Beratung und Information zu neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen
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Aufwachsen mit Verschwörungstheorien und Staatsablehnung – Kinderschutz im Kontext des „Reichsbürger-“, „Selbstverwalter-“ und „Delegitimierer-Milieus“

Das Thema Kinderschutz und die damit verbundenen Fragen zu möglichen religiös geprägten Kindeswohlgefährdungen sind seit langem ein Schwerpunkt unserer Arbeit. Mit Ausbruch der Corona-Pandemie trat ein bis zu diesem Zeitpunkt eher wenig beachteter Aspekt hinzu: Verschwörungsgläubige Eltern und dadurch bedingte Konflikte. Diese wurden vor allem im schulischen Alltag sichtbar. So ließen Eltern - unter Berufung auf „vergiftete Teststäbchen“ oder vermeintliche „Zwangsimpfungen“- ihre Kinder monatelang nicht zur Schule gehen. Nach Abschwächen der Corona-Pandemie und dem Wegfall der damit verbundenen Schutzmaß­nahmen beruhigten sich viele Konflikte innerhalb der Familien und auch im schulischen Bereich. Bei einem anderen Teil der Fälle zeigte sich jedoch, dass sich das Misstrauen gegenüber unseren Gesetzen und dem Schulsystem dahingehend verfestigt hatte, den Staat grundsätzlich in Frage zu stellen. So versuchten Eltern ihre Kinder von dem abgelehnten und teils als feindlich wahrgenommenen „Staat“ fernzuhalten oder behaupteten sogar, sie seien nicht mehr an die Rechtsordnung gebunden. Dies kann zu vielfältigen - das Kind betreffenden - rechtlichen Konflikten führen. Hier drei Fallbeispiele[1] aus unserer Praxis:

Herr R. meldet sich und berichtet, dass sich seine Ex-Partnerin und Mutter der gemeinsamen 9-jährigenTochter in der Corona-Pandemie „radikalisiert“ habe. Auf Demonstrationen gegen die staatlichen Corona-Schutzmaßnahmen habe sie vermutlich Personen aus dem „Reichs­bürger-Milieu“ kennengelernt. Zunächst habe sie die Corona-Schutzmaßnahmen abgelehnt, später wurde die Existenz der BRD verneint. Der Schulbesuch des Kindes werde seitens der Mutter vehement verweigert. Inzwischen sei die Mutter zu keinen Gesprächen mehr bereit, weder mit der Schule, noch mit dem Jugendamt. Auch der Umgang zwischen seiner Tochter und ihm werde nicht mehr zugelassen. Herr R. macht sich große Sorgen um seine Tochter und befürchtet eine soziale Isolierung des Kindes.

Herr P. meldet sich und sorgt sich um seinen 7-jährigen Neffen. Die Erziehungsmethoden seiner Schwester und seines Schwagers seien höchst fragwürdig. Beide hätten sich in der Zeit der Corona-Pandemie stark verändert und durch das „Missionieren“ von Kund*innen gegen die Corona-Schutzmaß-nahmen ihre Arbeit verloren. Inzwischen lebten sie mit dem Kind sehr zurückgezogen. Das Elternpaar würde den Staat („nicht rechtmäßig“) und wissenschaftliche Erkenntnisse („Erde sei eine Scheibe“) ablehnen. Sie seien nicht geimpft und stünden schul­medizinischen Behandlungen sehr kritisch gegenüber. Das Kind sei auch nicht zur Schule angemeldet worden, um es vor der „staatlichen Diktatur“ zu schützen. Er fragt, was er tun kann.

Frau S. hat mit ihrem Ex-Mann das gemeinsame Sorgerecht für die 10-jährige Tochter. Die Tochter lebt hauptsächlich bei ihr, die Umgangskontakte zum Vater gestalten sich schwierig. Der Vater erzählt dem Kind, dass Deutschland nur eine „Firma“ sei und es für die Tochter besser sei, bei ihm aufzuwachsen. Einmal habe er bereits versucht mit dem Kind unterzu­tauchen, konnte jedoch kurze Zeit später gefasst werden. Bei einem Gerichtstermin habe er die Legitimation des Gerichts in Frage gestellt: Der Richter sei kein legitimer Staatsdiener und die Mitarbeiterin des Jugendamts würde einer „Handelsfirma“ angehören. Frau S. hat nun das alleinige Sorgerecht beantragt und macht sich Sorgen, dass der Vater erneut versuchen könnte, mit dem Kind unterzutauchen.

Die drei Fallbeispiele verdeutlichen, dass ein Weltbild aus Verschwörungstheorien ver­bunden mit einem Misstrauen der Eltern gegenüber dem Staat erhebliche Auswirkungen auf den Alltag und das Leben der Kinder haben kann.

Es stellt sich dann regelmäßig für das Umfeld die Frage, ob und ab welchem Zeitpunkt Maß­nahmen zum Schutz des Kindes ergriffen werden können. Der vorliegende Artikel setzt sich vor diesem Hintergrund mit der Situation von Kindern auseinander, die in einem Milieu auf­wachsen, in welchem Eltern dem Staat und den mehrheitlich anerkannten gesellschaftlichen Werten und Normen ablehnend bis feindlich gegenüberstehen. Zunächst erfolgt eine begriff­liche Einordnung und nähere Beschreibung der unterschiedlichen Milieus. Nach kurzer Erläu­terung einiger familienrechtlicher Grundlagen werden anhand von konkreten Fallbeispielen aus der Rechtsprechung die spezifischen Gefahren für Kinder sowie rechtliche Handlungs­möglichkeiten aufgezeigt.

 

Begriffliche Einordnung

„Reichsbürger*innen“ und „Selbstverwalter*innen“ sowie „Delegitimierer*innen des Staates“ werden dem „Extremismus“ zugeordnet. Als extremistisch gelten Bestrebungen, die den demokratischen Verfassungsstaat und seine fundamentalen Werte, seine Normen und Regeln ablehnen.[2]

In der familiengerichtlichen Praxis ist die genaue Zuordnung der Eltern zum „Reichsbürger-“, „Selbstverwalter-“ oder „Delegitimierer-Milieu“ jedoch häufig nicht leicht. So ist nicht jeder Elternteil, der Verschwörungstheorien anhängt, automatisch einem der vorgenannten Berei­che zuzuordnen. Auch bezeichnen sich die betreffenden Personen selbst häufig nicht als „Reichsbürger*innen“ oder gar als „demokratiefeindliche Delegitimierer*innen“. Hinzu kommt, dass vermehrt auch Personen auftreten, die sich ein individuelles Weltbild aus Verschwö­rungstheorien und unterschiedlichen extremistischen Ideologiebausteinen erschaffen haben.[3]

Eine „trennscharfe“ Einordnung der Eltern in ein bestimmtes Milieu ist oftmals nicht möglich.

Dies ist für die familienrechtliche Perspektive auch nicht notwendig, denn entscheidend ist hier nicht, ob eine Überzeugung als „extremistisch“ eingestuft werden kann, sondern vielmehr die Frage, ob sich daraus eine Gefährdung des Kindeswohls ergibt. Die folgende Beschreibung der verschiedenen Phänomenbereiche ist daher als Sensibilisierung und Einschätzungshilfe für mögliche Konflikt- und Gefahrenbereiche zu verstehen.

Nach dem Verfassungsschutzbericht des Bundes sind „Reichsbürger*innen und Selbstverwalter*innen“, Gruppierungen und Einzelpersonen, die mit verschiedenen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Während Reichsbürger*innen die Bundesrepublik unter Berufung auf das angeblich bis heute fortbe­stehende deutsche Reich[4] ablehnen, fühlen sich Selbstverwalter*innen dem Staat gänzlich nicht zugehörig.[5] Sie berufen sich z.B. auf "die Menschenrechte" und ihren hieraus abzulei­tenden Anspruch aus der Bundesrepublik "austreten" zu können.[6] Verschwörungstheoretische Argumentationsmuster spielen in der Reichsbürger- und Selbstverwalter-Szene eine wichtige Rolle. Eine Lenkung im Verborgenen, z.B. durch eine politische Elite, die zum Ziel des Macht­erhalts die vermeintliche Wahrheit unterdrückt, wird dabei häufig vertreten.[7] Zum Teil werden auch antisemitische Verschwörungstheorien verbreitet bis zur Leugnung des Holocaust.[8] Reichsbürger*innen und Selbstverwalter*innen bestreiten gleichermaßen die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese häufig als „Firma BRD“. Sie gründen häufig „Phantasiestaaten“ mit eigenen „Währungen“ und eigenen „Staats­ordnungen". Außerdem beantragen Personen aus diesem Umfeld vielfach die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Hintergrund hierfür ist, dass "Reichsbürger*innen" und "Selbstverwalter*innen" weder einen Personalausweis noch einen Reisepass als Nachweis für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit akzeptieren.[9] Eine häufige Vorgehensweise zur Störung rechtsstaatlicher Abläufe ist die „Vielschreiberei“. Dabei werden oft ausufernde Schreiben an Behörden verfasst, die nur schwer nachvollziehbare Argumente und abwegige Rechtsauffassungen beinhalten.[10] Teilweise treten sie auch aggressiv gegenüber den Gerich­ten und Behörden der Bundesrepublik Deutschland auf.[11] Durch das Negieren der Rechtsord­nung besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Reichsbürger*innen oder Selbst­verwalter*innen vorsätzlich gegen diese verstoßen.[12] Deutschlandweit werden dieser Szene etwa 23.000 Personen zugerechnet.[13] In NRW sind es circa 3400 Personen.[14]

