Beratung und Information zu neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen
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"Geistheilung" aus rechtlicher Sicht

Nie zuvor gab es ein derart reiches Angebot an „Heilern“ – mit „alternativen“ und „ganzheit­lichen“ Behandlungsweisen. Die Bereitschaft des Patienten Hilfe bei medizinischen Laien­behandlern zu suchen, ist enorm gewachsen. Die Ursachen dafür sind vielschichtig. Oft werden derartige Behandlungsmethoden als letzte Hoffnung nach erfolglosen schulmedizi­nischen Therapien angesehen. Die als „sanft“ und ohne Nebenwirkungen angepriesenen Methoden erscheinen reizvoll. Dieses zunehmende Vertrauen in nicht – schulmedizinische Heilmethoden spiegelt sich auch in unserer Beratungsarbeit wieder. Vielfach wurde nach den rechtlichen Rahmenbedingungen zum Schutz vor unseriösen Heilmethoden gefragt.

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02. März 2004 (1) wurde von den deutschen „Geistheilern“ als juristischer Sieg auf ganzer Linie gefeiert. Auf den Homepages von sämt­lichen Anbietern geistig-spiritueller Leistungen wird dieses Urteil verbreitet und u.a. so kommentiert: „Das Bundesverfassungsgericht macht den Weg für geistiges Heilen frei“. Dadurch wird der Eindruck erweckt, „Geistheilung“ unterliege in Deutschland keinerlei recht­lichen Beschränkungen. Dieser Artikel soll aufzeigen, dass es - auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts - keinen Freibrief für „geistiges Heilen“ gibt und bestimmte recht­liche Grenzen bei diesem umstrittenen Tätigkeitsfeld eingehalten werden müssen.
 

 

„Geistiges Heilen“ – was ist das?

 

Als „geistiges Heilen“ bezeichnet man die Anwendung von verschiedenen religiösen, magischen oder esoterischen Methoden zur Behandlung von Krankheiten. Bei der Ausübung des „geistigen Heilens“ geht es also nicht um die Anwendung von klassisch schulmedizi­nischen Therapien, sondern um ein Handeln auf spiritueller, geistiger Ebene. Die Wirksam­keit von „Geistheilungen“ ist wissenschaftlich nicht nachgewiesen. Viele „Heiler“ verstehen sich als „Kanal“ für eine höhere oder göttliche „Energie“, die sie aufnehmen und weitergeben. Die älteste Form der Geistheilung ist das Handauflegen. Inzwischen sind die Erscheinungs­formen „geistigen Heilens“ vielfältig. Das Spektrum reicht vom… „Wunderheiler“, „Para­normalheiler“, „Heilenergetiker“, „Gesundbeter“, „Psi-Diagnostiker“, „Heilmagnetiseur“, „Prana-Heiler“, „Schamanistischen Heiler“....bis hin zum „Exorzisten“.

 

Bisherige Rechtsprechung zum „geistigen Heilen“

 

Auch die Gerichte mussten sich in der Vergangenheit mit den Praktiken der „Geistheiler“ auseinandersetzen. In einem Verfahren vor dem VGH Baden-Württemberg (2) ging es um eine „Geistheilerin“, die heile, indem sie beim Patienten die Hände auflege und Gebete spreche, wobei der „göttliche Athrumstrahl“ durch sie zum Patienten fließe und die Krankheit über die rechte Hand aus seinem Körper austrete. In einem anderen Verfahren des OLG Koblenz (3) ließ ein sog. „Heilmagnetiseur“ bei unterschiedlichsten Beschwerden wie z.B. Hauterkran­kungen, Ischiasbeschwerden, Kopfschmerzen, Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse, ein selbst hergestelltes Pendel über die schmerzenden Körperstellen kreisen. In den bisherigen Urteilen zum „geistigen Heilen“, wurden die angewandten Methoden überwiegend als Heil­behandlung i.S. des Heilpraktikergesetzes angesehen. (4) Danach ist Ausübung der Heilkunde jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten.

