgt diese Erkenntnisse auf die menschliche Psyche in Tiefenentspannung und geht davon aus, dass dort Selbstorganisationsprozesse ausgelöst werden können, die heilend wirken sollen.

Dazu sei es zunächst erforderlich, dass die an eine Krankheit gekoppelten Informationsmuster im Innern des Klienten aufgefunden werden. Nach Joschkos Überzeugung finden sich in der Innenwelt eines Menschen Erlebnisse, Ereignisse und Erfahrungen, die einer Krankheit unmittelbar zugehörig sind und diese ausgelöst haben. In der Regel seien dies fünf bis acht Faktoren. Dieses Profil in der Innenwelt des Klienten aufzuspüren sei die Kunst des „Profilers“. Der Synergetik-Profiler decke analog zum kriminologischen Profiler zum Krankheitsbild eine neuronale Informationsstruktur auf, die sich aus Erlebnis- und Symbolbildern zusammensetze. Die so aufgefundenen Faktoren (z.B. bestimmte Lebensereignisse) sollen dann bearbeitet und aufgelöst werden. Als Folge stelle sich die Auflösung des körperlichen Symptoms ein(11). Dem Klienten werde durch die Veränderung der neuronalen Informationsstruktur ermöglicht, den Hintergrund von Krankheiten aufzulösen(12).  

Das konkrete Vorgehen der Therapiesitzungen verläuft derart, dass dem Klienten die Augen verbunden werden und er sich auf eine gepolsterte Unterlage legt. Durch das Abspielen meditativer Musik, Vorlesen von Texten, Rückwärtszählen und der Suggestion absteigender Treppen soll ein Zustand der Tiefenentspannung herbeigeführt werden. Der Klient soll auf diese Weise, begleitet von dem Therapeuten, in seine Innenwelt hinabsteigen, um unverarbeitete Erlebnisse und Konflikte durch die innere Konfrontation neu zu gestalten. Durch den Einsatz von Geräuschen und Klängen sollen dramaturgische Effekte erzielt werden; ferner wird ein Plastikstock eingesetzt, um auf innere Bilder einschlagen zu können.(13

Einen wissenschaftlichen Beleg für diese Aussagen, die psychosomatische und neurobiologische Faktoren miteinander vermischen, gibt es nicht. Vielmehr widerspricht die Behauptung, dass alle Krankheiten in den neuronalen Energiebildern als innere Krankheitsstruktur repräsentiert sind und dort auch aufzufinden und zu verändern seien, dem aktuellen Wissensstand der klinischen Psychologie(14). Dennoch sind die Versprechungen groß. So wird die Synergetik-Methode angepriesen als Anleitung zur Selbstheilung bei nahezu allen seelischen und körperlichen Erkrankungen, auch bei Krebs.

 

Synergetik - erlaubnispflichtige Heilkunde?

Im Jahr 2004 eröffnete Bernd Joschko gemeinsam mit einer Partnerin ein Informationscenter für ganzheitliche Therapie, in dem sie die Synergetik-Therapie und das Synergetik-Profiling anboten. In einer Broschüre des Centers wurde die Synergetik-Therapie als neue Kraft im Gesundheitswesen bezeichnet, die zu einer Selbstheilung von Krankheiten anleite. Zu dem Synergetik-Profiling heißt es dort, dass Bernd Joschko seine Erfahrungen als Ingenieur beim Bundeskriminalamt mit Rasterfahndungsmethoden erfolgreich eingebracht habe; für ihn sei es oft ein Leichtes, den Hintergrund von Krankheitsstrukturen mit einem synergetischen Profiling aufzudecken und aufzulösen.

Die zuständige Ordnungsbehörde untersagte daraufhin die selbständige Ausübung der Synergetik-Therapie und des Synergetik-Profilings. Dies wurde damit begründet, dass es sich dabei um Ausübung der Heilkunde handele und die dafür erforderliche Approbation als Arzt, psychologischer Psychotherapeut oder eine Heilpraktikererlaubnis bei den Anbietern nicht vorlag. Ein gegen diese Verbotsverfügung gerichteter Widerspruch blieb weitgehend erfolglos. Hier wurde im Wesentlichen argumentiert, dass keine Heilkunde i.S. des Heilpraktikergesetzes ausgeübt werde. Es handele sich um eine bloße Begleitung der Klienten bei der Selbstheilung durch Neuordnung der Innenwelt. Auch die im Anschluss erhobene Klage vor dem VG Braunschweig(15) und die Berufung beim OVG Lüneburg(16) wurden als unbegründet zurückgewiesen.