Im Frühjahr 2021 haben die Verfassungsschutzbehörden den neuen Phänomenbereich „Verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ eingerichtet. Hintergrund war das Protestgeschehen gegen die staatlichen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor der Corona-Pandemie. Im Verfassungsschutzbericht des Landes NRW heißt es dazu:

„Politischer Protest gegen die Regierungspolitik gehört zum Wesen der freiheitlichen Demokratie. In Teilen gehen diese Proteste jedoch über legitimen Protest gegen Regierungs­handeln hinaus.“[15]

Anfangs wurde häufig der Begriff „Corona-Leugner-Szene“ verwendet. Diese Bezeichnung gilt inzwischen als überholt, da mit der weitgehenden Abschaffung der Corona-Schutzmaßnah­men eine inhaltliche Verschiebung hin zu neuen gesellschafts­politischen Konfliktthemen statt­fand.[16] Im Kern geht es darum, staatliche Institutionen syste­matisch und gezielt verächtlich zu machen und deren Legitimität in Frage zu stellen. Hierdurch kann die Akzeptanz für staatliches Handeln untergraben und damit die Funktionsfähigkeit des Staates beeinträchtigt werden.[17] Als Kennzeichen der Szene sieht der Verfassungs­schutzbericht des Bundes einen umfassen­den Verschwörungsglauben, das Verunglimpfen des Staates als diktatorisch, das Propagieren eines vermeintlichen Widerstandsrechts und teilweise auch das Aufrufen zur Gewalt.[18] Gängige in der Szene vertretende Verschwörungs­theorien sind u.a. Narrative wie der „Great Reset“ oder die Erzählung über eine vermeintlich von den Eliten geplante „Neue Weltordnung“ (NWO).[19] Wiederkehrend finden sich auch hier antisemitische Versatzstücke.[20] Die personelle Zusammensetzung des „Delegitimierungs-Spektrums“ ist äußerst heterogen und wird teil­weise durch regionale Besonderheiten geprägt.[21] Ein Blick in die Verfassungsschutz-berichte der Länder zeigt die große Spannbreite der Szene auf: Von der „Querdenken-Bewegung“ bis hin zu einzelnen evangelischen Freikir­chen.[22] Das verbindende Element der unterschiedlichen Gruppen und Personen ist die kategorische Ablehnung der bestehenden staatlichen Ordnung.[23] Deutschlandweit werden der Szene der „Delegitimierer*innen“ etwa 1400 Perso­nen zugerechnet.[24] In NRW sind es circa 300 Personen.[25]

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass sowohl das „Reichsbürger- und Selbst­verwalter-Milieu“ als auch das „Delegitimierer-Spektrum“ durch einen starken Verschwörungs­glauben gekennzeichnet ist. Ein Anspruch auf rechtliche Selbstbestimmung wird erhoben, gleichzeitig erfolgt eine, teils aggressive, Abgrenzung von Staat und Gesellschaft.

 

Einschreiten bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung

Wachsen Kinder bei Eltern mit „extremen“ Weltbildern auf und gehen diese einher mit mehr oder minder ausgeprägten staatsfeindlichen Haltungen, stellt sich für das Umfeld häufig die Frage, ob eine Kindeswohlgefährdung zu bejahen ist. Denn das Vorliegen einer Kindeswohl­gefährdung stellt die Grundlage für das Eingreifen des Staates in das Elternrecht dar. Eine Kindeswohlgefährdung liegt nach übereinstimmender Rechtsansicht vor, wenn eine gegen­wärtige, und zwar in einem solchen Maße vorhandene Gefahr gegeben ist, dass sich bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicher­heit voraussehen lässt.[26] Die Prüfung einer Kindeswohlgefährdung verlangt daher von den Fachleuten die Feststellung einer gegenwärtigen Gefahr und die Vornahme einer Prognose, ob dem Kind daraus mit ziemlicher Sicherheit ein erheblicher Schaden droht. Dabei bedeutet das Erfordernis eines erheblichen Schadens nicht, dass die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Kindes bedroht sein muss. Vielmehr kann ein Schaden auch dann „erheblich“ sein, wenn die geistige und seelische Entwicklung eines Kindes nachhaltig oder irreversibel beeinträchtigt zu werden droht oder zentrale Sozialisationsziele, wie etwa die Entwicklung zur Eigenständigkeit und zur Gemeinschaftsfähigkeit, vorhersehbar verfehlt werden.[27]

Bei Bekanntwerden einer möglichen Kindeswohlgefährdung tritt der in § 8a SGB VIII konkre­tisierte Schutzauftrag des Jugendamts in Kraft. Das Jugendamt hat dann das Gefährdungs­risiko abzuschätzen und - sofern möglich - der Gefährdung durch Hilfen zur Erziehung entge­genzuwirken. Wenn die Eltern notwendige Hilfen nicht annehmen oder die Kooperation mit dem Jugendamt bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos verweigern, muss das Jugend­amt das Familiengericht anrufen.

Das Familiengericht ist bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB berech­tigt, Schutzmaßnahmen auch gegen den Willen der Eltern anzuordnen.

Hierbei gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Dies bedeutet, dass das Familiengericht für die konkrete Situation diejenige Maßnahme finden muss, welche die Gefährdung des Kindes abwendet, ohne mehr als notwendig in das Elternrecht einzugreifen. Die möglichen Maßnah­men reichen von Geboten, z.B. für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen über die Erset­zung von elterlichen Zustimmungen, z.B. bei erforderlichen medizinischen Behandlungen bis hin zum Sorgerechtsentzug. Maßnahmen, mit denen die Trennung des Kindes von der Familie verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Diese Grundsätze sind auch im Kontext von Fami­lien anzuwenden, die dem Spektrum der „Reichsbürger*innen“, „Selbstverwalter*innen“ oder „Staatsdelegitimierer*innen“ zuzuordnen sind.

 

Zugehörigkeit zu einer konfliktträchtigen Szene und Kindeswohl­gefährdung

Die Zugehörigkeit der Eltern zu einem konfliktträchtigen weltanschaulichen oder sogar als extremistisch eingestuften Milieu, reicht für sich genommen noch nicht aus, um generell eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen.[28] Auch wenn in dem hier betrachteten „Reichsbürger- Selbstverwalter- und Delegitimierer-Milieu“ durchaus das Risiko von potentiell gefährdenden Erziehungsstilen besteht, muss auch hier eine konkrete und gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls im Einzelfall festgestellt werden. Insofern reicht es nicht aus, darzulegen, dass die Eltern ein ablehnendes oder feindliches Weltbild in Bezug auf das in der BRD geltende Werte- und Rechtssystem vertreten. Die Frage ist vielmehr, inwieweit dieses Weltbild im Erziehungsalltag eine Rolle spielt und das Kind dadurch in seiner Entwicklung beeinträchtigt wird. Wichtig ist daher eine differenzierte Betrachtungsweise, da es auch in ideologisch geprägten Milieus eine große Bandbreite im Umgang mit Kindern gibt.

 

Herausforderungen bei der Einschätzung der Kindeswohlgefährdung

Die Einschätzung, ob eine Kindeswohlgefährdung im Kontext einer extremen Weltanschauung vorliegt, stellt die am Kinderschutz beteiligten Fachkräfte vor große Herausforderungen. Die Bestimmung der Kindeswohlgefährdung verlangt eine gründliche Bestandsaufnahme der Lebensbedingungen des Kindes. Daher ist es wichtig, möglichst zuverlässig Informationen über den konkreten Erziehungsalltag zu erlangen. Im Regelfall erfolgt dies durch Einbeziehung und Befragung der Eltern.[29]

Es besteht jedoch - insbesondere bei den hier diskutierten Milieus - die große Hürde, einen Zugang zu den Eltern zu finden. Ein wesentlicher Aspekt des Überzeugungssystems ist gerade die Ablehnung des Staates und seiner Institutionen.