Die Strafgerichte begründen die Einstufung „geistigen Heilens“ als Heilkunde mit der „Ein­druckstheorie“. Danach ist unter Ausübung der Heilkunde jedes Handeln zu verstehen, das bei dem Behandelten den Eindruck erweckt, es ziele darauf ab, Krankheiten zu lindern oder zu heilen. Auch wenn durch vermeintliche oder vorgetäuschte Kräfte geheilt werden soll. (5) Die Verwaltungsgerichte nehmen Heilkunde i.S. des Heilpraktikergesetzes dann an, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung medizinische Fachkenntnisse voraussetzt und wenn die Behandlung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Dabei wurde auch die „Geistheilung“ als Heilkunde beurteilt. Die sich daraus ergebende mittelbare Gesundheits­gefahr liege darin, dass ein Leiden, aufgrund der fehlenden medizinischen Fachkenntnis, nicht rechtzeitig erkannt und behandelt würde. (6)

Durch diese von den Gerichten vorgenommene Einstufung der „Geistheilung“ als Heilkunde i.S. des Heilpraktikergesetz, war die Tätigkeit der „Geistheiler“ erlaubnispflichtig. Denn wer die Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes ausüben will, bedarf, sofern er kein Arzt ist, der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn ausrei­chende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Therapie vorhan­den sind. Konnten die praktizierenden „Geistheiler“ eine Heilpraktikererlaubnis und den damit verbundenen Nachweis entsprechender medizinischer Fachkenntnisse nicht vorweisen, wurde ihnen die weitere Ausübung der Tätigkeit untersagt.

  

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erlaubnispflicht beim „geistigen Heilen“


In dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, ging es um den Umfang der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz beim „geistigen Heilen“. Die Verfassungs­beschwerde wurde von einem „Geistheiler“ eingereicht, der sich durch die Erlaubnispflicht in seinem Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verletzt sah. Die zuständige Behörde hatte seine Tätigkeit als Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz einge­stuft und ihm die Erlaubnis zur Tätigkeit mangels vorliegender Heilpraktikerprüfung nicht erteilt. Dies wurde unter Verweis auf den Schutz der Volksgesundheit damit begründet, dass auch Verrichtun­gen, die für sich gesehen keine ärztlichen Fachkenntnisse voraussetzten, gleichwohl unter die Erlaubnispflicht fielen, wenn sie mittelbare Gesundheitsgefährdungen zur Folge hätten. Die mittelbare Gefahr wurde darin gesehen, dass frühzeitiges Erkennen ernsthafter Leiden verzögert werden könnte. Nach ausgeschöpftem Rechtsweg legte der „Geistheiler“ Verfas­sungsbeschwerde ein. Er begründete diese damit, dass es sich bei seiner Tätigkeit nicht um die Ausübung von Heilkunde i.S. des Heilpraktikergesetzes handele und somit auch keine Erlaubnis erforderlich sei. Seine Tätigkeit des „geistigen Heilens“ beschrieb er wie folgt: Er versuche die Seelen der Kranken zu berühren. Mit Hilfe seiner Hände übertrage er positive Energien auf das Zielorgan und aktiviere dadurch die Selbst­heilungskräfte seiner Klienten. Für einen Eingriff in seine allgemeine Berufswahlfreiheit gebe es keine wichtigen Gemein­wohlgründe, da er mit seinem Beruf keine Gefahr für die Allge­meinheit darstelle. Die Ablegung einer Prüfung auf medizinischem Gebiet sei unzumutbar, denn sie diene nicht der zukünftigen Berufsausübung. Seine Heilkräfte ließen sich durch medizinische Kenntnisse nicht wecken.

