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Autor: Anja Massenberg 24.04.2026
Anja MassenbergEin Vertragsabschluss sollte immer auf einer freien Willensentscheidung beider Vertragsparteien beruhen. Bei Verträgen, die auf die Erbringung esoterischer Dienste mittels übersinnlicher Kräfte gerichtet sind, bestehen jedoch oftmals Zweifel daran, ob eine wirklich „freie“ Entscheidung der Kund*innen vorliegt. Immer wieder melden sich Menschen in unserer Beratungsstelle, die in emotionalen Notlagen sehr viel Geld für vermeintlich helfende esoterische Angebote bezahlt haben. Diese Fälle verdeutlichen uns in der täglichen Beratungsarbeit kontinuierlich, in welch verzweifelten Situationen sich die Ratsuchenden häufig befinden: physische oder psychische Erkrankungen, Verlust von nahestehenden Personen, fehlendes Glück in der Liebe und damit verbundene Einsamkeit, wirtschaftliche Nöte bis hin zu existenziellen Sinnkrisen. In einer solchen Situation sind Menschen geschwächt, verletzlich und beeinflussbar. Dies birgt die Gefahr, dass esoterische Anbieter*innen diese Schwäche bewusst für eigene wirtschaftliche Vorteile ausnutzen.Es stellt sich daher die Frage, inwieweit unser Rechtssystem die schwächere Partei vor finanzieller Übervorteilung in esoterisch geprägten Geschäftsbeziehungen schützt. Konkret: Ob Rückzahlungsansprüche der oftmals sehr hohen Honorare bestehen oder ob Schadensersatzansprüche für nachteilige Vermögensverfügungen geltend gemacht werden können. Der folgende Artikel soll aufzeigen, wie solche Fälle rechtlich einzuordnen sind. Im Mittelpunkt stehen dabei zivilrechtliche Fragen.
Das zentrale Merkmal eines übersinnlichen Leistungsangebots ist die vermeintliche Fähigkeit des/der Anbieter*in – übernatürliche Kräfte wirken zu lassen. Sei es durch Energieübertragungen, Auflösung von energetischen Blockaden, Schamanische Heilrituale, Beseitigung von Flüchen und Besetzungen, Kontaktaufnahme zur geistigen Welt oder zu Verstorbenen, Wiederherstellung einer zerbrochenen Partnerschaft durch Magie, Zukunftsvorhersagen usw. [1] Ein solcher Vertrag, der auf den Einsatz spiritueller Kräfte gerichtet ist, wird rechtlich regelmäßig als Dienstvertrag gemäß § 611 BGB eingeordnet. [2]
Da die versprochene übersinnliche Leistung jedoch naturwissenschaftlich unmöglich zu erbringen ist, stellt sich die Frage, ob derartige Verträge überhaupt wirksam sein können. Die Rechtsprechung verfolgt inzwischen einen liberalen Ansatz: Auch wenn die vereinbarte Leistung nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht erbracht werden kann und als irrationale esoterische Vorstellung anzusehen ist, können die Parteien dies im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit wirksam vereinbaren. [3]
Insofern können sich Kund*innen, die einen solchen Vertrag schließen, nicht mit dem Argument der fehlenden wissenschaftlichen Nachweisbarkeit auf den Wegfall ihrer Zahlungspflicht berufen. Sie müssen sich daran messen lassen, dass sie selbst mit dem Abschluss des Vertrages den Boden wissenschaftlich gesicherter Erkenntnisse verlassen und sich auf die Ebene des Glaubens oder Aberglaubens begeben haben.