Der Mitarbeiter*innen des Jugendamts oder der/die Richter*in des Familiengerichts stehen für das feindliche „System“, welchem nach dem eigenen Weltbild nicht zu trauen ist und/oder dessen Rechtsordnung ohnehin keine Gültigkeit besitzt. In der Praxis bedeutet dies, dass beispielsweise die Mitarbeiterin des Jugendamts bei dem im Rahmen der Gefahrenein­schätzung vorzunehmenden Hausbesuch nicht hereingelassen wird, dass die Eltern nicht zum Erörterungstermin beim Familiengericht erscheinen, dem Verfahrensbeistand nicht erlaubt wird, mit dem Kind zu sprechen oder die Eltern und das Kind nicht zur richterlichen Anhörung kommen. Diese verweigernde Haltung darf nicht zu Nachteilen für das Kind führen. Die am Kindeswohl beteiligten Fachkräfte müssen in der Lage sein, in vertretbarer - unter Umständen sehr kurzer - Zeit zu kindeswohlorientierten Lösungen zu gelangen. Sofern erkannt wird, dass aufgrund der extremen Positionierung der Eltern eine Kooperation bzw. ein der Sachfrage dienender Austausch nicht möglich ist, sollte daher im Sinne eines effektiven Kinderschutzes zügig und unter Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten gehandelt werden. Das Fami­liengericht hat im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht unterschiedliche Ermittlungs­möglichkeiten, um dem Wächteramt des Staates auch verfahrensrechtlich gerecht zu werden. Sofern die Eltern ihre Kooperation verweigern, kann und muss das Familiengericht anhand der sonst zur Verfügung stehenden Informationen sorgfältig prüfen, ob dem Kind im elterlichen Haushalt eine schwere Beeinträchtigung droht. Gegebenenfalls liegen Mitteilungen von Berufsgruppen, wie Kinderärzt*innen, Lehrer*innen oder Erzieher*innen vor oder aber Infor­mationen von Angehörigen, Freund*innen oder Nachbar*innen des Kindes. Das Familien­gericht kann auch das persönliche Erscheinen der Eltern anordnen und zwangsweise durch­setzen.[30] Auch wenn Eltern dann keine sachdienlichen Hinweise machen, sondern sich z.B. auf den „Fortbestand des deutschen Reichs“ berufen, ist es dem Gericht gestattet aus diesem Verhalten Rückschlüsse auf die Erziehungseignung zu ziehen. Diesbezüglich können auch Aussagen der Eltern bewertet werden, die sie auf „social-media“ Kanälen getroffen haben.[31] Insbesondere in Fällen, in denen besondere Eile geboten ist, etwa weil das Kind seit Monaten von der Schule ferngehalten wird, hat das Gericht auch die Möglichkeit, im Eilverfahren zu entscheiden. In diesem Fall kann das Gericht zum Schutz des Kindes auch ohne vorherige Anhörung der Eltern oder des Kindes entscheiden und das rechtliche Gehör unverzüglich nachholen.[32] Das Familiengericht hat daher auch bei einer mangelnden Kooperations­bereitschaft der Eltern, sowohl für die Ermittlung als auch für die Abwendung der Gefahr, ausreichend Möglichkeiten, um das Kind zu schützen.

 

Mögliche Gefährdungen des Kindeswohls anhand von Praxisbeispielen

Um die unterschiedlichen Konfliktbereiche und möglichen Gefährdungen für Kinder im Kontext des „Reichsbürger-, Selbstverwalter- oder „Delegitimierer-Mlieus“ zu verdeutlichen, wird im Folgenden die familiengerichtliche Rechtsprechung in den Blick genommen. In diesem Zusammenhang sind bisher folgende Beeinträchtigungen und Gefahren für das Kindeswohl festgestellt worden:

1.      Soziale Isolation und Behinderung der kindlichen Entwicklung durch Schulverwei­gerung und Untertauchen

2.      Beeinträchtigung des seelischen Kindeswohls durch Überforderung und Ängste

3.      Verweigerung medizinischer Versorgung

4.      Übermäßige ideologische Beeinflussung

5.      Berührungspunkte der Kinder mit Kriminalität und Anleitung zur Rechtsuntreue

Diese im Folgenden anhand von Fallbeispielen näher erläuterten Gefährdungen sind selbst­verständlich nicht als abschließend zu verstehen, sondern stellen eine Auswertung der bisher zu diesem Thema ergangenen Rechtsprechung dar.

 

Soziale Isolation und Behinderung der kindlichen Entwicklung durch Schulverweigerung

Die Ablehnung und das Misstrauen gegenüber Staat und Gesellschaft können dazu führen, dass Eltern ihre Kinder gezielt von dem „System“ fernhalten. Aus wissenschaftlichen Unter­suchungen zu sog. „Sekten und Psychogruppen“ weiß man, was das für das Leben von Kindern und Jugendlichen bedeuten kann. Sie finden sich auch in späteren Lebensabschnitten in der offenen Gesellschaft nicht zurecht.[33] Insbesondere im Hinblick auf die gesetzliche Schul­pflicht zeigt sich diesbezüglich ein erhebliches Konfliktpotential. Das Misstrauen gegenüber dem staatlichen Schulsystem kann dazu führen, dass Eltern ihre Kinder nicht zur Schule schicken, um sie stattdessen im Sinne ihres eigenen Überzeugungssystems zu erziehen. Sowohl aus dem „Reichsbürger-/ Selbstverwalter-Milieu“ als auch aus dem Umfeld der „Querdenken-Bewegung“, wurden während der Pandemie nachweislich Versuche unter­nommen, eigene Bildungssysteme wie „Schulen“ oder „Lerngruppen“ zu errichten.[34] Auch in der familiengerichtlichen Rechtsprechung finden sich inzwischen einige Entscheidungen, in denen Eltern den Schulbesuch ihrer Kinder verweigerten und die von ihnen vorgetragenen Argumentationsmuster eine Nähe zu den hier betrachteten Milieus aufwiesen. Die angege­benen Gründe für die Schulverweigerung reichen von den vermeintlichen Gefahren in Bezug auf die Corona-Maßnahmen („Zwangsimpfung“ in der Schule)[35], über pauschale Abwertungen des Schulsystems („Indoktrination durch Schule“)[36], bis hin zu Äußerungen, man habe das Vertrauen in das „System“ verloren und bevorzuge „selbstbestimmtes“ Lernen oder eine „freie“ Schule.[37] Teilweise wurden Kinder fast ein Jahr nicht zur Schule geschickt.

Eingrenzungen im schulischen Bereich können die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbe-stimmten und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit erheblich beeinträchtigen. Kinder haben ein „Recht auf schulische Bildung“[38], denn Bildung und der formale Schulabschluss erhöhen die Chance erheblich, den eigenen beruflichen Weg zu finden. Schule ist jedoch nicht nur ein Ort der Wissensvermittlung, sondern vor allem auch ein Ort für soziale Kontakte. Für die Entwicklung des Kindes ist es wichtig, Kontakte zu einem sozial heterogenen Umfeld zu haben und über den Schulbesuch in das Gemeinschaftsleben hineinzuwachsen. Wenn die Eltern diesen Entwicklungsprozess blockieren und über die Verweigerung des Schulbesuchs versu­chen, ihre Kinder von Andersdenkenden fernzuhalten, besteht die große Gefahr einer sozialen Isolierung des Kindes. Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung zur „glaubensbedingten“ Schulverweigerung festgehalten, dass die beharrliche Weigerung von Eltern, ihre Kinder einer öffentlichen Schule oder anerkannten Ersatzschule zuzuführen, eine Kindeswohlgefährdung darstellen kann und einen teilweisen Sorgerechtsentzug recht­fertigt.[39] „Beharrlich“ meint in diesem Zusammenhang, dass Eltern trotz intensiver pädago­gischer Maßnahmen seitens der Schule nicht nachgeben. Häufig zeigen auch die wegen Verletzung der Schulpflicht von den Ordnungsbehörden verhängten Bußgelder gegen Eltern keinerlei Wirkung.[40]

Zur Verdeutlichung der Problematik soll ein Fall des Oberlandesgerichts Karlsruhe[41] darge­stellt werden, der zudem aufzeigt, wie schwierig sich die Einbindung der Eltern in der Praxis gestalten kann.

