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Kartenlegen vor Gericht - Das Urteil des Bundesgerichtshofs zur Wahrsagerei

„Ich biete Hellsehen, Kartenlegen, Rauchlesen, Erfolgsenergie, Partnerrückführung und Fluchbeseitigung“ heißt es in einer Werbung auf einer esoterischen Internetseite. Manch einer vermag bei solchen Angeboten nur den Kopf zu schütteln. Auch die Wissenschaft lässt keinen Zweifel daran, dass es für derartige vermeintlich magische Fähigkeiten keinerlei Beweise gibt. Dennoch ist der Markt für magische, okkulte und esoterische Angebote aller Art inzwischen enorm. Viele Menschen nehmen diese Angebote in Anspruch und schließen mit den Anbietern entsprechende Verträge. Rechtlich unproblematisch ist dies in der Regel, wenn dabei die Unterhaltung im Vordergrund steht und es lediglich um Belustigung oder den Zeitvertreib geht. Häufig aber suchen Menschen in einer Lebenskrise Rat und Unterstützung bei esoterischen Anbietern. Krankheit, Trennung, Jobverlust oder ähnliche Sorgen führen dazu, dass die vermeintlichen Hilfsangebote vertrauensvoll angenommen werden. Nicht selten kommt es zur psychischen Abhängigkeit von dem spirituellen Berater, der für seine angeblich übersinnlichen Fähigkeiten noch dazu horrende Summen einfordert.

Auch im Sekten-Info Nordrhein Westfalen e.V. melden sich immer wieder Menschen, die sich in einer Notsituation auf zweifelhafte Hilfe eingelassen haben. Hier zwei Beispiele aus unserer Praxis:

Frau A. macht sich große Sorgen um ihren erkrankten Sohn. Ohne ein stabiles familiäres Umfeld und ohne Partner fühlte sie sich der Situation nicht gewachsen und sucht Rat bei einer Astroline. Die Beraterin gibt ihr unterschiedliche Ratschläge: einmal sollen die Räume ausgeräuchert werden, um die negativen Energien zu vertreiben; ein anderes Mal schickt ihr die Beraterin aus der Ferne einen „Schutzwall“ für den Sohn. Immer wieder kontaktiert Frau A. die Beraterin. Letztlich merkt sie, dass sie in eine Abhängigkeit geraten ist und ihr die Methoden der Beraterin bei der Bewältigung ihrer Sorgen nicht geholfen haben. Dennoch stellt ihr die Beraterin einen hohen Betrag in Rechnung.

Frau B. wird kurz nach dem Tod des Vaters selbst krank und kann ihren Beruf nicht mehr ausüben. Die finanziellen und gesundheitlichen Sorgen bewegen Sie dazu, sich bei einer spirituellen Beraterin Hilfe zu suchen. Diese stellt fest, dass für die Notlage ein Fluch und dunkle Kräfte verantwortlich seien. Zur Beseitigung der „schwarzmagischen Einflussnahme“ führt sie aus der Ferne ein sogenanntes „Clearing“ durch. Das dafür in Rechnung gestellte Honorar beträgt knapp 1000 €.

Entsetzt über die eigene Leichtgläubigkeit und voller Scham meldeten sich die Frauen bei uns in der Beratungsstelle und fragten, ob sie die ausstehenden Honorare bezahlen müssen.

Maßgebend für die Beantwortung dieser Frage, ist eine aktuelle Entscheidung des Bundes­gerichtshofs (BGH). Dort hatte der III. Zivilsenat über die Frage zu entscheiden, ob eine Leistung, die auf den Einsatz übernatürlicher, magischer Fähigkeiten gerichtet ist, vergütet werden muss. Diese Entscheidung soll im Folgenden näher betrachtet werden. Neben der Darstellung des zugrundeliegenden Falls, werden die Begründung des Gerichts und die daraus resultierenden Auswirkungen für die Praxis aufgezeigt. Zuvor jedoch sollen frühere Gerichtsentscheidungen vorgestellt werden, um die bisherige Rechtslage bei solchen Fällen aufzuzeigen.