Die Rechtsordnung gewährt damit der Privatautonomie einen weitreichenden Schutz und garantiert jeder/jedem Einzelnen, rechtliche Beziehungen eigenverantwortlich durch Verträge zu gestalten. Esoterisch geprägte Geschäftsbeziehungen sind jedoch häufig durch eine strukturelle Ungleichheit der Parteien gekennzeichnet. So sind auf Seiten der Kund*innen oftmals Menschen, die sich in einer schwierigen Lebensphase befinden und aufgrund dessen besonders verletzlich und beeinflussbar sind. Dagegen steht auf der anderen Seite ein/e Anbieter*in mit vermeintlich helfendem Wissen und spirituellen Kräften. Dies beinhaltet ein Machtungleichgewicht und birgt ein erhebliches Missbrauchspotential. Eine Möglichkeit zum Schutz der schwächeren Partei schafft das Rechtsinstitut der Sittenwidrigkeit. Dies ist hauptsächlich in folgenden beiden Vorschriften verankert:
Der Begriff „Sittenwidrigkeit“ ist im Grundsatz in beiden Vorschriften gleich zu verstehen und meint ein Verhalten, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Letztendlich muss dies unter Würdigung der Gesamtumstände im Einzelfall festgestellt werden. Sowohl § 138 BGB als auch § 826 BGB sanktionieren daher sittenwidriges Verhalten, jedoch mit unterschiedlichem Fokus: Während § 138 BGB zur Nichtigkeit von Verträgen führt, begründet § 826 BGB einen Schadensersatzanspruch für unerlaubtes Handeln. Im Folgenden sollen beide Vorschriften und ihre Anwendungsbereiche näher erklärt werden.
§ 138 BGB führt zur Nichtigkeit von Verträgen, so dass ein Entgeltanspruch entfällt bzw. vorab gezahlte Honorare zurückzuerstatten sind. Bereits der Gesetzgeber ging davon aus, dass „abergläubische Verträge“ häufig als sittenwidrig und damit nichtig anzusehen seien [4]. Auch der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass Verträge, die auf die Erbringung esoterischer Dienste unter Einsatz von übernatürlichen Kräften gerichtet sind, oftmals als sittenwidrig zu bewerten sind [5]. Denn so dürfe nicht verkannt werden, „dass sich viele (...), die einen Vertrag mit dem vorliegenden oder einem ähnlichen Inhalt abschließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Personen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an die guten Sitten im Sinne des § 138 Absatz 1 BGB gestellt werden.“Inzwischen sind eine Reihe von gerichtlichen Entscheidungen ergangen, die an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anknüpfen und bei esoterischen Dienstleistungen regelmäßig die Gesamtsituation umfassend würdigen. Dazu zählen neben der Lebenssituation der Kund*innen auch die Arbeitsweise der spirituellen Berater*innen. Anhand von Fallbeispielen soll nun konkretisiert werden, unter welchen Umständen eine Sittenwidrigkeit bejaht wurde.
In diesem Fall des Landgerichts Düsseldorf [6] hatte eine von ihrem Partner und Vater des neun Monate alten Babys verlasse Frau im Internet das Angebot eines vermeintlichen Hellsehers gefunden. Der Anbieter warb neben dem Beten für Heilungen oder „Fluch-Befreiungen“ auch mit „telepathischen Partnerrückführungen“, die zu unterschiedlichen Preisen angeboten wurden. Je schneller der/die Partner*in zurückkehren sollte, desto höher war der Preis. Eine Partnerrückführung innerhalb eines Monats sollte 20.000 € kosten, eine Rückführung innerhalb von zwei Monaten kostete 13.000 € und eine Rückführung innerhalb von zehn Monaten immerhin noch 8000 €. Die Frau buchte die Rückführung binnen zwei Monaten und als der Ex-Partner innerhalb dieser Zeit nicht zurückkehrte, forderte sie vor Gericht die Rückzahlung des Betrages. Das Landgericht gab der Klage auf Rückzahlung statt und stufte den Vertag als sittenwidrig ein.
Der Hellseher habe die emotional-vulnerable Lage und Verzweiflung der verlassenen, alleinerziehenden Mutter ausgenutzt. Das vereinbarte Honorar habe zudem in einem auffälligen Missverhältnis zur versprochenen Leistung gestanden. Dabei hielt das Gericht fest, dass es bereits grundsätzlich schwierig sei, einen Preis für eine Leistung zu bestimmen, die gar nicht erbracht werden kann. Jedenfalls bei einem Betrag im fünfstelligen Bereich sei aber diese Grenze überschritten.