In dem Fall ging es um einen inzwischen fast 13-jährigen Jungen, der während der Corona-Pandemie im September 2020 von der Grundschule auf die weiterführende Realschule wechselte. Die Eltern legten ein Attest zur Befreiung der Maskenpflicht vor, so dass es zunächst im Einvernehmen mit der Schule zu zahlreichen Sonderregelungen (Einzeltisch, Zusendung der Schulunterlagen nach Hause, Klassenarbeiten in der Schule ohne Test und Maske) kam. Mit Beginn des neuen Schuljahres im September 2021 drängte die Schule auf ein Erscheinen des Kindes. Die Eltern verweigerten den Schulbesuch des Kindes mit Hinweis auf die geltende Test- und Maskenpflicht. Zahlreiche Versuche der Schule, die Eltern dazu zu bewegen, für den Schulbesuch zu sorgen, blieben erfolglos. Beim zuständigen Ordnungsamt wurden schließlich wöchentlich Bußgeldbescheide gegen die Eltern erlassen, die ebenfalls zu keiner Verhaltensänderung führten.[42] Die Mutter, eine ausgebildete Erzieherin, hatte die Beschulung selbst übernommen. Die Schule wandte sich daraufhin an das zuständige Famili­engericht, welches ein Kinderschutzverfahren einleitete. Die Eltern verweigerten ihre Koope­ration und stellten die Legitimation staatlichen Handelns grundsätzlich in Frage. So erschienen sie nicht zum gerichtlichen Anhörungstermin und forderten das Gericht auf, zum Nachweis der eigenen Legalität die Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland vorzulegen. Ein Gespräch mit der Verfahrensbeiständin wurde zunächst unter die Bedingung gestellt, dass der Beschluss über die Bestellung der Verfahrensbeiständin vom Richter persönlich unter­schrieben werden sollte. Als der Richter den Eltern einen solchen handschriftlich unterzeich­neten Beschluss übersandte, teilten sie in einem Schreiben mit, dass sie dennoch zu keinem Gespräch bereit seien. Es müsse „Menschen“ erlaubt sein, „in Eigenverantwortung ihr Leben selbst in die Hand zu nehmen“. Des Weiteren stellten sie die Frage, ob der angebliche „Staat“ die Kontrolle und Herrschaft übernehmen wolle. Daraufhin entzog das zuständige Familien­gericht[43] den Eltern vorläufig Teile des Sorgerechts. Es wurde ein Ergänzungspfleger bestellt, der über das Aufenthaltsbestimmungsrecht des Jungen und seine schulischen Angelegen­heiten bestimmen sollte. Die Herausgabe des Jungen zum Zweck des Schulbesuchs sollte notfalls unter Einsatz von Gewalt mit der Hilfe eines Gerichtsvollziehers oder der Polizei durch­gesetzt werden. Gegen diesen Beschluss legten die Eltern Beschwerde vor dem Oberlandes­gericht Karlsruhe ein und zeigten sich erst im Beschwerdeverfahren kooperationsbereiter. Am Tag vor der gerichtlichen Anhörung vor dem Oberlandesgericht durfte die Verfahrensbei­ständin das Kind kennenlernen. Zudem fand ein Termin der Familie in einer psychologischen Beratungsstelle statt. In der Anhörung vor dem Oberlandesgericht teilten die Eltern mit, dass der Junge ab Februar 2023 - als Vorbereitung auf den regulären Schulbetrieb - in einem Schul­projekt aufgenommen werden könne. Die Maßnahme, für die dann die Schulpflicht ausgesetzt werde, wurde von der Verfahrensbeiständin, der Ergänzungspflegerin und dem Jungendamt befürwortet. Nach der Anhörung meldeten die Eltern den Jungen bei dem Schulprojekt an und legten entsprechende Fahrpläne (Bus/S-Bahn) zum Erreichen des Projekts vor.

In seinem Beschluss führte das Oberlandesgericht zunächst aus, das Familiengericht habe zu Recht festgestellt, dass der unterbliebene Schulbesuch eine Kindeswohlgefährdung darstelle. Denn der Schulbesuch sei für die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverant­wortlichen Persönlichkeit und für die gleichberechtigte Teilhabe des Kindes an der Gesell­schaft erforderlich. Dies sei insbesondere deshalb maßgeblich, weil das Kind außerhalb des engsten Familienkreises keine Kontakte habe und sozial isoliert sei. Da die Eltern im Beschwerdeverfahren ihre völlige Verweigerungshaltung aufgegeben hatten und einen künftigen Schulbesuch durch konkrete Vorbereitungsmaßnahmen bekräftigten, hielt das Ober­landesgericht die teilweise Entziehung des Sorgerechts nicht mehr für notwendig. Allerdings wurde den Eltern eine Auflage zwecks Sicherstellung des Schulbesuchs erteilt. Da die Eltern erst kurz vor dem Anhörungstermin zwei Schulen angeschaut hätten, sei derzeit noch kein gefestigtes Bewusstsein für die Bedeutung der Schulpflicht für die autonome Entwicklung des Kindes vorhanden.

Abschließend anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass Kinder in den hier be­trach­teten Milieus nicht grundsätzlich abgeschottet von allen anderen Menschen aufwachsen, sondern durchaus - mehr oder weniger - häufig Kontakte zu gleichgesinnten Familien und auch deren Kindern haben können.[44] Dies darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass Eltern, die sich der Schule verweigern, häufig keine gesellschaftlich und weltanschaulich offene Er­ziehung anstreben. Vielmehr wird es Eltern, die den Staat ablehnen und ihm miss­trauen, gerade darum gehen, ihre Kinder frei von staatlichen oder gesellschaftlichen Einflüs­sen zu erziehen. Damit wird dem Kind aber die Möglichkeit genommen, eine eigene Sichtweise und Weltanschauung zu entwickeln. Das Kind kann sich nicht zwischen unterschiedlichen Lebens- und Wertvorstellungen entscheiden, weil es von vornherein nur die eine kennenlernen darf. Dies aber beeinträchtigt die kindlichen Rechte auf Erziehung zu einer eigenverantwort­lichen Persönlichkeit und damit dessen Entwicklung in einem solchen Maße, dass eine Kin­deswohl­gefährdung auch hier kaum zu verneinen ist.[45]

 

Soziale Isolierung und Behinderung der kindlichen Entwicklung durch Untertauchen

Die radikalste Form des Entzugs von Kindern aus der Gesellschaft liegt dann vor, wenn Eltern mit dem Kind untertauchen, z.B. um gesetzliche Vorgaben oder gerichtlich angeordnete Maß­nahmen zu umgehen. So führte beispielsweise die strikte Ablehnung der Corona-Schutz­maß­nahmen dazu, dass Elternteile ihre Kinder nach Paraguay brachten und damit dem ande­ren sorgeberechtigten Elternteil das Kind entzogen.[46] Das abrupte Herausreißen des Kindes aus seinem bisherigen Lebenskontext und sämtlichen sozialen Bezügen kann für die Entwick­lung des Kindes schwerwiegende Folgen haben. Dies bedeutet nicht nur den Abbruch fast aller bisherigen Beziehungen, insbesondere zu Freund*innen und anderen Familienangehörigen, sondern auch eine Verletzung des kindlichen Bedürfnisses auf stabile Lebensbedingungen. In solchen Fällen kann eine Erziehungsunfähigkeit der Eltern darin gesehen werden, dass sie ihre eigenen Bedürfnisse über die ihres Kindes stellen und unfähig sind, die objektiven Inte­ressen des Kindes zu erkennen. Dies entschied das Oberlandesgericht München[47] in einem Fall, in dem die Eltern mit ihrem Kind untertauchten, um eine angekündigte Unterbringung des Kindes in einem Rehabilitationszentrum für chronisch kranke Kinder mit angegliederter Schule zu verhindern. Sie hatten sich diesbezüglich einem der Reichsbürger-Bewegung nahestehen­den Unterstützerkreis angeschlossen, der im Internet dokumentierte, wie er Kinder in das europäische Ausland bringt. Nach zunächst erfolgloser Fahndung konnte das Mädchen zwei Monate später durch die Polizei aufgegriffen werden und wurde dann wie vorgesehen in der Einrichtung untergebracht. Danach entzog das Familiengericht den Eltern wesentliche Teile des Sorgerechts und sprach ein Näherungsverbot für die Eltern in einem Umkreis von 10 km zur Einrichtung aus. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Eltern wurde vom Ober­landes­gericht München zurückgewiesen. Denn so bestünden keine Zweifel, dass bei einer Rücküber­tragung der entzogenen Sorgerechtsteile auf die Eltern mit der Folge einer Rückkehr in den elterlichen Haushalt sowohl das körperliche als auch das geistige und seelische Wohl des Mädchens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachhaltig gefährdet wäre. Die Eltern seien erziehungsungeeignet. Dies ergebe sich zunächst aus dem Umstand, dass sie zur Vermeidung einer Fremdunterbringung untergetaucht seien und während dieser Zeit weder eine ärztliche Versorgung bei vorhandener akuter Erkrankung des Mädchens noch ein Schulbesuch ermöglicht wurde.

Auch die völlige Außerachtlassung der Auswirkungen eines Lebens im Untergrund für eine stabile kindliche Entwicklung, belege die Unfähigkeit der Eltern, die objektiven Interessen des Kindes zu erkennen und zu verfolgen.

Die Eltern seien darüber hinaus nicht in der Lage, eigene Defizite zu erkennen, sondern wür­den sich als Opfer von Fehlentscheidungen und willkürlicher Maßnahmen sehen, insbeson­dere durch das Jugendamt. Mildere Mittel als der Entzug des Sorgerechts und Fremdunter­bringung kamen nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht in Betracht. Außerdem sei auch das vom Familiengericht angeordnete Näherungsverbot zur Einrichtung zum Schutz vor einer erneuten eigenmächtigen Entziehung des Mädchens erforderlich. Dazu führte der Senat aus:

„Die Eltern haben sich jedenfalls im Zusammenhang mit ihrem zweimonatigen Untertauchen von November 2018 bis Januar 2019 mit einem Unterstützerkreis zusammengetan, der nach Erkenntnissen der Kriminalpolizei sehr konspirativ agiert und als der Reichsbürgerbewegung mutmaßlich nahe stehend gesehen wird. Dieser Kreis dokumentiert unter anderem im Internet, wie er Kinder von der „Kindermafia“ (Jugendamt) befreit und in das europäische Ausland bringt. Sehr detailliert werden dort auch jahrelange Kämpfe gegen die Willkür der Bundes­republik im Zusammenhang mit Inobhutnahmen beschrieben. Eine durchgreifende Distanzie­rung von diesem Unterstützerkreis haben die Eltern bislang nicht vollzogen.“

 

Beeinträchtigung des seelischen Kindeswohls durch Überforderung und Ängste

Das Zeichnen eines Feindbildes („Staat“) und ein damit einhergehendes Schwarz-Weiß-Denken („gut–böse“), sät Misstrauen gegenüber Andersdenkenden und kann bei Kindern zu massiven Ängsten vor der Welt führen. Dies kann so weit gehen, dass Kindern suggeriert wird, man befinde sich kurz vor oder im Krieg und müsse nun um sein Leben fürchten.[48]

Aber auch Desinformation und eine verzerrte Darstellung der Realität können Kinder überfor­dern und beunruhigen. Dies gilt insbesondere, wenn Kinder sozial isoliert aufwachsen und die Möglichkeit des Hinterfragens und alternativen Einordnens der elterlichen Sichtweise mit Hilfe von Kita oder Schule nicht besteht.