 

Ein Überblick über die bisherige „übersinnliche“ Rechtsprechung


Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gilt, dass ein objektiv unmögliches Leistungsver­sprechen nicht zu entgelten ist[1]. Als objektiv unmöglich wird eine Leistung angesehen, die nach den Naturgesetzen oder dem Erkenntnisstand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann.[2] Ausgehend von dieser Definition urteilten die Gerichte bisher überwiegend, dass magische oder übersinnliche Leistungen objektiv unmöglich sind. Denn das Versprechen des Einsatzes übernatürlicher „magischer“ Kräfte und Fähigkeiten ist nach dem maßgeblichen Stand der Wissenschaft schlichtweg nicht möglich und kann von niemandem erbracht werden. Demzufolge wurde auch eine Zahlungspflicht für solche Leistungen von den Gerichten bisher überwiegend verneint.

Ein Blick auf die bisher veröffentlichten und zum Teil sehr skurrilen Fälle zeigt, dass sich die Rechtsprechung in der Vergangenheit schon häufig mit den rechtlichen Folgen der Inanspruchnahme „übersinnlicher“ Leistungen auseinandergesetzt hat.

Bereits das Reichsgericht befasste sich im Jahr 1900 mit einem Fall, in dem eine „Frauen­person“ behauptete, sie könne den Teufel kommen lassen – selbstverständlich nur gegen ein entsprechendes Entgelt. Das Reichsgericht führte dazu aus, dass die Existenz der fraglichen Kräfte nicht beweisbar ist und sie daher vom Richter nicht als Quelle realer Wirkungen anerkannt werden können[3].

Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte 1953, dass die Übernahme einer Verpflichtung, die darauf hinausläuft, auf astrologischer Grundlage (dem Stand der Sterne) Weisungen für die Zukunft zu erteilen, objektiv unmöglich ist und nicht vergütet werden muss[4].

Auch das Vorhaben Partnerschaftsprobleme auf parapsychologischer Grundlage zu lösen wurde vom Landgericht Kassel als offenkundig unmögliche Leistung eingestuft. Die angeb­lich mit magischen Kräften ausgestattete Anbieterin hatte garantiert, in einem Zeitraum von 8 bis 13 Wochen den abtrünnigen Partner durch mentale Beeinflussung zum Fortsetzen der Beziehung zu bewegen. Der Erfolg blieb aus und die dafür verlangten 3000 DM mussten zurückgezahlt werden[5]. Ebenso erging es einer Wahrsagerin, die ein Konzept zur Lösung von Eheproblemen ausgearbeitet hatte. Eine Vergütungspflicht für das aus magischen „Geheimanweisungen“ bestehende Konzept wurde vom Landgericht Augsburg verneint[6]. Auch nach dem Landgericht München besteht kein Anspruch auf Bezahlung für die Durch­führung eines Liebeszaubers, mit dessen Hilfe der ehemalige Lebensgefährte zurückkehren soll. Denn die geschuldete Leistung (ein Liebesritual) sei nicht geeignet einen Menschen aus der Ferne zu beeinflussen und damit unmöglich[7]. Auf der gleichen Ebene liegen Verträge, die auf die Durchführung von Teufelsaustreibungen gerichtet sind[8].

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich ist der Vertrag mit einem selbsternannten Medium, das Lebenshilfe auf parapsychologischer Grundlage verspricht („Heil-Glück-Schutz-Magie, Auflösung von Schwarzmagie, Partnerzusammenführung und weiße Magie“), auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Dass eine oder beide Parteien an die Existenz magischer Kräfte glauben, ändere an der Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nichts. Entscheidend sei, dass das angebliche Medium solche magischen Kräfte nicht besitze und nicht besitzen könne[9].

Die dargestellten Entscheidungen zeigen, dass die Gerichte bei einer Vielzahl von übersinn­lichen Leistungsangeboten eine objektive Unmöglichkeit bejaht haben – mit der Folge, dass für den Kunden die Vergütungspflicht entfiel.

Hiervon abzugrenzen sind allerdings Fälle, in denen es allein um die Erbringung allgemeiner Lebensberatung geht oder nur eine jahrmarktähnliche Unterhaltung erwartet und geschuldet wird. So muss eine bloße Lebensberatung, die darin besteht, allgemeine Ratschläge für ein bestimmtes Verhalten zu erteilen und auf irrationale Bezüge verzichtet, vergütet werden[10]. Denkbar ist in diesem Zusammenhang, dass ein Kunde sich im esoterischen Umfeld nur allgemeine Tipps und Anregungen für die Lebensgestaltung holen möchte, ohne, dass es um die Einbeziehung übernatürlicher Kräfte geht[11].