Das Bundesverfassungsgericht hielt die Verfassungsbeschwerde des Geistheilers für begründet. Soweit sich das geistige Heilen allein auf die Aktivierung der Selbstheilungskräfte durch Handauflegen beziehen würde, sei dies nicht als Ausübung der Heilkunde i.S. des Heilpraktikergesetz anzusehen und bedürfe daher keiner Heilpraktikererlaubnis. So räumt das Bundesverfassungsgericht zwar ein, dass eine mittelbare Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung ärztlicher Behandlung mit letzter Sicherheit nicht auszuschließen sei, wenn Kranke bei anderen Menschen als Ärzten Hilfe suchen würden. Dieser Gefahr könne aber durch das Erfordernis einer Erlaubnispflicht nicht adäquat vorgebeugt werden. Arzt und Heilpraktiker seien einander im Behandlungsansatz viel näher als ein Geistheiler. Wer einen Heilpraktiker aufsuche, würde den Arzt daher eher für entbehrlich halten, da ein Teil der ärzt­lichen Funktion vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deswegen sei hier das Vor­liegen gewisser medizinischer Kenntnisse Voraussetzung und eine Heilpraktikererlaubnis erforderlich.

Ein Heiler, der spirituell wirke und den religiösen Riten näher stehe, als der Medizin wecke im Allgemeinen die Erwartung auf heilkundlichen Beistand nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche Hilfe zu versäumen, werde daher eher vergrößert, wenn geistiges Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird. Hingegen würden ganz andersartige, ergänzende Vorgehensweisen – wie beispielsweise die Kranken­salbung, das Segnen oder das gemeinsame Gebet – wohl kaum den Eindruck erwecken, als handele es sich um einen Ersatz für medizinische Betreuung. Wer rituelle Heilung in Anspruch nehme gehe einen dritten Weg und wähle etwas von der Heilbehandlung Ver­schiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung erhofft werde. Dies zu unterbin­den sei nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.

Diese Beurteilung durch das Bundesverfassungsgericht wird zu Unrecht als Freibrief für sämtliche Methoden der „Geistheiler“ herangezogen. Denn auch weiterhin gilt grundsätzlich die Erlaubnispflicht für Heilbehandler. Das Bundesverfassungsgericht hat die Erlaubnis­freiheit klar auf andersartige, rituelle Vorgehensweisen beschränkt, welche darauf gerichtet sind, die Selbstheilungskräfte zu aktivieren. Das Bundesverfassungsgericht nennt als Bei­spiele Handauflegen, Krankensalbung, Segnen und das gemeinsame Gebet, also Hand­lungen, die darauf abzielen, den eigenen Gesundungswillen des Kranken zu stärken. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass alle Handlungen darüber hinaus, die medizinische Fach­kenntnis erfordern oder suggerieren, insbesondere das Stellen einer Diagnose, das Verschreiben und Empfehlen von Medikamenten und das Versprechen von Heilung, nicht davon umfasst sind. Die Tätigkeit darf damit nicht darauf gerichtet sein, unmittelbar auf den Körper zu wirken (kausale Therapie). Sobald der vom Bundesverfassungsgericht beschrie­bene „dritte Weg“ verlassen wird und suggeriert wird, die angebotene Methode sei ein realer Ersatz für eine medizinische Behandlung, unterliegt die Tätigkeit als Heilkunde dem Heil­praktikergesetz.

Des weiteren hat das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass sichergestellt werden müsse, dass der „Geistheiler“ den bei ihm Hilfesuchenden nicht darin bestärkt oder veranlasst, die erforderliche ärztliche Hilfe zu versäumen. So müsse gewährleistet sein, dass der „Geistheiler“ die Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich darauf hinweise, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzen könne, z.B. durch einen gut sichtbaren Hinweis in seinen Räumen oder durch entsprechende Merkblätter, die zur Unterschrift vorgelegt werden. Die Kontrolle über die Einhaltung dieser Aufklärungsverpflichtung obliege dem Gewerbeaufsichtsamt. Im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung könne dem Schutzbe­dürfnis von unheilbar Kranken vor Fehlvorstellungen und Ausbeutung dadurch Rechnung getragen werden, dass die weitere Ausübung der Tätigkeit untersagt werde.