In diesem Fall, der dem Oberlandesgericht München [7] zur Entscheidung vorlag, ging es um ein 25.000 € teures Schamanen-Ritual. Eine Frau, die aufgrund mehrerer Autounfälle jahrelang an starken Schmerzen litt, schloss mit einer Schamanin einen Vertrag über die Abhaltung eines Heilrituals. Sie hatte bereits 12.500 € an die Schamanin gezahlt, dann aber noch vor Beginn des Rituals Zweifel bekommen und per WhatsApp das Ritual abgesagt. Danach forderte sie von der Schamanin die Rückzahlung der 12.500 €, was diese verweigerte. Die Vorinstanz – das Landgericht Traunstein – wies die Klage auf Rückzahlung der Anzahlung ab [8]. Die Frau hatte dort ausgesagt, die Schamanin habe ihre psychische Angeschlagenheit zur Einnahmeerzielung ausgenutzt und ihr vorgespiegelt, sie habe eine schwere „Besetzung“ aufgrund derer es nicht verwunderlich sei, dass es ihr so schlecht gehe. Zwar glaubte das Gericht der Frau, dass die Schamanin ihr gesagt habe, dass sie eine „Besetzung“ habe, aber nicht, dass die Schamanin ihr vorgespiegelt habe, dass sie ihr die Besetzung sicher nehmen könnte. Insofern wurde eine Sittenwidrigkeit abgelehnt.
Die betroffene Frau legte gegen diese Entscheidung das Rechtsmittel der Berufung ein und tatsächlich beurteilte das Oberlandesgericht München den Fall anders. Es betrachtete den Vertrag als sittenwidrig und empfahl der Schamanin dringend einem Vergleich und der Rückzahlung einer Summe von 7.500 € zuzustimmen. Andernfalls müsse sie die 12.500 € insgesamt zurückzahlen. Die Schamanin nahm den Vergleich schlussendlich auch an. Was genau die Frau für 25.000 € bekommen hätte, blieb auch vor dem Oberlandesgericht unklar. Die Schamanin berief sich darauf, dass diese Rituale immer „individualisiert“ seien.
Vorweg ist anzumerken, dass Messe-Besucher grundsätzlich damit rechnen müssen, auf dem Messegelände ein auf Geschäftsabschluss gerichtetes Angebot zu erhalten. Insofern sind die auf Esoterik-Messen abgeschlossenen Verträge nicht grundsätzlich als sittenwidrig nach § 138 BGB zu bewerten. [9] Besondere Umstände können aber zur Sittenwidrigkeit des Vertrages führen, wie das folgende Fallbeispiel [10] zeigt: Die Anbieterin von „energetischen Behandlungen“ bot ihre Leistungen auf einer Messe an. Im Rahmen eines Vortrags, bei welchem etwa 50 – 70 Interessierte anwesend waren, suchte sich die Anbieterin eine Frau aus dem Publikum aus und präsentierte an dieser ihre Behandlung. Danach sollte die Frau sagen, ob es ihr besser gehe, was die Frau bejahte. Im Anschluss daran begab sich die Frau an den Stand der Anbieterin und schloss mit ihr eine Vereinbarung über „Wiederherstellung und Harmonisierung körpereigener Energiefelder unter Zuhilfenahme von Energetik und Chakren“ für 12 Sitzungen von jeweils 300 € und eines „Schutzsterns“ für 170 € abzüglich 70 € ab, die sie bar anzahlte. Die Frau bekam später Bedenken und suchte die Anbieterin am Folgetag auf, um sich wieder von dem Vertrag zu lösen. Die Anbieterin ließ sich jedoch nicht darauf ein und klagte vor Gericht auf Zahlung von 3700 €. Das Amtsgericht Bad Segeberg wies die Zahlungsklage ab und hielt den zugrundeliegenden Dienstvertrag für sittenwidrig. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Anbieterin die Leichtgläubigkeit der Besucherin ausgenutzt, weil sie sie angesprochen hatte und vor einem größeren Publikum die Behandlung durchführte. Die Situation sei vergleichbar mit einem an der Haustür von einem Verkäufer überrumpelten Verbraucher.
Es habe für die Frau eine Drucksituation bestanden, sei es auch unbewusst, die Wirksamkeit der Behandlung zu bestätigen. In einer solchen Situation sei das Auftreten von positiven psychischen und körperlichen Reaktionen aufgrund eines „Placeboeffekts“ besonders naheliegend. Der aus Sicht der Frau positiv empfundene Effekt wirkte demnach auch bei Abschluss des Dienstvertrages fort. Im Hinblick darauf sei der Vertrag unter Würdigung der Gesamtumstände in der konkreten Situation unter Ausnutzung der Leichtgläubigkeit der Frau zustande gekommen.