Ebenso wie eine allgemeine Lebensberatung ist auch eine jahrmarktähnliche Unterhaltung im Rechtssinne möglich und muss vergütet werden. Eine jahrmarktähnliche Unterhaltung ist anzunehmen, wenn lediglich Unterhaltung („Entertainment“) durch eine nur scheinbare Magie erwünscht ist und die Parteien nicht davon ausgehen, dass tatsächlich magische Kräfte wirken. Hierunter fallen z.B. Illusionisten, Jahrmarktzauberer und vergleichbare Dienstleister[12]. Teilweise wird angenommen, dass ein geringes Honorar ein Indiz dafür ist, dass der Kunde lediglich Unterhaltung wünscht und keine „echten“ magischen Wirkungen erwartet[13].

 

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)


Zum ersten Mal erreichte ein Fall mit magischem Hintergrund nun auch den Bundesgerichts­hof[14]>. Es ging um eine Lebensberatung in Verbindung mit der „Magie der Karten“: Ein Mann, Geschäftsführer einer Marketing-Agentur aus dem Raum Stuttgart, geriet aufgrund von Beziehungsproblemen in eine tiefe Lebenskrise. Im Internet stieß er auf das Angebot einer Kartenlegerin, die „Life Coaching“, insbesondere durch Kartenlegen anbot. Per E-Mail teilte er ihr mit, dass er ohne Erfolg schon eine Wahrsagerin und einen Schamanen konsultiert habe. Die Kartenlegerin bot an, dass er zunächst kostenlos mit ihr reden könne, sie aller­dings auch – dann aber gegen Entgelt – die Karten legen könne. Sie habe von anderen Kunden gehört, dass ihre Vorhersagen eintreffen. In der Folgezeit ließ sich der Mann am Telefon zu verschiedenen Lebensfragen die Karten legen und erhielt Ratschläge. Darüber hinaus versprach die Kartenlegerin auch den Einsatz ihrer „Energie“, um bei der Partner­suche „nachzuhelfen“. Auch ein „Code“ bzw. ein „Ritual“ mit Kerzen sollte seine Situation verbessern. Aber nicht nur in privaten Lebensfragen wandte sich der Mann an die Beraterin, auch in beruflichen Fragen ersuchte er ihre Hilfe. So ließ er z.B. geschäftliche Briefe, Briefentwürfe und andere geschäftliche Belange, wie etwa ein Firmenlogo von der Beraterin bewerten. Er rief sie mehrmals pro Tag an und suchte ihren Rat. Die Kartenlegerin verlangte für ihre Dienste folgendes Honorar: Für das erste Kartenlegen 150 € und für jedes weitere 100 €. Coachings kosteten 100 € für die ersten 30 Minuten und 50 € für alle weiteren angefallenen 15 Minuten. Zwischendurch wurden auch „Rabatte“ gewährt, die allerdings nichts daran änderten, dass der Mann im Jahr 2008 für die Dienste der Kartenlegerin mehr als 35.000 € zahlte. Als sie 2009 für weitere Dienste nochmals 6.723, 50 € forderte, weigerte sich der Mann zu bezahlen und der Fall landete vor Gericht. Das Landgericht und das Oberlandesgericht Stuttgart wiesen die Klage der Kartenlegerin mit der Begründung ab, der Vertragszweck sei auf die Nutzung übernatürlicher Fähigkeiten und damit auf eine unmög­liche Leistung gerichtet. Daher entfalle der Anspruch auf Vergütung[15].

Der BGH hat diesen Richterspruch nunmehr in der Revision aufgehoben. Zwar geht auch der BGH davon aus, dass das Kartenlegen, mit dessen Hilfe Vorhersagen über verborgene oder zukünftige Dinge gemacht werden sollen, eine rechtlich unmögliche Leistung darstellt. Jedoch folge aus der Unmöglichkeit der Leistung nicht automatisch der Wegfall des Vergü­tungsanspruchs. Denn so könne die gesetzliche Bestimmung, nach der die Zahlungs­pflicht bei objektiv unmöglichen Leistungen entfällt (§ 326 Absatz 1 Satz 1 BGB)[16] durch Verein­barung der Parteien für nicht anwendbar erklärt werden:

„Danach können Vertragsparteien im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Partei sich – gegen Entgelt – dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkennt­nissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen.(...). „Erkauft“ sich jemand derartige (Dienst-) Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistun­gen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien wider­sprechen, den Vergütungsanspruch (...) zu verneinen“.