Insofern hat das Bundesverfassungsgericht dem Gewerbeaufsichtsamt eine konkrete Handlungs- und Kon­trollpflicht auferlegt und die Möglichkeit der Gewerbeuntersagung ausdrücklich hervorge­hoben. Liegt die erforderliche charakterliche Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes nicht vor, kann die Behörde dem Geistheiler gem. § 35 Gewerbeordnung die weitere Tätig­keit untersagen. Die gebotene Zuverlässigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn der bei dem jewei­ligen „Geistheiler“ Hilfesuchende ausdrücklich und unmissverständlich darüber aufgeklärt wird, dass die „Geistheilung“ kein Ersatz für eine ärztliche Behandlung ist. Die Voraus­set­zungen für diese Aufklärungspflicht sind hoch anzusetzen und dürfen nicht durch eine bloße Scheinaufklärung umgangen werden. Ob der „Geistheiler“ seiner Aufklärungs­verpflichtung in zuverlässiger Art und Weise nachkommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend dafür ist, mit welcher Intensität und Nachdrücklichkeit der „Geistheiler“ die bei ihm Hilfesuchenden vor der Gefahr bewahrt, im Vertrauen auf seine Fähigkeiten auf eine medizinische Behandlung zu verzichten. Hierbei dürfte auch eine Rolle spielen, wie groß die Gefahren sind, die beim Verzicht auf eine medizinische Behandlung drohen.(7)

Wer den Patienten suggeriert, dass medizinische Maßnahmen überflüssig sind oder diese abwertet, indem er beispielsweise in einem Merkblatt, die mit der Schulmedizin verbundenen Nebenwirkungen hervorhebt, erfüllt die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht.

Entsprechend einem bereits 1998 ergangenen Urteil des LG Verden (8), auf welches sich das Bundesverfassungsgericht bei seiner Entscheidung bezieht, sind folgende Kriterien zur Erfüllung der Aufklärungspflicht erforderlich:

  • Aushändigung eines Informationsblattes, mit dem Hinweis, dass die geistheilerische Behandlung, die Behandlung eines Arztes nicht ersetzen kann und mit dem dringen­den Rat, in jedem Fall einen Arzt zu konsultieren und die ärztliche Behandlung nicht ohne Absprache mit dem Arzt zu unterbrechen,

  • Zusätzlich dazu, eine vor jeder Behandlung zu erfolgende mündliche Aufklärung darüber, dass der „Heiler“ kein Arzt ist, keine Diagnosen stellt und eine ärztliche Behandlung nicht ersetzen kann und will,  

  • Darüber hinaus sollte bei mehreren Behandlungen desselben Patienten, diesem vor jedem Termin erneut das Informationsblatt ausgehändigt werden und eine mündliche Belehrung erfolgen.

Trotz dieser den Geistheilern vom Bundesverfassungsgericht auferlegten Aufklärungspflicht und der diesbezüglichen Kontrollpflicht des Gewerbeaufsichtsamtes, muss an dieser Stelle betont werden, dass viele Betroffene sich scheuen, den jeweiligen „Heiler" beim Gewerbe­aufsichtsamt zu melden. Damit wird schnelles und wirksames Eingreifen oftmals verhindert oder erheblich verzögert und das rechtliche Regelungssystem kann dem Schutzbedürfnis der Kranken nicht schnell genug nachkommen. Dies verdeutlicht, dass der Einzelne eine hohe Eigenverantwortung trägt. Im eigenen Interesse sollte der Hilfesuchende nicht voreilig und unkritisch - unter Ausblendung von bestehenden Zweifeln - auf die angepriesenen Heilfähigkeiten vertrauen.

Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass sich die Befreiung der Erlaubnispflicht i.S. des § 1 Heilpraktikergesetz beim „geistigen Heilen“ nur auf bestimmte „rituelle“ Vorgehens­weisen zur Stärkung der Selbstheilungskräfte bezieht. Des weiteren muss der “Geistheiler“ die Kranken angemessen darüber aufklären, dass die angebotene Heilbehandlung den Besuch beim Arzt oder Heilpraktiker nicht ersetzt. Die Gewerbeaufsichtsämter sind verpflichtet dies zu kontrollieren und müssen bei Beschwerden eine Zuverlässigkeitsprüfung des „Geistheilers“ vornehmen.