In einem Fall des Landgerichts Ravensburg [11] betrieb eine Heilpraktikerin eine Beratungspraxis und bildete außerdem Klient*innen nach der „Seelen-Intelligenz-Methode“ aus. Eine junge Frau, die kurz vor ihrem Masterabschluss im Immobilienmanagement stand, buchte aufgrund ihrer belastenden Prüfungssituation eine 5-tägige Fernbehandlung mit dem Thema „Ungleichgewicht“ sowie eine „Entgiftung“. Im Folgenden standen die Frauen über einen Zeitraum von etwa 1,5 Jahren per WhatsApp in Kontakt und die junge Frau schloss mit der Anbieterin während dieser Zeit zahlreiche Vereinbarungen ab, u.a. Fernlehrgänge zur Ausbildung als Heilerin und Geistheilerin, weitere Behandlungen und Kurse, Erwerb von Skripten sowie die Erstellung eines Geschäftskonzept für die selbständige Tätigkeit als Heilerin für eine Gesamtsumme von etwa 120.000 €. Nachdem die Frau das von ihrem Onkel ererbte Geld an die Heilpraktikerin verloren hatte, konnte sie sich von dem Einfluss lösen und forderte das Geld vor Gericht zurück.
Der Das Landgericht Ravensburg hielt einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 117.593 € für gerechtfertigt, denn so seien die nach der ersten Behandlung des „Ungleichgewichts/Entgiftung“ getroffenen Vereinbarungen gemäß § 138 Absatz 1 BGB sittenwidrig und nichtig. Die Anbieterin habe eine zwischen ihr und der Klägerin bestehende Vertrauensbeziehung ausgenutzt, um die Frau zum Abschluss der für sie wirtschaftlich nachteiligen Vereinbarungen zu bringen.
Es habe aufgrund ihrer Stellung als Heilbehandlerin sowie zusätzlich aufgrund des engen Kontakts im sozialen Netzwerk WhatsApp ein enges Vertrauensverhältnis bestanden. Im Rahmen der Auswertung der WhatsApp Kommunikation kam das Gericht zu dem Schluss, dass die Heilpraktikerin die Frau massiv beeinflusst hatte: U.a. hatte sie ihr – gleich nachdem die Klägerin die Wochenbehandlung und Behandlung zur Entgiftung gemacht hatte – per WhatsApp Sprachnachricht geraten, einen Fernlehrgang zur beruflichen Weiterentwicklung zu machen. Sie sagte ihr, dass das was in ihr „wühlen“ würde, „Fähigkeiten“ seien. In weiteren Textnachrichten köderte sie die Frau zusätzlich mit 10 % Rabatt. Außerdem erzeugte sie Zeitdruck: „Wir schließen die Planung für dieses Jahr ab“, um zu erreichen, dass sich die Frau gleich anmeldet.
Im Rahmen von oftmals länger andauernden Vertrauensbeziehungen zwischen esoterischen Anbieter*innen und Kund*innen kommt es nicht selten zu Abhängigkeiten und damit verbunden zu massiven wirtschaftlich nachteiligen Vermögensverfügungen der Kund*innen. Nicht immer kann nachgewiesen werden, dass die Zahlungen auf der Grundlage eines Vertrages erfolgten. Hier kann unter Umständen eine – von einem Vertragsschluss unabhängige – vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bejaht werden. Der/die esoterische Anbieter*in ist dann zum Schadensersatz verpflichtet. Dies umfasst auch die Rückabwicklung geleisteter Geldbeträge.
Die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB ist primär ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch und keine direkt strafrechtliche Norm. Dennoch zieht ein solches Verhalten, dass gegen das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" verstößt, häufig auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich [12]. Ein wesentlicher Vorteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 826 BGB ist zudem, dass Geschädigte auch nach Eintritt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren noch Ansprüche gegen esoterische Anbieter*innen geltend machen können [13].