 

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigt und entschieden, dass die Synergetik-Methode als Ausübung der Heilkunde zu bewerten ist und somit einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz bedarf.

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Synergetik-Methode, gleich ob als Therapie oder als Profiling, Krankheiten heilen oder lindern soll. Denn so präsentiere sich die Methode als etwas grundsätzlich Neues im Gesundheitswesen, als die „vierte Kraft“ im Gesundheitswesen neben Ärzten, Heilpraktikern und Psychotherapeuten sowie als höchste Stufe der Heilung. Einem so vermittelten Eindruck einer Heiltätigkeit könne nicht erfolgreich entgegnet werden, es würden keine Heilversprechen abgegeben. Denn die Präsentation der Synergetik-Methode sei vielmehr genau darauf gerichtet.

Das Gericht führte zur Abgrenzung von sog. Geist- und Wunderheilern aus, dass sich die Methode auch nicht auf eine bloße spirituelle oder rituelle Heilung beziehe, die aufgrund ihres medizinfernen Erscheinungsbildes nicht mehr den Eindruck erwecken kann, Ersatz für eine medizinische Betreuung zu sein. Vielmehr wird nach Auffassung des Gerichts bei der Synergetik-Methode genau der gegenteilige Eindruck erweckt. Dies folge zum einen aus dem äußeren Erscheinungsbild der Methode, welches Ähnlichkeiten zur psychotherapeutischen Behandlung aufweise. Es ergebe sich auch aus der in Anspruch genommenen naturwissenschaftlichen Grundlage der Methode. Vor allem aber die Darstellung als eine der Schulmedizin überlegene Methode, erwecke beim Hilfesuchenden den Eindruck, die Synergetik-Methode sei ein adäquater Ersatz für eine medizinische Behandlung. Das Gericht verwies an dieser Stelle auf Aussagen über die Behandlung von Brustkebserkrankungen:
„In den Broschüren wird die Wirksamkeit der schulmedizinischen Behandlung angezweifelt und als lebensgefährlich bezeichnet. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass durch die vom Arzt gestellte Diagnose ein Schock ausgelöst werde, der zudem häufig Lungenkrebs erzeuge. Dagegen setzen die Kläger ihre Methode der wahren Heilung, die auf der vermeintlichen Erkenntnis basiert, dass Krebs in der linken Brust in der Regel auf einem Versorgungskonflikt beruhe, in der rechten hingegen auf einem Partnerschaftskonflikt, die jeweils durch die Synergetik-Therapie aufgelöst werden könnten“.

Das Gericht bejahte außerdem sowohl unmittelbare als auch mittelbare Gesundheitsgefährdungen, welche die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde begründen.

Zunächst wurde eine unmittelbare Gefährdung für Menschen mit bestimmten psychischen Vorerkrankungen festgestellt. Verschiedene Sachverständige hatten in ihren Einschätzungen darauf hingewiesen, dass die Synergetik-Therapie jedenfalls bei psychischen Erkrankungen, wie Psychosen oder Borderline-Erkrankungen kontraindiziert ist - also bei diesen Personen nicht vorgenommen werden darf. Ein nicht unerhebliches Gefahrenmoment wurde auch gerade darin gesehen, dass nach eigenen Angaben des Klägers 26% seiner Patienten psychisch krank seien. Das Gericht stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es bereits aus Laiensphäre plausibel erscheine, dass das bei der Synergetik-Therapie beabsichtigte „Aufräumen der Innenwelt“ und die dadurch hervorgerufenen emotionalen Reaktionen („weinen“, „schreien“, „spüren“, „draufhauen“) für Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen abträglich und gefährlich sein kann.

Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass von der Ausübung der synergetischen Behandlung auch mittelbare Gesundheitsgefährdungen ausgehen, weil gebotene schulmedizinische Behandlungen versäumt werden können. Das Gericht verwies hier auf die Eigendarstellung, in welcher betont wird, der schulmedizinischen Behandlung überlegen zu sein: „Nach der Eigendarstellung versteht sich die Synergetik-Therapie als Alternative zur üblichen Schulmedizin, welche unfähig zu einer wahren Heilung von Krankheiten sei. Patienten, die sich bereits in ärztlicher Behandlung befinden, wird der Rat erteilt, den Arzt zu wechseln, wenn dieser den Aspekt der Selbstheilung nicht nachvollziehen könne („denn Sie bekommen ja auch nicht beim Metzger kompetente Antworten auf die Frage nach vegetarischer Ernährung“). Die Kläger stellen demgegenüber in Aussicht, mit der Synergetik-Therapie praktisch jede Art von Erkrankung körperlicher und seelischer Art bis hin zur Selbstmordgefährdung im Wege der aktiven Selbstheilung behandeln zu können“. Daraus ergeben sich nach Auffassung des Gerichts gerade für Patienten, die an ernsthaften Krankheiten leiden, Gefahren. Denn sie können durch solche Aussagen veranlasst werden, allein auf die Wirksamkeit der propagierten Methode zu vertrauen, anstatt sich in die gebotene ärztliche Behandlung zu begeben.

Diese Gefahr wird auch nicht dadurch beseitigt, dass die Kläger die Patienten in einem Informationsblatt darüber informieren, dass sie über keine medizinische Qualifikation verfügten, keine Diagnosen oder Therapien im medizinischen Sinne durchführten und keine Heilkunde ausübten. Denn dies dient nach Auffassung des Gerichts „ersichtlich nur dem Versuch einer formalen Abgrenzung von einer erlaubnispflichtigen Ausübung der Heilkunde i.S. des Heilpraktikergesetzes“ und erwecke beim Patienten - soweit er sie überhaupt zur Kenntnis nehme - eher den Eindruck eines typischen Absicherungsvermerks „im Kleingedruckten“. Der zentrale Anspruch der Synergetik-Methode, Krankheiten besser als die Schulmedizin heilen zu können und insoweit keine Ergänzung, sondern eine echte Alternative zur Schulmedizin zu sein, wird dadurch nicht aufgehoben.

Abschließend stellte das Gericht fest, dass die Einordnung der Tätigkeit als erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG darstellt. Denn so stellt die Gesundheit der Bevölkerung ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut dar, zu dessen Schutz Beschränkungen der Berufszulassung zulässig sind.

 

Fazit

Die skizzierten Ausführungen zur Synergetik-Methode stehen stellvertretend für Heilangebote, die von einer erschreckenden Vereinfachung und Unempfindlichkeit gegenüber wissenschaftlichen Erkenntnissen zur Frage der Krankheitsentstehung und -bewältigung geprägt sind(17). In zahlreichen Aussagen, die vom Bundesverwaltungsgericht betrachtet wurden, erhebt die Synergetik-Methode den Anspruch, dass nahezu alle Krankheiten durch Hintergrundauflösung geheilt werden können. Dabei wendet sie sich auch an Menschen mit schwerwiegenden Erkrankungen und stellt sich gegenüber schulmedizinischen Maßnahmen als überlegen dar. Dies nährt die Hoffnung des Patienten auf Heilerfolge und birgt die große Gefahr, dass notwendige medizinische Maßnahmen im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Methode nicht ergriffen werden.

Sinn und Zweck des Heilpraktikergesetzes ist es gerade, Menschen vor solchen Gefahren zu schützen. Dabei spielt es für die Auslegung des Heilkundebegriffs keine Rolle, dass es zu der Zeit, als das Heilpraktikergesetz in Kraft getreten ist, bestimmte, heute propagierte Behandlungsmethoden oder -richtungen noch nicht gegeben hat. Der Begriff der Heilkunde ist entsprechend des Gesetzeszwecks, möglichen Gesundheitsgefahren vorzubeugen, dynamisch und nicht statisch auszulegen(18). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht die Synergetik-Methode der Heilkunde zugeordnet, so dass für die Anwendung (zumindest) eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erforderlich ist.