Dies wurde auch vom Oberlandesgericht Hamburg[49] bestätigt. In dem zugrundeliegenden Fall lebten die zwei Kinder nach der Trennung der gemeinsam sorgeberechtigten Eltern bei der Mutter. Der achtjährige Sohn ging über einen längeren Zeitraum nicht zur Schule.[50] Die sechs­jährige Tochter wurde weder in einer Kita, Vorschule oder Schule angemeldet. Das Jugendamt zeigte eine mögliche Kindeswohlgefährdung beim Familiengericht Hamburg-Bergedorf an. In der familiengerichtlichen Verhandlung machte die Mutter deutlich, dass sie als „Mensch“ auf­trete und die Verhandlung nur im Hinblick auf ihr „Personenkonto“ erfolge. Sie teilte mit, dass sie den Begriff Kinder nicht verwende, da diesem in der Rechtsordnung eine bestimmte Bedeutung zukomme. Sie sehe sich und ihre Kinder jedoch als „beseelte Wesen“ an, welche außerhalb der Rechtsordnung stünden. Der Sohn könnte nicht in die Schule gehen, da durch die Corona-Maßnahmen eine Gefahr für Leib und Leben drohe. Er lerne in Lerngruppen mit den Kindern befreundeter Familien. Die Tochter würde im Sommer zur Schule angemeldet, ggf. würde das „Personenkonto“ angemeldet, der „Mensch“ jedoch zu Hause bleiben. Das Familiengericht[51] sah in dem Verhalten der Mutter eine Kindeswohlgefährdung und entzog ihr im Eilverfahren teilweise das Sorgerecht. Es wurde die Herausgabe der Kinder an den mitsor­geberechtigten Vater angeordnet. Das Gericht stellte dazu fest, dass die Mutter offensichtlich tief in Verschwörungsideologien verstrickt sei und diese auf ihre Kinder übertrage. Neben der Schulverweigerung und einem festgestellten übermäßigen Alkoholkonsum der Mutter, sah das Gericht insbesondere auch eine Gefahr für das seelische Kindeswohl und führte dazu aus:

„Dass die Einstellungen und Ansichten der Kindesmutter, die die Kinder zwangsläufig und mangels eines Korrektivs wie der Schule oder der Kita übernommen haben dürften, die Kinder verängstigen und beunruhigen, ist für das Gericht gut nachvollziehbar. Bedingt durch die Iso­lation und zu vermutende Indoktrination leben die Kinder in einer sehr kleinen Parallelwelt („außerhalb der Rechtsordnung“), die mit der Realität nicht in Einklang zu bringen ist. Sofern sie noch nicht eingetreten sein sollte, droht daher eine erhebliche Gefährdung des seelischen Kindeswohls.“

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Mutter hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Hamburg bestätigte, dass das Wohl der Kinder in mehrfacher Hinsicht konkret gefährdet sei. Weniger einschneidende Maßnahmen, wie z.B. die Einrichtung einer Familienhilfe seien auf­grund der Grundeinstellung der Mutter nicht geeignet, die Gefährdung für die Kinder abzuwen­den. Im Beschwerdeverfahren hatte die Mutter vorgetragen, dass sie nun bereit sei, die Kinder wieder zur Schule schicken. Sie sei in der ersten Instanz falsch beraten worden, das gezeigte Verhalten entspräche nicht ihrem Charakter. Das Oberlandesgericht hielt dem entgegen, dass die Mutter ihr auffälliges Verhalten schon vor Einleitung des familiengerichtlichen Verfahrens gezeigt habe und damit über einen längeren Zeitraum. Insofern könne im vorliegenden Eilver­fahren nicht geklärt werden, inwieweit die Bekundungen nun glaubhaft seien. Eine gegen diese Entscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde der Mutter blieb erfolglos.[52]

 

Verweigerung medizinischer Behandlung

Untersuchungen der „Corona-Protestszene“ belegen eine starke Affinität zu spirituellen und alternativen Heilmethoden.[53] In diese Richtung weist auch die in der Bewegung weit verbrei­tete Impfverweigerung. Auch bei vielen „Reichsbürger*innen“ lässt sich bei näherer Betrach­tung der Personen und ihres Umfelds eine Befürwortung esoterischer Vorstellungen und Prak­tiken feststellen, etwa durch Bezüge zu spirituellen oder alternativen Heilmethoden.[54]

Es ist daher auch in diesen Milieus möglich, dass medizinisch gebotene Behandlungen zugunsten alternativer oder sogenannter Wunderheilverfahren abgelehnt werden.

Allerdings gilt zu beachten, dass Eltern auch bei medizinischen Entscheidungen einen gewis­sen Spielraum haben. So sind etwa die mit einem medizinischen Eingriff verbundenen Risiken und Erfolgsaussichten gegeneinander abzuwägen. Die Entscheidung hat sich aber immer an den Kindesinteressen zu orientieren und nicht an den eigenen weltanschaulichen Prinzipien. Daher liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn Eltern eines schwer kranken Kindes, eine aussichtsreiche wissenschaftsbasierte Therapie ausschlagen und stattdessen auf eine höchst umstrittene, unwissenschaftliche Methode vertrauen.[55]

In der Rechtsprechung finden sich zu diesem Thema vor allem Konflikte der Eltern untereinander in Bezug auf ihr Kind betreffende Gesundheitsfragen. Rechtlich können diese Konflikte dadurch gelöst werden, dass entweder einem Elternteil die Entscheidungsbe­fugnis über die konkrete Frage zugewiesen wird[56] oder einem Elternteil die Gesundheitssorge als Teilbereich der elterlichen Sorge übertragen wird. In einem Fall des Oberlandesgericht Nürnberg[57] stritten die getrenntlebenden, aber gemeinsam sorgeberechtigten Eltern, um eine ergo- und psychotherapeutische Frühförderung ihrer Tochter. Eine Testung des Kindes, die die Mutter auf Anraten der Kita durchführen ließ, hatte einen entsprechenden Förderbedarf festgestellt. Der Vater verweigerte jedoch seine Zustimmung. Daraufhin bean­tragte die Mutter u.a. die Übertragung der Gesundheitssorge und begründete dies mit unter­schiedlichen Welt­anschauungen der Eltern. Der Vater stehe einer Gruppierung nahe, die den Gedanken teile, dass der Geist sich selbst heile und medizinische Behandlungen zumindest als kritisch ange­sehen würden. Der Vater bestritt den Förderbedarf des Kindes und begrün­dete seine fehlende Zustimmung auch damit, dass er auf natürliche und alternative Heilme­thoden setze und die Mutter vorschnell auf Medikamente zurückgreife. Im Verfahren trug das Jugendamt vor, dass es im Bereich der Gesundheitsfürsorge immer wieder zu Auseinander­setzungen zwischen den Eltern komme. Der Vater habe während der Umgangskontakte vom Arzt verschriebene Medi­kationen eigenmächtig weggelassen, weil er nicht hinter der Behand­lung stehen würde. Das zuständige Familiengericht übertrug der Mutter die Gesundheitssorge und dass damit einher­gehende Recht auf Beantragung staatlicher Leistungen. Der Vater legte dagegen Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Nürnberg ein. In seiner über 12 ½ Seiten langen Beschwerdebe­gründung, trug er überwiegend Reichsbürgertypische Argumente vor, u.a. bestritt er die Legi­timation der Richterin und verwies darauf, dass jeder Verwaltungsakt an den Bürger*innen des Staates „Deutsches Reich“ ein rechtswidriger Übergriff bzw. eine Souve­ränitätsverletzung und daher schadensersatzpflichtig sei. Das Gericht wies seine Beschwerde zurück und bestä­tigte, dass der Mutter die Gesundheitssorge und das Recht auf Beantragung staatlicher Leis­tungen zu übertragen sei. Dies sei aus Gründen des Kindeswohls notwendig. Aufgrund der grund­sätzlich unterschiedlichen Ansätze der Eltern in Gesundheitsfragen, sei zu erwarten, dass es in Zukunft auch bei wesentlich gewichtigeren Entscheidungen im Bereich der Gesund­heitssorge zu nicht vertretbaren Verzögerungen komme, welche das Wohl des Kindes nach­haltig gefährden würden. Schließlich spräche auch der Inhalt der Beschwerdebe­gründung des Vaters dafür, dass eine ergebnisoffene Diskussion mit ihm auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen würde. Denn so habe er sich über viele Seiten zu Umständen geäußert, von denen er wissen müsse, dass sie für die Entscheidung ohne Relevanz seien.