Zur Verdeutlichung des Anwendungsbereichs dienen die beiden folgenden Fallbeispiele:
In einem Fall nach dem Oberlandesgericht Bremen [14] lernte eine etwa 70-jährige Frau über eine esoterische Internetplattform eine Anbieterin kennen, welche telefonische Lebensberatung, u.a. mittels Tarot-Kartenlegens anbot. Die Frau besprach mit der Anbieterin ihre Lebensprobleme und zahlte über das Portal 140.000 €. Nach etwa zwei Jahren erfolgten die Telefonate nicht länger über das Portal, sondern über den Privatanschluss der Beraterin. Auch diese Telefonate erfolgten häufig, etwa täglich oder mehrfach täglich. Die Frau bewilligte schließlich zwei Darlehen in Höhe von 300.000 € und 80.000 € und zahlte diese auf ein Konto, welches auf den Namen des Ehemannes der Beraterin lief. Außerdem setzte sie die Beraterin als Alleinerbin ein und stellte dieser und dem Ehemann der Beraterin eine Generalvollmacht aus. Von den gewährten Darlehen wurden zunächst 15.000 € zurückgezahlt, dann erfolgten keine Rückzahlungen mehr. Nachdem es zum Bruch in der Beziehung zwischen den Parteien kam, forderte die Frau ihr Geld von der esoterischen Anbieterin zurück. Vor Gericht sagte sie aus, sie sei zu den Darlehenszahlungen veranlasst worden, weil die Beraterin ihr mit einem „Guru“ gedroht habe, der sie „kaputtmachen“ werde, wenn sie nicht zahle. In der ersten Instanz vor dem Landgericht Bremen unterlag die Frau, weil sie nicht ausreichend beweisen konnte, dass der Darlehensvertrag auch mit der Beraterin geschlossen wurde. Dagegen bekam sie vor dem Oberlandesgericht Bremen recht. Dabei ließ das Gericht offen, ob die Beraterin neben ihrem Ehemann ebenfalls Darlehensnehmerin war, denn jedenfalls liege ein Anspruch auf Rückzahlung der restlichen 365.000 € wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung vor.
Die Beraterin habe sittenwidrig gehandelt, indem sie als Inhaberin einer von ihr übernommenen besonderen Vertrauensposition das in sie gesetzte Vertrauen ausnutzte, um dadurch ihrem Ehemann erhebliche finanzielle Vorteile zu verschaffen. Dies verstoße gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Dabei wiege die Verletzung von Treuepflichten besonders schwer, die aus einem Verhältnis resultieren, das Beratung in schwierigen Lebenssituationen zum Gegenstand hat. Ratsuchende seien in solchen Situationen häufig in ihrer Urteilsfähigkeit geschwächt und Einflüssen der Berater zugänglich.
In diesem Fallbeispiel des Oberlandesgerichts Stuttgart [15] erhielten die Eltern die Diagnose, dass ihre beiden – zu diesem Zeitpunkt etwa neun und fünf Jahre alten Kinder – an Mukoviszidose erkrankt sind. Ein über den Bruder des Kindsvaters bekannter Wunderheiler sagte seine Hilfe bei der Behandlung zu. Er übergab den Kindern je einen „Stein“, über welchen er mit den Kindern telepathisch kommunizieren wollte, und gab seine weiteren Behandlungskonditionen wie folgt bekannt: 750 € pro Kind und Tag, also 1500 € pro Kalendertag. Darauf ließen sich die Eltern ein. Die zwei Jahre andauernde Behandlung des Heilers führte zu keiner Verbesserung des Zustands, so dass die Eltern die schulmedizinische Behandlung wieder aufnahmen. Im Jahr 2015 reichte der Vater Rückzahlungsklage wegen der 2008 und 2009 erfolgten Zahlungen ein. Der Heiler berief sich auf den Eintritt der Verjährung.Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte den Heiler jedoch zur Rückzahlung der erhaltenen 805.500 €. Es liege eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB vor, mit der Folge, dass der Herausgabeanspruch des durch die unerlaubte Handlung erlangten Geldes erst nach zehn Jahren verjährt. Die Sittenwidrigkeit des Heilers ergäbe sich bereits daraus, dass er die Verzweiflung, in der sich die Eltern nach der Diagnose der schweren und unheilbaren Krankheit beider Kinder befanden, ausgenutzt habe, um sich ein exorbitantes Honorar für seine wunderheilerische „Behandlung“ der Kinder versprechen zu lassen. Die Tätigkeit des Heilers habe letztlich darin bestanden, wöchentlich bei den Kindern für ca. 5 Minuten seine Hand aufzulegen (verbunden mit tiefem Ein- und Ausatmen) und die Kommunikation mittels den Steinen in Form einer Art „Telepathie“. Ob und wie diese „Telepathie“ erfolgt sein soll, sei für Außenstehende nicht nachprüfbar, hielt das Gericht fest. Der Heiler hatte zudem eingeräumt, ihm sei „praktisch von höheren Mächten“ eingegeben worden, dass er diesen Geldbetrag guten Gewissens verlangen könne. Das Gericht sah darin willkürliches Verhalten und die Absicht, sich massiv und ohne Rücksicht auf das gewöhnliche Anstandsgefühl zu bereichern.