Durch die mit der Erteilung der Heilpraktikererlaubnis verbundene Überprüfung wird sichergestellt, dass medizinische Grundkenntnisse und die nötige charakterliche Zuverlässigkeit vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diejenigen, die mit der Synergetik-Methode Krankheiten behandeln wollen, in der Lage sein müssen, einzuschätzen, ob ihre Methode gefahrlos angewandt werden kann oder ob die Grenzen ihrer Fähigkeit überschritten sind und ein Arzt eingeschaltet werden muss. Denn so gilt für Heilpraktiker, dass sie Patienten nur im Rahmen ihres persönlichen Könnens behandeln dürfen und sie an Ärzte verweisen müssen, sobald die Grenzen ihrer heilkundlichen Kenntnisse und Fähigkeiten erreicht werden(19).

Außerdem dürfen Heilpraktiker ihre Patienten selbstverständlich auch nicht dazu verleiten, den Arztbesuch zu unterlassen. Anhängern der Synergetik-Methode, die davon ausgehen, der Schulmedizin überlegen zu sein und den Ansatz vertreten, dass Krankheiten nicht schulmedizinisch, sondern synergetisch zu heilen sind, darf eine Heilpraktikererlaubnis daher erst gar nicht erteilt werden bzw. ist eine bereits erteilte Erlaubnis wieder zu entziehen(20).
 
 

Literaturverzeichnis

Kerber, Detlef (2010): Erlaubnispflicht der TCM nach dem Heilpraktikergesetz. In: jurPR-MedizinR 12/2010, Anmerkung zu VG Trier, Urteil v. 18.08.2010 – Az. 5 K 221/10.

Müller, Ralf (2006): Von „Trancechirurgie“ bis „Regenbogenschamanismus“. In Materialdienst der EZW 11/2006, S. 414-421.

Schnitzler, Jörg (2010): Heilhilfsberufe: Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz? In: MedR 2010, S. 828-832.

Utsch, Michael (2006): Synergetik-Therapie. Selbstheilung durch Innenweltreisen? In: Materialdienst der EZW 4/2006, S. 141-143.

 

Endnoten

1 Vgl. Müller, 2006, S. 414 ff.
2 BVerwG GewArch 2011, S. 34-37.
3 Schnitzler MedR 2010, S. 829 m.w.N.
4 BVerwG NVwZ 1995, S. 56.
5 VG Trier, Urteil vom 18.08.2010 – Az. 5 K 221/10.
6 OVG NRW MedR 2009, S. 235-236.
7
Vgl. BVerwG GewArch 2011, S. 35 mit ausführlicher Begründung und zahlreichen Verweisen.
8 BGH NJW 1978, S. 599.
9 BVerfG MedR 2005, S. 35, vgl. auch „Geistheilung aus rechtlicher Sicht“ unter www.sekten-info-nrw.de
10 Vgl. Utsch, 2006, S. 141 und Eigendarstellung Bernd Joschko unter www.synergetik-therapie.de/dhyan.html (Zugriff 22.02.2011).
11 Vgl. Sachverhaltsdarstellung Bundesverwaltungsgericht GewArch 2011, S. 34; Flyer „Innenweltsurfen“ unter www.bernd-joschko.de/Flugblatt-07.pdf (Zugriff am 22.02.2011); Utsch, 2005, S. 141.
12 Vgl. Sachverhaltsdarstellung OVG Lüneburg, Urteil vom 18.06.2009 - Az. 8 LC 6/07
13 Vgl. Sachverhaltsdarstellung des BVerwG in GewArch 2011, S. 34.
14 Utsch, 2006, S. 141f.
15 VG Braunschweig GewArch 2007, S. 150-154.
16 OVG Lüneburg, Urteil vom 18.06.2009 - Az. 8 LC 6/07
17 Vgl. Stellungnahme der Deutschen Krebsgesellschaft zum Grundgedanken der Krankheits- und insbesondere Krebsentstehung durch Schockerlebnis und Konflikte unter www.krebsgesellschaft.de/news_detail,,,16104.html (Zugriff am 11.03.2011).
18 Kerber, MedR 12/2010, Anmerkung zu VG Trier vom 18-08.2010 - Az.  5 K 221/10.
19 BVerfG, Beschluss vom 03.07.2007 - Az. 1 BvR 2186/06.
20 Vgl. Ausführungen des OVG Lüneburg, Urteil vom 18.06.2009 - Az. 8 LC 6/07