 

Übermäßige ideologische Beeinflussung

Außerdem besteht die Gefahr, dass Kinder übermäßig stark in das ideologische Überzeu­gungssystem der Eltern einbezogen werden. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Eltern das Recht haben, ihre Kinder nach ihren eigenen politischen oder weltanschaulichen Vorstellungen zu erziehen. Problematisch wird es aber dann, wenn das Kind so intensiv in das eigene Überzeugungssystem eingebunden wird, dass das Kennenlernen alternativer Sicht­weisen und damit auch das Herausbilden einer eigenständigen Meinung verhindert wird. In der Rechtsprechung zu neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften wurde in die­sem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Kind durch die Einbindung in die Weltan­schauung nicht „völlig vereinnahmt“ oder „von der Umwelt entfremdet“ werden darf.[58] Häufig wird in diesem Kontext auch der Begriff „Indoktrination“ benutzt.[59] Dass die Bewertung dieser Frage im Einzelfall schwierig sein kann und durchaus zu unterschiedlichen Einschätzungen der am Kinderschutz beteiligten Professionen führen kann, zeigt folgendes Beispiel des Ober­landesgerichts Karlsruhe.[60]

In diesem Fall lebte ein inzwischen 13-jähriger Junge seit seinem zweiten Lebensjahr bei einer Pflegemutter, die zumindest eine „Nähe“ zum Reichsbürger-Milieu hatte.[61] Bei einem Polizei­einsatz in der Familie wurde der Durchsuchungsbeschluss der Polizei nicht anerkannt. Die Mutter der Pflegemutter schrie, die Beamten hätten das Grundstück zu verlassen, weil sie sich auf „exterritorialem Gebiet“ befänden. Der Junge wurde Zeuge der eskalierenden Situa­tion, welche erst durch Hinzurufen drei weiterer Polizeiwagen beruhigt werden konnte. Das Jugend­amt nahm daraufhin den Jungen in Obhut. Er wurde in einer sozialpädagogischen Kin­der- und Jugendeinrichtung untergebracht. Ein Antrag der Pflegemutter auf Rückführung in ihren Haus­halt scheiterte vor dem zuständigen Familiengericht. Dagegen erhob sie Be­schwerde beim Oberlandesgericht Karlsruhe und begründete diese damit, dass sie nicht der Szene der Reichsbürger*innen angehöre. Sie bedauere, 2015 den Antrag auf einen Staatsan­gehörigen­ausweis gestellt zu haben. Das Jugendamt sprach sich für den Verbleib der Kinder in der sozialpädagogischen Einrichtung aus. Es bestehe bei einer Rückkehr zur Pfle­gemutter die Gefahr einer ideologischen Indoktrination des Jungen. Der Sachverständige hatte in der ersten Instanz noch eine Kindeswohlgefährdung durch eine politische Indoktrination nicht aus­ge­schlossen; in der mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren jedoch erklärt, keine dies-bezügliche Gefährdung mehr zu sehen. Das Oberlandesgericht entschied im Sinne des An-trags der Pflegemutter. Ausschlaggebend war hier aus Sicht des Gerichts neben den über die Jahre gewachsenen Bindungen und dem geäußerten Willen des Jungen auch, dass die Mutter glaubhaft nachgewiesen habe, sich von der Gruppe der „Reichsbürger*innen“ zu dis­tanzieren. Insbesondere habe sie auch den Kontakt zu Mutter und Bruder abgebrochen. Eine ideologi­sche „Indoktrination“ des Jungen lag nach Ansicht des Oberlandesgerichts nicht vor. Der Junge hatte nach der Herausnahme aus dem Haushalt der Pflegemutter teilweise typi­sches Reichsbürger-Vokabular benutzt. Insbesondere die „Grenzen von Deutschland“ waren dabei ein wichtiges Thema. Auch kam es in der Kinder- und Jugendeinrichtung zu ein­zelnen Äuße­rungen aus dem rechten Gedankenspektrum („Deutschland ist zu klein“, „es gibt zu viele Aus­länder“ u.Ä.). Das Gericht hielt es insoweit auch für möglich, dass die Äußerungen des Jungen lediglich im Zusammenhang mit dem Stress durch die Herausnahme zustande kamen.

Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Grundüberzeugungen des Reichsbürger-Milieus ist in dieser Entscheidung ausgeblieben.[62] Viele vom Gericht in der Sachverhalts­schil­derung selbst ange­sprochene Aspekte wurden im Hinblick auf die zentrale Frage der übermä­ßigen Einbeziehung des Jungen in die Reichsbürger-Ideologie nicht weiter the­matisiert.[63] Unberücksichtigt blieben auch ein schulischer Bericht, welcher einen überfordern­den Zugang zu unterschiedlichen Nachrichtenkanälen im Haushalt der Pflegemutter festhielt und der Ein­wand des Jugendamts, dass die Mutter erst im laufenden Verfahren einen Perso­nalausweis beantragt habe.[64] Nicht vollends auszuschließen ist daher, dass sich die Mutter hier nur aus prozesstaktischen Gründen von dem Reichsbürger-Milieu distanziert hat.

Berührungspunkte der Kinder mit Kriminalität und Anleitung zur Rechtsuntreue

Eltern die den Staat und die geltende Rechtsordnung ablehnen, können je nach Ausprägung ihrer Überzeugungen mit dem Gesetz in Konflikt kommen. Das Bundesamt für Verfassungs­schutz sieht in Bezug auf „Reichsbürger*innen und Selbstverwalter*innen“ durch das teilweise oder sogar vollständige Negieren der deutschen Rechtsordnung - eine hohe Wahrscheinlich­keit, dass sie vorsätzlich gegen diese verstoßen.[65] Auch eine neue Studie stellt für Reichsbür­geraffine Personen ein deutlich erhöhtes Gewaltpotenzial im Vergleich zum Bevölke­rungs­durchschnitt fest.[66] Innerhalb des „Delegitimierer-Spektrums“ wird ein Anteil von rund 20 % als gewaltorientiert eingestuft.[67] Außerdem wurden viele Straftaten im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Corona-Schutzmaßnahmen erfasst.[68] Es stellt sich daher die Frage, inwieweit die Einbeziehung von Kindern in kriminelles Handeln bzw. die Vermittlung einer Haltung, wonach geltende Gesetze nicht zu befolgen seien, im Hinblick auf das Kindeswohl zu bewerten sind. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das elterliche Erziehungsrecht durch die Verpflichtung zur Rechtstreue begrenzt ist.[69]

Dies bedeutet, dass Eltern sich gegenüber ihren Kindern nicht nur rechtswidriger, insbeson­dere strafbarer Handlungen zu enthalten haben, sondern ihre Kinder auch zur Beachtung der geltenden Rechtsnormen anhalten müssen.[70]

Jede andere Interpretation des elterlichen Erziehungsrechts ließe das verfassungsimmanente Ziel, die Entwicklung von Kindern zu eigenverantwortlichen und sozialfähigen Persönlichkeiten innerhalb der Gemeinschaft, in nicht mehr vertretbarer Weise außer Acht. Ein Verstoß der Eltern gegen die Pflicht zur Vermittlung des Rechtstreuegedankens führt zwar nicht grundsätz­lich zu einer Kindeswohlgefährdung, aber die zum Schutz des Kindeswohls berufenen Fach­gerichte sind nicht daran gehindert, diesbezügliche Erwägungen in ihre Abwägungsentschei­dung einzubinden.[71] Diesen Maßstäben folgend sieht das Oberlandesgericht Hamburg[72] in dem Verhalten einer Mutter, die aufgrund ihres Überzeugungssystems sowohl sich selbst als auch ihre Kinder als „außerhalb der Rechtsordnung“ stehend ansah, eine hinreichende Wahr­scheinlichkeit für eine Erziehungsunfähigkeit der Mutter. Sie hatte sowohl gegen die gesetzlich bestehende Schulpflicht als auch gegen strafrechtliche Normen verstoßen. Dadurch lebe die Mutter ihren Kindern vor, dass es quasi beliebig möglich sei, gesetzliche Regeln zu missach­ten, und sei es nur, um das eigene Wohlbefinden zu steigern. Dies genüge zumindest im Eilverfahren, um eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Erziehungsunfähigkeit anzu­neh­men. Neben weiteren Aspekten (Schulverweigerung, Erzeugung von Ängs­ten, übermäßiger Alkoholkonsum) wurde in der Gesamtbetrachtung eine Kindeswohlgefähr­dung bejaht.

 

Fazit und Ausblick

Eine staatsablehnende Haltung oder die Zugehörigkeit der Eltern zu einem extremistischen Milieu reicht für sich genommen noch nicht aus, um eine Kindeswohlgefährdung anzunehmen. Eltern können sich individuell unterschiedlich von den im jeweiligen Milieu propagierten Lebens- und Erziehungsweisen leiten lassen. Insofern geht es in den hier betrachteten Fällen, genauso wie bei anderen Kinderschutzfällen darum, den konkreten Einzelfall in den Blick zu nehmen. Es muss geklärt werden, wie tief die Eltern in das jeweilige Überzeugungssystem verstrickt sind und ihre Kinder darin einbinden.