 

Werbe- und Wettbewerbsrechtliche Einschränkung des „geistigen Heilens“


Dass die Tätigkeit der Geistheiler nicht nur durch das Heilpraktikergesetz begrenzt wird, zeigt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2007 (9), in welcher es um die Unterlassung bestimmter Werbeaussagen von „Geistheilern“ ging. Einer der betreffenden „Geistheiler“ bezeichnete sich als spiritueller Lehrer und Meister, der den wundersamen Umgang mit der universellen Lebensenergie erlernt habe und über starke Heilkräfte verfüge. Es sei ihm möglich, einen Beckenschiefstand in Sekundenschnelle ohne Körperberührung zu beheben. Auf ihrer Internet-Seite warben die „Geistheiler“ mit der „Beckenschiefstandkorrektur“. In diesem Zusammenhang wurde die Wirkung der „Becken­schiefstandkorrektur“ durch vergleichende bildliche Darstellungen vor und nach der Anwen­dung vorgeführt. Darüber hinaus zeigten Bilder, wie der „Geistheiler“ Personen, teilweise unter Zuhilfenahme eines Lineals näher in Augenschein nimmt. In einem Gästebuch befan­den sich Einträge von Besuchern, die über die erfolgreiche Anwendung der „Beckenschief­standkorrektur“ berichteten. Unter der Rubrik „Das Kreuz mit dem Kreuz“ warben die „Geist­heiler“ damit, dass Krankheiten wie Hexenschuss, Ischias, Bandscheibenvorfall, Arthrose, Osteoporose, Bluthochdruck, Herzmuskelstörungen, Herzrhythmusstörungen, Nerven­er­krankungen und anderes mehr durch „geistiges Heilen“ behandelt werden könne. Des weiteren wurde damit geworben, dass „Geistheilung“ bei Störungen jeglicher Art, insbeson­dere bei Krebs, Aids, multipler Sklerose und auch bei Süchten erfolgreich angewandt werden könne. Das LG Bad Kreuznach und das OLG Koblenz sahen in dieser Werbung einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz. Der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbe­gesetz sei im vorliegenden Fall eröffnet, denn die angebotene „Beckenschiefstandkorrektur“ sei ein Verfahren oder eine Behandlung i.S. des Heilmittelwerbegesetzes.
 
Nach dem Heilmittelwerbegesetz darf mit bildhaften Darstellungen der Kunden vor und nach der Behandlung, mit der Veröffentlichung eines Gästebuchs, mit bildlichen Darstellungen von Personen in Berufskleidung bei der Ausübung der Tätigkeit des Heilberufes nicht geworben werden. Außerdem liegt nach dem Heilmittelwerbegesetz eine unzulässige und irreführende Werbung vor, wenn Verfahren oder Mitteln eine Wirkung zugeordnet wird, die sie nicht haben. Die Geistheiler wurden vom LG zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichtet. Das OLG wies die Berufung der „Geistheiler“ zurück.
 
Das Bundesverfassungsgericht hat die daraufhin eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die entscheidungserheblichen Fragen bereits geklärt seien und die eingelegte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Damit bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidungen der Fachgerichte und stellte dazu klar, dass Einschränkungen der Berufsausübungsfreiheit durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein können. Dies gelte insbesondere auch hinsichtlich der werbenden Tätigkeit von „Geistheilern“. Das Heilmittelwerbegesetz solle verhindern, dass durch eine mit Übertreibungen arbeitende, suggestive oder marktschreierische Werbung Kranke und besonders ältere Menschen zu Fehlentscheidungen bei der Verwendung von Mitteln zur Beseitigung von Krankheiten oder Körperschäden verleitet werden. Dieser Schutz der privaten Verbraucher sei nicht etwa deswegen weniger dringend, weil der „Heiler“ jenseits der Grenzen naturwissenschaftlicher Erkenntnisse und Überprüfbarkeit arbeite. Anlass der gesetzlichen Regelung sei nicht die Sicherstellung der fachlichen Geeignetheit der Heilenden, sondern die besondere Schutzbedürftigkeit von erkrankten oder älteren Menschen vor beeinflussender Werbung.
 