Im vorliegenden Fall sei anzunehmen, dass nach dem Willen der Parteien, eine Vergütung trotz Unmöglichkeit der Leistung erfolgen sollte. Denn so sei den Parteien bewusst gewesen, dass sie mit Abschluss des Vertrags den Boden wissenschaftlicher Erfahrungen verließen und der Kunde habe sich trotz dieser Kenntnis dazu entschlossen, der Klägerin für das Kartenlegen ein Entgelt zu versprechen.

Zu prüfen sei allerdings, ob eine Sittenwidrigkeit des Vertrags nach § 138 BGB vorliege. Denn so dürfe in diesem Zusammenhang nicht verkannt werden:

„dass sich viele (...), die einen Vertrag mit dem vorliegenden oder einem ähnlichen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an die guten Sitten im Sinne des § 138 BGB gestellt werden“.

Der Fall wurde sodann an das Oberlandesgericht Stuttgart zurückverwiesen. In der erneuten mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Rechtsstreit gütlich durch einen Vergleich beigelegt. Darin verpflichtete sich der Beklagte, die Hälfte der noch offenen Rechnung zu bezahlen; im Übrigen verzichteten beide Parteien auf weitere Forderungen[17].

 

Erläuterungen zum Urteil des BGH

 
Die vorliegende Entscheidung zeigt einen Richtungswechsel bei der Beurteilung von okkulten, spirituellen und esoterischen Vereinbarungen an. Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsprechung hält der BGH einen Vergütungsanspruch für Leistungen, die auf den Einsatz magischer Kräfte gerichtet sind, nun nicht mehr zwingend für ausgeschlossen.

Der BGH hat 3 wichtige Feststellungen getroffen:

  1.  Das Versprechen einer Lebensberatung, die sich auf die magischen Kräfte des Karten­legens gründet, stellt eine im Rechtssinn unmögliche Leistung dar.

  2. Die Parteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit trotzdem eine Zahlungspflicht vereinbaren.

  3. Die Vereinbarung kann jedoch sittenwidrig sein.

 

Unmöglichkeit

Mit der Feststellung, dass das Kartenlegen eine Leistung darstellt, die nach dem maßgeb­lichen Stand der Wissenschaft nicht erbracht werden kann und damit rechtlich als unmöglich einzustufen ist, bleibt der BGH der Linie der bisherigen Rechtsprechung treu.

Folgen der Unmöglichkeit

Neu sind allerdings die Folgen aus dieser unmöglichen Leistungsvereinbarung. Denn so geht der BGH davon aus, dass allein aus dem Umstand, dass eine Leistung objektiv unmöglich ist, nicht automatisch folgt, dass die Vergütungspflicht entfällt. Vielmehr stehe es den Parteien aufgrund der Privatautonomie frei, eine Vergütungspflicht auch für diesen Fall zu verein­baren. Damit wird der Vertragsfreiheit ein großer Stellenwert eingeräumt. Es liegt daher in der Hand der Parteien, auch objektiv unmögliche Leistungen zu vereinbaren - wenn eine Seite bereit ist, das sich hieraus ergebende Risiko zu tragen. Die spannende Frage ist daher, unter welchen Voraussetzungen ist denn jemand bereit, für eine Leistung zu zahlen, die unmöglich, letztlich also nicht erfüllbar ist? Nach Ansicht des BGH reicht es aus, dass den Parteien bewusst war, dass sie mit Abschluss des Vertrags den Boden wissenschaftlich gesicherter Erfahrungen verließen. Was heißt das? Dies ist wohl dahingehend zu verstehen, dass ein Kunde - der in Kenntnis der fehlenden wissenschaftlichen Belege einer Leistung - diese trotzdem „erkauft“, dadurch zeigt, dass es ihm gar nicht darauf ankommt, ob die Leistung auch tatsächlich erbracht werden kann[18]. Folgt man dieser Ansicht, ist die objektive Unmöglichkeit letztlich irrelevant. Der Kunde bezahlt für eine erhoffte Leistung, auch wenn niemand diese Hoffnung in der Realität erfüllen kann[19].