Die ausgewertete Rechtsprechung zeigt auf, dass sich bestimmte Gefährdungspotentiale im Kontext von „staatsablehnenden“ Eltern feststellen lassen. In den betrachteten Einzelfällen wurden die Rechte von Kindern erheblich verletzt. Die Versuche, die eigenen Kinder von dem gesellschaftlichen System fernzuhalten, welche in ihrer Vehemenz durchaus an sog. „Sekten und Psychogruppen“ erinnern, widersprechen dem Recht des Kindes, sich zu einer selbstän­digen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu entwickeln. Das Aufwachsen in einem „Paralleluniversum“ kann dazu führen, dass das Kind auch in späteren Lebensabschnitten auf­grund von Fremdheitsgefühlen vor der Welt auf das Rückzugsmilieu angewiesen bleibt.

Damit das Kind lernt sich in einer offenen Gesellschaft zurechtzufinden, ist die Schule von zentraler Bedeutung. Soziale Kompetenz im Umgang mit anderen, Toleranz im Hinblick auf andere Lebensentwürfe, Durchsetzungsvermögen und Selbstbehauptung im Hinblick auf die eigene Weltsicht können besser eingeübt werden, wenn Kontakte mit der Gesellschaft nicht nur gelegentlich stattfinden, sondern Teil einer mit dem Schulbesuch verbundenen Alltagser­fahrung sind.[73] Zudem bietet Schule Kindern und Jugendlichen einen neutralen Raum, um Desinformation, Verschwörungstheorien und angsterzeugende Weltbilder einordnen und hin­terfragen zu können. Die Schule ist daher insbesondere bei elterlichen „extremen“ Sicht­weisen ein wichtiges „Korrektiv“.

Für die am Kinderschutz beteiligten Fachleute kann die Arbeit mit Eltern, die den hier betrach­teten Milieus angehören oder zumindest eine ideologische „Nähe“ aufweisen, mit besonderen Herausforderungen einhergehen.

Die Einbeziehung der Eltern in die Gefährdungseinschätzung, insbesondere auch das mög­li­che Hinwirken auf eine Inanspruchnahme von helfenden, unterstützenden Angeboten, können an der Abwehrhaltung der Eltern scheitern. Jedoch gilt auch hier der Einzelfall: Nicht immer sind Eltern, auch wenn sie „staatsnegierende“ Argumentationsmuster wählen, „durch und durch“ von Misstrauen gegenüber dem Staat und seinen Repräsentant*innen getragen. Eltern können sich individuell und unterschiedlich stark mit dem jeweiligen Überzeugungs­system identifizieren: Es gibt „Graustufen“ und Eltern, die im Rahmen des Kinderschutzes erreicht werden können. Denn auch Eltern aus diesen Milieus wollen aus ihrer subjektiven Sicht heraus nur das Beste für ihr Kind.

Sofern aber erkannt wird, dass aufgrund der extremen Positionierung der Eltern eine dem Kinderschutz dienende Kooperation nicht möglich ist und das Handeln der Eltern erfolgt, um behördliches Arbeiten zu erschweren oder Verwirrung zu stiften, sollten weitere Versuche, die Eltern freiwillig zur Mitwirkung zu bewegen, unterlassen werden. Den Eltern sollte stattdessen verdeutlicht werden, dass der gesetzliche Schutzauftrag für das Kind Vorrang hat und in bestimmten Fällen kein Verhandlungsspielraum mehr besteht. Auf unsinnige, aus dem Über­zeugungssystem resultierende Forderungen, wie die Aufforderung zur Vorlage eines „Legali­tätsnachweises“, sollte dementsprechend nicht reagiert werden. Bei extremen Ver­fech­ter*innen, insbesondere aus dem Reichsbürger- und Selbstverwalter-Milieu, ist es wichtig, auch Maßnahmen zur Eigensicherung zu treffen, z.B. Anwesenheit weiterer Personen bei Gesprächen, offene Verbindungstüren, gemeinsame Fallbearbeitung, Schutz der eigenen Per­sönlichkeitsrechte etc..[74]

Sind die Eltern nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung für das Kind abzuwenden, kann das Familiengericht die erforderlichen Maßnahmen auch gegen den Willen der Eltern ergrei­fen. So kommt zur Sicherung der Schulpflicht grundsätzlich auch der teilweise Sorgerechts­entzug und die Anordnung einer Pflegschaft in Betracht. Auch kann eine Fremdunterbringung der Kinder oder ein elterliches Näherungsverbot erforderlich sein, um das Kind vor den extre­men und kindeswohlgefährdenden Haltungen der Eltern zu schützen. Eine andere Bewertung kann angezeigt sein, wenn Eltern sich von dem bisherigen Überzeugungssystem glaubhaft distanzieren. Insbesondere wenn dies in unmittelbaren Zusammenhang mit dem familienge­richtlichen Verfahren erfolgt, sollte aber kritisch hinterfragt werden, wie tragfähig die elterliche Zusicherung ist.

Das im Bundesverfassungsschutzbericht erfasste hohe Personenpotential im Bereich „Reichs­bürger*innen/ Selbstverwalter*innen“ und die inhaltliche Neuausrichtung der „Staatsdelegiti­mierer*innen“ legen nahe, dass das aus diesen extremen Weltbildern resultierende Konflikt­potential auch in Zukunft eine nicht zu unterschätzende Rolle im Kinderschutz spielt.

Umso wichtiger ist es, die mit Fragen des Kindeswohls befassten Praktiker*innen in diesem herausfordernden Themenfeld mit entsprechenden Fortbildungsangeboten und Arbeitsmate­rialien zu unterstützen. Auch kann es sinnvoll sein, im Einzelfall eine externe Fachberatung im Bereich Extremismus oder Weltanschauungsfragen hinzuzuziehen. Für entsprechende Fra­gestellungen stehen auch die Mitarbeiter*innen des Sekten-Info NRW e.V. zur Verfügung.



[1] Die Fallbeispiele wurden anonymisiert und unter Wahrung verständiger Sinnzusammenhänge abgeändert.

[2] Vgl. Bundesministerium des Innern, Definition, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/DE/themen/sicherheit/extremismus/extremismus-node.html (Zugriffsdatum: 28.01.24).

[3] Vgl. Bayerische Informationsstelle gegen Extremismus: „Self-made-Extremismus“ und neue Allianzen: Verfassungsfeindliche Szene im Wandel, abrufbar unter: https://www.bige.bayern.de/infos_zu_extremismus/aktuelle_meldungen/self-made-extremismus-und-neue-allianzen-verfassungsfeindliche-szenen-im-wandel/ (Zugriffsdatum: 28.01.24).

[4] So wird behauptet, dass das Deutsche Reich in den Grenzen des Kaiserreichs von 1871 beziehungsweise der 1930er Jahre weiterhin existiere: vgl. Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 120.

[5] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 104.

[6] Bundesministerium des Innern, Was ist der Unterschied zwischen „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/reichsbuerger/faq-unterschied-reichsbuerger-selbstverwalter.html (Zugriffsdatum: 01.04.24).

[7] Ministerium des Innern Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 82.

[8] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 105.

[9] Bundesministerium des Innern, „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ eine zunehmende Gefahr?, abrufbar unter: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/schwerpunkte/DE/reichsbuerger/topthema-reichsbuerger.html (Zugriffsdatum: 01.04.24).

[10] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 107.

[11] Vgl. Verwaltungsgericht Augsburg, 05.07.23, Au 8 S 23.525, BeckRS 2023 24373: „Die Reichsbürgerideologie ist insgesamt geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem Staatsverdrossenheit zu Staatshass werden kann.“

[12] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 104.

[13] a.a.O., S. 105.

[14] Ministerium des Innern NRW, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 120.

[15] a.a.O., S. 149.

[16] a.a.O.

[17] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 116.

[18] a.a.O., S. 117.

[19] a.a.O.

[20] Ministerium des Innern NRW, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 150 f.

[21] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 118.

[22] So wird in Baden-Württemberg sowohl die „evangelische Freikirche Rietlingen“ als auch die die „Baptistenkirche Zuverlässiges Wort Pforzheim“ zur Delegitimierer-Szene gezählt, vgl. Innenministerium Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 76; Landtag Baden-Württemberg, Drs. 17/6166 v. 29.01.24.

[23] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 118.

[24] a.a.O., S. 117.

[25] Innenministerium NRW, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 148.

[26] Vgl. BGH, 21.09.22, XII ZB 150/19, juris.

[27] Vgl. Gerber/Kindler, Kriterien einer qualifizierten Gefährdungseinschätzung, 2020, S. 12.