Zusätzlich wurde das Sittenwidrigkeitsurteil darauf gestützt, dass der Heiler von einer Fortsetzung der schulmedizinischen Behandlung abgeraten habe. Dies zeige seine Skrupellosigkeit. Er habe Beeinträchtigungen der Kinder durch Versäumen fachgerechter Behandlung in Kauf genommen, um sich selbst massiv zu bereichern.
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Menschen im Rahmen der Vertragsfreiheit auch esoterisch „übersinnliche“ Leistungen wirksam vereinbaren können. Gleichwohl ist nicht von der Hand zu weisen, dass derartige esoterische Geschäftsbeziehungen oft von einer gewissen Asymmetrie geprägt sind. Auf der einen Seite der/die vermeintlich durch höheres Wissen und Kräfte befähigte spirituelle Berater*in – auf der anderen Seite die Ratsuchenden in häufig prekärer Lebenssituation. Dabei ist festzuhalten, dass das Recht in der Lage ist, die unterlegene Partei in missbräuchlichen Beziehungen vor finanzieller Übervorteilung zu schützen. Die zivilrechtlichen Sittenwidrigkeitsvorschriften führen zur Nichtigkeit getätigter Rechtsgeschäfte (§ 138 BGB) oder sanktionieren unmoralische Handlungen mit Schadensersatz (§ 826 BGB). Der im Einzelfall auszufüllende Begriff der Sittenwidrigkeit ermöglicht es, die jeweiligen Gesamtumstände, wie die Lebenssituation des/der Kund*in und die Arbeitsweise des/der Anbieter*in, ausreichend zu berücksichtigen.
Anja MassenbergJuristische Beraterin und Referentin
[1] Vgl. zu den Kernelementen und Erscheinungsformen der Esoterik: Bange, Esoterik und alternative Heilmethoden zwischen Sinnsuche, Protest und dem Wunsch nach „sanfter“ Heilung, 2026.[2] Witschen, Zivilrechtliche Fragen übersinnlicher Dienstleistungen, NJW 2019, S. 2805.[3] BGH NJW 2011, S. 756.[4] Vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, S. 164.[5] BGH NJW 2011, S. 756.[6] LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2025, 9a O 185/24, abrufbar unter https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2025/9a_O_185_24_Urteil_20250627.html (Stand:18.03.2026).[7] OLG München, Vergleich vom 10.12.2019, Zusammenfassung abrufbar unter https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/vergleich-schamanin-muss-7.500-euro-zurueckzahlen (Stand: 15.02.2026).[8] LG Traunstein, 05.04.2019, 9 O 2789/18, openJur 2020, 70435.[9] Vgl. AG München, 06.05.2024, Pressemitteilung 16 „Streit um Dienstleistungen auf der Esoterik-Messe“, abrufbar https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/amtsgerichte/muenchen/presse/2024/16.php (Stand: 17.02.2026).[10] AG Bad Segeberg, 05.03.2015, 17a C 87/14, abrufbar unter: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/bssh/document/NJRE001213476 (Stand: 18.03.2026).[11] LG Ravensburg, 12.11.2021, 2 O 198/20, abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001494616 (Stand: 19.03.2026).[12] Hier ist insbesondere an Betrug (§263 StGB) und Wucher (§291 StGB) zu denken.[13] Vgl. § 852 StGB.[14] OLG Bremen, 02.10.2019, 1 U 12/18, abrufbar unter https://www.oberlandesgericht.bremen.de/sixcms/media.php/13/1-U-18-012%20anonymisiert.pdf (Stand: 17.03.2026).[15] OLG Stuttgart, 26.04.2018, 1 U 75/17, abrufbar unter https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001361310 (Stand: 19.03.2026).