Diese Entscheidung bestätigt, dass auch für „Geistheiler“ der Anwendungsbereich des Heil­mittelwerbegesetzes eröffnet ist und damit bestimmte bebilderte Werbeaussagen, suggestive oder irreführende Werbung mit Stellungnahmen Dritter oder die Abgabe unhaltbarer Wirk­samkeits- oder Erfolgsversprechen verboten sind. Diese Beschränkung der Außendar­stellung von „Geistheilern“ ist von erheblicher Bedeutung. Angesichts der Tatsache, dass erkrankte Menschen sich häufig – auch über das Internet – über Behandlungsalternativen informieren, sind diese in besonderem Maße auf Sachlichkeit angewiesen und müssen vor Fehlentscheidungen aufgrund übertriebener Werbemethoden geschützt werden. Dies gilt umso mehr, wenn es sich um Angebote von nicht wissenschaftlich fundierten Methoden handelt.
 
In diesem Zusammenhang sind zahlreiche Entscheidungen ergangen, welche die werbungs- und wettbewerbsrechtliche Begrenzung von unseriösen Werbemethoden aufzeigen.
 
Das LG Oldenburg (10) hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem ein „Wahrsager und Magier“ folgende Werbeanzeige veröffentlichte: „Trefferquote 99,998% wahrer Meister (der einzige in Europa) – kein Betrug. Hellsehen – Magie – Esoter. Partnerzusammenführung – Privat- und Geschäftsproblemlösungen. Schule für Magie und Grenzwissenschaften....“ Ein anderer „Wahrsager“ hatte daraufhin auf Unterlassung dieser Werbung geklagt. Das LG sah den Unterlassungsanspruch gem. § 3 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) als begründet an, da die Werbung des Beklagten als irreführend anzusehen sei. Die Aussage „99,998%“ insbesondere in dem Zusammenhang mit der weiteren Aussage „wahrer Meister“, „der einzige in Europa“ mache deutlich, dass der Beklagte sich als einen sehr erfolgreichen Wahrsager anpreise, der eine fast 100% Trefferquote vorweisen könne. Es sei Sache des Beklagten diese hohe Trefferquote anhand von zahlreichen Einzelfällen substantiiert darzu­legen. Der Beklagte wollte sich im Termin vor Gericht nicht weiter dazu äußern, so dass die Kammer von der Unrichtigkeit der Werbeaussage ausging.
 
Das OLG Hamm (11) beschäftige sich mit den Werbeaussagen für sog. Magnetschmuck und untersagte einem Anbieter für Magnetschmuck, mit der therapeutischen Wirkung von Magnetschmuck zu werben. Der Beklagte warb im Internet u.a. mit folgenden Aussagen „Unsere Neodymium Magnete tragen eine lebenslange Garantie auf ihre Magnetwirkung“; „Magnettherapie ist eine natürliche Therapie“, „In Japan empfiehlt man für therapeutische Magnete eine Stärke von mindestens 50 Gauss um einen signifikanten Effekt zu erzielen“. Das OLG Hamm sah diese Werbung als wettbewerbswidrig i.S. von § 3 UWG an. Das Gericht betonte, dass mit der generellen Wirksamkeit der Magnettherapie nur dann gewor­ben werden dürfe, wenn zugleich auf die Tatsache ausdrücklich hingewiesen werde, dass die mitgeteilte Meinung fachlich umstritten ist. Die diffus und unklar gehaltenen Werbeaus­sagen würden bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erwecken, es sei klar, dass die Magnettherapie auf Dauer irgendeine gesundheitsfördernde Wirkung entfalte. Dieser Eindruck entspreche aber nicht den Tatsachen, da eine solche Wirkung nicht bewie­sen sei. Das Gericht stellte damit klar, dass gerade im Bereich der gesundheits­bezogenen Werbung im Hinblick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit der Bevölkerung, besonders strenge Anforderungen an Eindeutigkeit, Richtigkeit und Klarheit der Aussagen zu stellen sind.