Sittenwidrigkeit

Allerdings können solche Vereinbarungen nach § 138 BGB sittenwidrig sein. Die Folge eines sittenwidrigen Vertrags ist, dass der Vertrag als nichtig anzusehen ist. Der Kunde also im Endeffekt doch nicht zahlen muss. Dabei betont der BGH, dass an das Vorliegen einer Sittenwidrigkeit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Denn bei den Nutzern solcher Dienstleistungen handele es sich häufig um Menschen, die sich in einer schwierigen Lebenssituation befänden oder die leichtgläubig, unerfahren bzw. psychisch labil seien. Der BGH beruft sich in seiner Begründung auf einen Gesetzentwurf[20], in dem es heißt, Verträge, in denen sich ein Vertragspartner zu einer Leistung verpflichte, die nur Aberglaube für möglich halten könne, dürften häufig als sittenwidrig und damit als nichtig behandelt werden können. Allein die Tatsache, dass ein Vertrag im Bereich des Aberglaubens angesiedelt ist, kann jedoch nicht grundsätzlich zur Annahme einer Sittenwidrigkeit führen[21]. Vielmehr muss die Sittenwidrigkeit im Einzelfall bestimmt werden.

Entscheidend für die Beurteilung sind die Gesamtumstände. Hierzu zählen neben der Lebenssituation des Kunden, auch die Arbeitsweise des spirituellen Anbieters, z.B. ob sie darauf angelegt war, seine Kunden in ein Abhängigkeitsverhältnis zu bringen[22].

Ein weiterer wichtiger Gesichtspunkt ist auch die Höhe der Vergütung. Bei auffällig hohen Honorarsummen liegt daher eine Sittenwidrigkeit des Vertrags nahe. Das Oberlandes­gericht Stuttgart wies in dem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Preise der Karten­legerin im BGH-Fall deutlich von den Preisen abgehoben hätten, die regelmäßig für telefo­nisches Wahrsagen verlangt würden[23].

Eine Sittenwidrigkeit kommt auch dann in Betracht, wenn die Vereinbarung gegen Dritte gerichtet ist, z.B. weil ein Dritter durch mentale Kräfte in seiner Willensentscheidung beeinflusst werden soll („Partnerrückführung“)[24].

Denkbar sind in diesem Zusammenhang auch Fälle, in denen das „Medium“ einen Heil- oder Schutzzauber von bzw. vor einer Krankheit verspricht und damit den Kunden oder einen Dritten gefährdet (z.B. „Schutzzauber“ vor HIV-Infektion)[25].

Ebenso ist es als sittenwidrig anzusehen, wenn ein Medium mit Leistungen wie Fluch­beseitigung und Magiebefreiung wirbt und Geschäfte macht; dieses aber im Nachhinein als Blödsinn abtut und sich über die Leichtgläubigkeit der Menschen, die sich in einer Notlage vertrauensvoll an ihn gewandt haben, lustig macht[26].

Für den BGH-Fall ist aufgrund der Gesamtumstände (schwierige Lebenssituation auf Seiten des Kunden; eine in die Abhängigkeit führende Beratung und ein sehr hohes Honorar auf Seiten der Anbieterin) eine Sittenwidrigkeit anzunehmen. Dies wurde wohl auch vom OLG Stuttgart so eingeschätzt. Das Gericht hatte in der erneuten Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass sich der Kunde über einen langen Zeitraum in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Dies habe ihn zur Inanspruchnahme des Kartenlegens in einem solchen Umfang veranlasst und deute auf einen erheblichen Verlust des Vertrauens in die eigene Urteilsfähigkeit hin. Die Annahme einer sittenwidrigen Ausnutzung dieser psychischen Notlage durch die Kartenlegerin liege daher nicht fern“[27].

 

Kommentierung des Urteils in der juristischen Literatur

 
Die Ausführungen des BGH finden unter juristischen Experten ein geteiltes Echo. Zum Teil werden lobende Worte gefunden: Das Gericht habe eine „elegante Lösung“ gefunden; man müsse die Privatautonomie respektieren und die Parteien entscheiden lassen, was für sinnvoll zu halten ist und was nicht[28]. Die Entscheidung stelle „ein Stück Vertragsfreiheit klar“[29]. Die Vorgehensweise sei überzeugend, so könne man „die versprochene Leistung nicht nach naturwissenschaftlichen Kriterien beurteilen, wenn die Parteien diese Kriterien gerade nicht für maßgeblich erklärt hätten“[30]. Andererseits wird das Urteil auch kritisiert. So würde die vom BGH neu geschaffene Rechtsfigur der „bewusst sinnlosen, aber zu entgeltenden Leistung“ den Willen der Vertragsparteien überdehnen[31]. Zudem sei die Ansicht, dass der Kunde eine rational nicht beweisbare Leistung als tauglich annehmen und bezahlen wolle, lebensfremd. Bei lebensnaher Auslegung müsse man davon ausgehen, dass der Kunde den übersinnlichen Zusagen der Kartenlegerin geglaubt hat und sich einen Einfluss magischer Kräfte auf die reale Welt vorgestellt hat. Insofern könne man den Kunden magischer Leistungen gerade keinen Hoffnungskauf unterstellen („Ich zahle, auch wenn ich vielleicht nichts Wertvolles bekomme“), sondern diese Menschen würden in der Regel fest auf den Erfolg der bezahlten Leistung bauen[32].