[28] Vgl. Zugehörigkeit der Eltern zu „Neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen“: Gollan/Riede/Schlang, Glaubensfreiheit versus Kindeswohl, 2018, S. 21 f.; Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene: Hechler, Funktionalisierte Kinder, 2021, S. 48; Zugehörigkeit zum Salafismus, Meysen/Baer/Meilicke/Becker/Brandt, Kindeswohl bei Aufwachsen in islamistisch oder salafistisch geprägten Familien, 2021, S. 19 f.

[29] Vgl. § 8 a SGB VIII für das Jugendamt und § 157 FamFG für das Familiengericht.

[30] Vgl. § 33 FamFG und BGH, 17.02.2010, XII ZB 68/09, openJur 2011, 285.

[31] Vgl. BGH, a.a.O.

[32] Vgl. § 159 Abs. 3 und § 160 Abs. 4 FamFG

[33] Deutscher Bundestag, „Sogenannte Sekten und Psychogruppen“, BT-Drs. 13/10950, 1998, S. 92f.

[34] Vgl. dazu: Schriftliche Anfrage Bündnis 90/DIE GRÜNEN an den Bayerischen Landtag vom 31.03.2022 (Drs. 18/19708) bzgl. einer illegalen Schulgründung in Schechen/Bayern durch eine Stiftung aus dem „Reichsbürger/Selbstverwalter-Milieu“; vgl. auch Keilbach, 08.09.22, Querdenker und Reichsbürger wollen Netzwerk aus Schulen gründen, abrufbar unter: https://www.rnd.de/panorama/reichsbuerger-gruenden-schulen-szene-vernetzt-sich-waehrend-pandemie-experten-warnen-MYDWBNJTGVBUTHYOX65YBRQSN4.html (Zugriffsdatum: 22.01.24).

[35] OLG Karlsruhe, 16.08.22, openJur 2022, 18430.

[36] AG Hamburg Bergedorf, 14.12.21, 415 c F 172/21, BeckRS 2021, 55402.

[37] OLG Oldenburg, 07.03.2023, 11 UF 206/22, WKRS 2023, 34903.

[38] BVerfG, 19.11.21, 1 BvR 971/21; 1 BvR 1069/21, openJur 2021, 44356.

[39] BGH FamRZ 2008, S. 45.

[40] Vgl. z.B. § 126 SchulG NRW, wonach die Schulverweigerung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße gegen die Eltern geahndet werden kann.

[41] OLG Karlsruhe NJW-RR 2023, S. 363.

[42] Insgesamt ergingen 14 Bußgeldbescheide gegen die Eltern.

[43] AG Bad Säckingen, 22.08.22, 3 F 13/22 (nicht veröffentlicht).

[44] Dies zeigen beispielsweise auch die Versuche eigener Schulgründungen oder Lerngruppen, in denen die Kinder gemeinsam mit anderen Kindern aus dem gleichen „Überzeugungssystem“ lernen sollten.

[45] Schmidt, Die Durchsetzung der Schulpflicht nach der Entscheidung des BVerfG zum Recht auf schulische Bildung, NZFam 2023, S. 824; vgl. auch Meysen/Brandt, Fachliches Handeln zum Wohl von Kindern und Jugendlichen im Kontext mit „anderer“ fundamentalistischer Religion und Weltanschauung, 2022, S. 97 f.

[46] Vgl. Süddeutsche Zeitung, 23.08.22, Bewährungsstrafe für Paar aus der Querdenker-Szene, abrufbar unter: https://www.sueddeutsche.de/panorama/querdenker-paraguay-kindesentziehung-kindesentfuehrung-coronavirus-impfpflicht-1.5644045 (Zugriffsdatum: 21.01.24).

[47] OLG München FamRZ 2019, S. 1706.

[48] Becker/Meilicke, Das Kindeswohl im Kontext von Verschwörungserzählungen, Kita aktuell, 03/2022, S. 25 ff.

[49] OLG Hamburg, 22.02.22, 2 UF 113/21, BeckRS 2022, 17790.

[50] Die erste Instanz (AG Hamburg-Bergedorf, 14.12.2021, 415 c F 172/21, BeckRS 2021, 55402) führte dazu aus, der Junge sei vermutlich seit November 2020 nicht mehr zur Schule gegangen (also über ein Jahr).

[51] AG Hamburg-Bergedorf, 14.12.2021, 415 c F 172/21, BeckRS 2021, 55402.

[52] BVerfG, 13.06.2022, 1 BvR 743/22.

[53] Universität Basel: Politische Soziologie der Corona Proteste: Grundauswertung 17.12.2020, abrufbar unter: https://osf.io/preprints/socarxiv/zyp3f/ (Zugriffsdatum: 11.01.24).

[54] Verfassungsschutz Niedersachsen, 13.01.2022, Kooperationen und Überschneidungen von Reichsbürgern und Rechtsextremisten mit Coronaleugnern, S. 3.; Pöhlmann, Rechte Esoterik, 2021, 183 ff.

[55] OLG München, 02.12.2009, 30 UF 390/09 (nicht veröffentlicht): Behandlung eines schwer erkrankten Kindes nach der „Germanischen Neuen Medizin“.

[56] So wird z.B. bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer Schutzimpfung, die Entscheidungsbefugnis regelmäßig auf denjenigen Elternteil übertragen, der sich am wissenschaftlichen Standard orientiert und den Empfehlungen des Robert Koch Instituts folgt, vgl. dazu BGH FamRZ 2017, S. 1057.

[57] OLG Nürnberg, 30.01.2014, 7 UF 54/14, openJur 2014, 3478.

[58] Vgl. Gollan/Riede/ Schlang, Glaubensfreiheit versus Kindeswohl, 2018, S. 44 ff. mit weiteren Nachweisen.

[59] Nach der Definition des Duden ist Indoktrination eine: [massive] psychologische Mittel nutzende Beeinflussung von Einzelnen oder ganzen Gruppen der Gesellschaft im Hinblick auf die Bildung einer bestimmten Meinung oder Einstellung.

[60] OLG Karlsruhe 07.06.2023, 2 UF 19/23, BeckRS 2023, 22972.

[61] So waren die Mutter der Pflegemutter, ihr Bruder und ihre erwachsene leibliche Tochter nach polizeilichen Erkenntnissen eindeutig dem Reichsbürger-Milieu zuzuordnen. Auch die Pflegemutter selbst hatte 2015 einen Staatsangehörigenausweis beantragt, bei dem sie ihre Staatsangehörigkeit mit „Baden“ angab und sich auf ihre Abstammung nach § 4 Abs. 1 RuStAG – Stand 1913 – bezog.

[62] Kritisch dazu auch die Anmerkung von Flux, FamRZ 2024, S. 121.

[63] So hatte der Junge noch zwei Monate nach seiner Herausnahme bei der erstinstanzlichen richterlichen Anhörung gesagt, er finde, dass Deutschland ein bisschen größer werden sollte, die Politiker stritten nur, er informiere sich über das Internet über den Ukraine Krieg“. Des Weiteren hatte der Verfahrensbeistand erstinstanzlich berichtet, „der Junge hasse jetzt schon alle Institutionen bzw. das Land“.

[64] Damit hatte die Pflegemutter noch im Jahr 2022 nach typischer Reichsbürger-Art nur einen Staatsangehörigkeitsausweis.

[65] Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 104 und S. 32: Im Jahr 2022 wurde der Szene der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ 1856 politisch motivierte Straftaten zugerechnet.

[66] Hirndorf, „Kein Staat, meine Regeln“ – Repräsentative Umfrage zur Verbreitung von reichsbürger-affinen Einstellungen in der deutschen Bevölkerung, März 2023, S. 7 f., abrufbar unter www.kas.de/de/monitor-wahl-und-sozialforschung/detail/-/content/kein-staat-meine-regeln (Zugriffsdatum: 20.01.24).

[67] „Gewaltorientiert“ bedeutet, dass diese Personen entweder die Anwendung von Gewalt durch Dritte im Rahmen ihrer Agitation befürworten, gewaltbereit sind und/oder selbst Gewalt anwenden. Sie beschreiben die Bundesrepublik als „repressive Diktatur“ und leiten daraus ein vermeintlich legitimes Widerstandsrecht ab: Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2022, S. 121.

[68] Deutscher Bundestag, Zuordnung von Straftaten aus dem Spektrum der „Corona-Proteste“, BT- Drs. 20/772, 2022, S. 1 ff.

[69] BVerfG, 29.10.1998, 2 BvR 1206/98, openJur 2011, 118548.

[70] Von Coelln, in: Sachs, Grundgesetz, 2018, Art. 6 GG Rn. 62.

[71] Verwaltungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 13.07.2012, VGH B 10/12, openJur2019, 39200.

[72] OLG Hamburg, 22.02.22, 2 UF 113/21, BeckRS 2022, 17790 (vgl. Sachverhaltsdarstellung unter Beeinträchtigung des seelischen Kindeswohls).

[73] BVerfG, 31.05.2006, 2 BvR 1693/04, openJur 2011, 25576.

[74] Vgl. Ministerium des Innern NRW, Reichsbürger erkennen, einordnen, richtig handeln, 2017, abrufbar unter https://www.im.nrw/sites/default/files/media/document/file/Brosch%C3%BCre_Reichsbuerger.pdf (Zugriffsdatum: 01.02.24).