 

Fazit


Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02. März 2004 hat zwar die Voraus­setzungen für die Ausübung des „geistigen Heilens“ gelockert. Jedoch befinden sich dadurch weder die „Geistheiler“, noch sonstige medizinisch nicht ausgebildete „Therapeuten“ und Anbieter „therapeutischer“ Produkte im rechtsfreien Raum. Sobald die angebotenen „Hei­lungsverfahren“ medizinische Fachkenntnisse erfordern oder suggerieren, handelt es sich um eine dem Heilpraktikergesetz unterfallene Heilbehandlung, wodurch der Nachweis ent­spre­chender medizinischer Kenntnisse erforderlich wird. Bevor der „Geistheiler“ tätig wird, muss er ausreichend darauf hinweisen, dass seine Behandlung kein Ersatz für eine ärztliche Behandlung ist. Auch wettbewerbsrechtliche Vorschriften bieten einen wichtigen Schutz. Die Methoden der „Geistheiler“ sind als Heilmittel i.S. des Heilmittelwerbegesetz zu qualifizieren, so dass bestimmte Formen der beeinflussenden Werbung und die Abgabe unhaltbarer Wirk­samkeits- oder Erfolgsversprechen verboten sind. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind irreführende und nicht den Tatsachen entsprechende Werbeaus­sagen unlauter und damit als wettbewerbswidrig einzustufen. Nach § 3 UWG ist es unter­sagt, dass der Verbraucher über die Wirksamkeit eines Mittels in der Weise irregeführt wird, dass er therapeutische Wirkungen erwartet, denen das Mittel jedoch in Wahrheit nicht gerecht wird. Darüber hinaus sei erwähnt, dass natürlich auch in strafrechtlicher Hinsicht Grenzen bestehen. Neben dem Verstoß gegen § 5 Heilpraktikergesetz (verbotene Heilbe­handlung) kommt hier vor allem Körperverletzung gem. § 223 StGB in Betracht. So ent­schied der BGH (12), dass derjenige, der die Einwilligung von Patienten zu angeblichen Heilein­griffen dadurch erschleicht, dass er sich als zugelassener Heilpraktiker ausgibt, mit der Verabreichung von Spritzen eine gefährliche Körperverletzung begeht. Ebenso kann eine fahrlässige Körperverletzung gem. § 229 StGB vorliegen, wenn infolge von Sorgfaltspflicht­verletzungen des Heilers körperliche Schäden eintreten. Des weiteren sind in diesem Zusammenhang auch Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz denkbar. In einem Fall des LG Münster hatte ein Heilpraktiker, der sich als „Heiler“ und „Kanal Gottes“ berufen fühlte, im Rahmen einer von ihm selbst erarbeiteten „Krebstherapie“ Arzneimittel ohne die dafür erfor­derliche Zulassung selbst hergestellt. Hierfür besorgte er sich verschreibungspflichtige Medi­kamente, setzte sie mit verschiedenen Rohstoffen zusammen und verkaufte sie an seine Patienten.
 

Endnoten

1 BVerfG, Beschluss vom 02.03.2004 – 1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705
2VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.12.1993 – 9 S 326/93
3OLG Koblenz, Urteil vom 16.04.1987 – 1 Ss 123/87, NStZ 1987, S.468
4vgl. dazu OVG NW, Urteil vom 02.12.1998 – 13 A 5322/96 m.w.N.,
Gew Arch 1999, S.202
5BGH, NJW 1978, S. 599, OLG Frankfurt, Urteil vom 27.01.1999 – 1
Ss 310/97, NJW 2000, S. 1807
6 OVG NW, a.a.O.
7 Taupitz, MedR 1998, S. 184
8 LG Verden, Urteil vom 25.06.1997 – 12-24/97, Med R 1998, S. 183
9 BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 – 1 BvR 1226/06, NJW-RR 2007, S. 1048
10 LG Oldenburg, Urteil vom 07.05.1990 – 5 O 2033/89, NJW-RR 1991, S. 940
11 OLG Hamm, Beschluss vom 13.06.2005 - 4 W 70/05
12 BGH, Urteil vom 23.12.1986 – 1 StR 598/86