Breite Zustimmung findet dagegen der Verweis des BGH auf § 138 BGB. Die Sittenwidrigkeit des geschlossenen Vertrags dränge sich im beurteilten Fall angesichts der Umstände geradezu auf[33]. Insofern müssten Zauberer, die ihre Künste anbieten, jedenfalls bei höheren Honoraren aufpassen[34]. Allerdings - so eine kritische Anmerkung von Bartels[35] - trete durch die Entscheidung des BGH an die Stelle der rechtssicheren Kategorie der objektiven Unmöglichkeit nun eine richterliche Bewertung, ob der Vertrag unter die „weichen“ Kriterien der Sittenwidrigkeit falle.

 

Fazit und Folgen für die Praxis


Die „Zauberworte“ des BGH lauten Vertragsfreiheit und Sittenwidrigkeit. Die Betonung der Vertragsfreiheit führt dazu, dass die Parteien auch Leistungen, die auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte gerichtet sind (also im Rechtssinn objektiv unmögliche Leistungen) wirksam vereinbaren können. Wem dies bewusst ist, wer sich also „sehenden Auges“ über die Bedenken der Wissenschaft hinwegsetzt und so einen Vertrag abschließt, der soll nach Ansicht des BGH auch dafür zahlen. Mit anderen Worten: „Wer Humbug bucht, muss Humbug zahlen“[36].

Mit diesem Recht und dieser Freiheit ist aber auch ein hohes Maß an Eigenverantwortung verbunden. Die Fähigkeit zum eigenverantwortlichen Handeln ist jedoch gerade bei Menschen, die sich in einer verzweifelten Lebenssituation befinden, oft fraglich.

Um solche Menschen zu schützen wird die Vertragsfreiheit begrenzt durch den Maßstab der Sittenwidrigkeit. Der BGH hat diesbezüglich ein deutliches Signal gesetzt und darauf hingewiesen, dass viele Menschen, die solche Leistungen in Anspruch nehmen, in einer schwierigen Lebenssituation stecken bzw. es sich häufig um leichtgläubige oder psychisch labile Personen handelt. Hierauf müssen Richter also in Zukunft bei derartigen Fällen das Augenmerk richten. Dabei dürfen - und darauf hat der BGH explizit hingewiesen - an das Vorliegen der Sittenwidrigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Ob eine Vereinbarung als sittenwidrig anzusehen ist, muss anhand der Gesamtsituation des konkreten Falls festgestellt werden. Dabei spielt die Lebenssituation des Kunden ebenso eine Rolle, wie das Verhalten des Anbieters. In der Rechtsprechung und Literatur bisher genannte Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit sind: Lebenskrise, Unerfahrenheit, Leicht­gläubigkeit, psychische Labilität auf Seiten des Kunden; besonders hohe Honorare oder eine in die Abhängigkeit führende Arbeitsweise auf Seiten des Beraters.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass der Honoraranspruch eines Anbieters magischer Leistungen davon abhängt, ob sich die Parteien auf die Erbringung einer Dienstleistung auf nicht wissenschaftlicher Basis geeinigt hatten und ob der Vertrag einer Kontrolle am Maßstab der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB standhält. Betroffenen, die nach den darge­stellten Grundsätzen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vereinbarung haben, z.B. weil sie sehr viel Geld bezahlt haben oder in eine Abhängigkeit zum Berater geraten sind, ist daher anzuraten, den geschlossenen Vertrag rechtlich überprüfen zu lassen. Sollte die Verein­barung sittenwidrig sein, darf die Zahlung verweigert werden und bereits gezahlte Honorare müssen zurückgezahlt werden.

 

Literatur:


Bartels, Florian: „Über die magische Macht der Karten und gegen die vom BGH aus dem Hut gezauberte Rechtsfigur der „bewusst sinnlosen, aber zu entgeltenden Leistung“ in: ZGS (Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht), Heft 8/2011, S. 355-362.

Faust, Florian: „Pflicht zur Entlohnung einer Kartenlegerin“ in: JuS (Juristische Schulung), Heft 4/2011, S. 359-361.

Nassall, Wendt: „Magie im Recht“ - Anmerkung zum Urteil des BGH vom 13.01.2011 - Az. III ZR 87/10 in: jurisPR-BGHZivilR (juris Praxis Report BGH-Zivilrecht) 5/2011, Anm. 1.

Pfeiffer, Thomas: „BGH: Gegenleistungsanspruch bei objektiver Unmöglichkeit“- Anmerkung zum Urteil des BGH vom 13.01.2011 - Az. III ZR 87/10 in: LMK (Kommentierte BGH Rechtsprechung Lindenmaier / Möhring) Nr. 314413.

Schermaier, Martin: Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 13.01.2011 - Az. III ZR 87/10 in: JZ (Juristen Zeitung), Heft 12/2011, S. 633-637.

Timme, Michael: „Anspruch auf Vergütung für übersinnliche Leistungen - Magisches beim BGH“ in: MDR (Monatsschrift für Deutsches Recht), Heft 7/2011, S. 397-398.

Windel, Peter: „Okkultistische Tribunale? In: ZGS (Zeitschrift für das gesamte Schuldrecht), Heft 5/2011, S. 218-222.



[1] Vgl. §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 S. 1 BGB.

[2] Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 71. Auflage 2012, § 275 Rn. 14.

[3] RGSt 33, S. 321.

[4] OLG Düsseldorf NJW 1953, S. 1953.

[5] LG Kassel NJW 1985, S. 1642.

[6] LG Augsburg NJW-RR 2004, S. 272.

[7] LG München - Az. 30 S 10495/06 (nicht veröffentlicht).

[8] LG Mannheim NJW 1993, S. 1488.

[9] AG Grevenbroich NJW-RR 1999, S. 133.

[10] OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2010 - Az. 7 U 191/09.

[11] Pfeiffer, LMK 2011, 314413.

[12] a.a.O.

[13] LG Ingolstadt NStZ-RR 2005, S. 313, LG Mannheim NJW 1993, S. 1488.

[14] BGH NJW 2011, S. 756.

[15] LG Stuttgart, Urteil v. 09.10.2009 - Az. 19 O 101/09; OLG Stuttgart, Urteil v. 08.04.2010 - Az. 7 U 191/09.

[16] § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB: Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB nicht leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung.

[17] Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 06.05.2011, abrufbar unter:  http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1268324/index.html?ROOT=1 (zuletzt abgerufen am: 14.02.2012).

[18] Vgl. Schermaier, JZ 2011, S. 633 (636).

[19] Timme, MDR 2011, S. 397 (398).

[20] Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Dr 14/6040, S. 164.

[21] OLG Düsseldorf NJW 2009, S. 789 mit weiteren Nachweisen.

[22] Nassall, juris PR-BGHZivilR 5/ 2011 Anm. 1.

[23] Vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 08.04.2010 - Az. 7 U 191/09.

[24] LG Kassel NJW-RR 1988, S. 1517.

[25] Windel, ZGS 2011, S. 218 (220).

[26] AG Mannheim, Urteil vom 04.03.2011 - Az. 3 C 32/11 (bisher nicht veröffentlicht).

[27] Presseerklärung des OLG Stuttgart, Urteil vom 06.05.2011 abrufbar unter: http://www.olg-stuttgart.de/servlet/PB/menu/1268324/index.html?ROOT=1 (zuletzt abgerufen am: 14.02.2012).

[28] Windel, ZGS 2011, S. 218 (221), (220).

[29] Pfeiffer, LMK 2011, 314413.

[30] Faust, JuS 2011, S. 359 (361).

[31] Bartels, ZGS 2011, S. 355 (357).

[32] Timme, MDR 2011, S. 397 (398).

[33] Pfeiffer, LMK 2011, 314413.

[34] Timme, MDR 2011, S. 387 (398).

[35] Bartels, ZGS 2011, S. 355 (359).

[36] So ein Kommentar des  Focus, unter: http://www.focus.de/finanzen/recht/tid-20627/wahrsager-prozess-schwarze-magie-an-deutschen-gerichten_aid_577930.html (zuletzt abgerufen am 14.02.2012).