Beratung und Information zu neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen
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Schulverweigerung aus religiösen Gründen

Immer öfter hören oder lesen wir von Eltern, die sich aus den unterschiedlichsten Gründen heraus weigern, ihre Kinder in staatliche Schulen zu schicken. Häufig sind es religiöse Gründe, die sie zu diesem Schritt bewegen. Die Ablehnung der Evolutionslehre oder die Inhalte des Sexualkundeunterrichtes sind die häufigsten Argumente der Schulboykotteure.

In diesem Zusammenhang verschärfen sich wieder die Diskussionen über Pro und Contra des „Homeschooling“. Diese Debatten mit allen Konsequenzen sind so alt wie unsere Schulpflicht, die 1871 als Staatsaufgabe in ganz Deutschland eingeführt wurde. Eltern, die ihre Kinder aus Gewissensgründen weder in staatliche Schulen noch in alternative Einrichtungen wie Waldorf- oder Montessori-Schulen schicken wollen, entfachen immer wieder diese Diskussion und verlangen, die Bildung ihrer Kinder selbst in die Hand nehmen zu können. Da Heimunterricht in Deutschland aber nur in ganz wenigen Ausnahmefällen, z.B. bei schwerst kranken Kindern, genehmigt wird, folgen Rechtsstreitereien, Bußgelder und Beugehaft.

Entgegen vieler Überzeugungen ist die so genannte Schulpflicht nicht direkt im Grundgesetz der BRD benannt, sondern durch Gesetze der einzelnen Bundesländer geregelt. Anders als z.B. in den USA, Großbritannien oder Finnland ist die Schulpflicht in Deutschland eine „Schulbesuchspflicht“. Wird in unserem Land also über Schulpflicht und Schulverweigerer diskutiert, müssen verschiedene Gesetzesgrundlagen beachtet werden:

1.) Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Artikel 7 (Auszug)
  1. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
  2. Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.

2.) Verfassung der einzelnen Bundesländer am Beispiel für das Land Nordrhein-Westfalen
Artikel 8 (Auszug)
      2. Es besteht allgemeine Schulpflicht; ihrer Erfüllung dienen grundsätzlich die Volksschule und die Berufsschule.

3.) Schulgesetz am Beispiel für das Land Nordrhein-Westfalen
§ 34 Grundsätze (Auszug)
  1. Schulpflichtig ist, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat.
      
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich die Schulpflicht indirekt aus dem oben zitierten Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes.


Fünf aktuelle Beispiele aus den verschiedenen Bundesländern:

-1-
Die Geschichte der Familie R. aus Hamburg begann bereits im Juni 2001. Damals meldeten die strenggläubigen Eheleute ihre zwei Töchter, die eine freie christliche Bekenntnisschule besuchten, vom Unterricht ab. Gründe waren z.B. der Kontakt zu Scheidungskindern und  die Angst vor schlechtem Einfluss der öffentlichen Lehranstalten. Es folgte ein sehr unschöner Kampf zwischen den Behörden und dem fundamentalistisch-christlichen Ehepaar. Einem Bußgeld folgte die Beugehaft für den Familienvater und die Androhung des eventuellen Verlustes des Sorgerechts. Aus Angst vor der Schulbehörde setzte sich die Familie mit ihren sechs Kindern nach Österreich ab, wo Heimunterricht auf Antrag möglich ist.

-2-
Bereits seit Jahren weigern sich in Bayern Mitglieder der christlich-fundamentalistischen Glaubensgemeinschaft „Zwölf Stämme“ ihre Kinder zur Schule zu schicken. Grundlage ihres Glaubens ist die Bibel, die sie wörtlich auslegen. Kritikpunkte an den staatlichen Schulen sind unter anderem die Vermittlung der Evolutionslehre und der Sexualkundeunterricht. Die Angehörigen dieser Gemeinschaft leben in streng hierarchisch aufgebauten Kommunen. Den Kindern der Gemeinschaft werden bestimmte Aspekte der modernen Welt vorenthalten.
Bereits 2002 eskalierte der Streit um die Schulpflicht. Auch in diesem Fall folgten Bußgeldbescheide und Beugehaftanträge. Nach mehreren Eskalationen lenkte die staatliche Schulaufsicht ein und schloss einen Kompromiss: Die Glaubensgemeinschaft kann ihre Kinder selbst unterrichten, allerdings unter Aufsicht des Kultusministeriums. Seit Februar 2006 betreibt die Glaubensgemeinschaft ihre eigene „private Ergänzungsschule“ mit dem Status einer Privatschule. Die „private Ergänzungsschule“ ist auf ein Jahr befristet, und die staatliche Schulbehörde kann jederzeit Lehrstandskontrollen vornehmen. Eine kurzzeitige Lösung, die es den von der Außenwelt abgeschotteten Kindern zumindest ermöglicht, einen externen Hauptschulabschluss zu absolvieren.

-3-
Seit über fünf Jahren weigert sich ein Ehepaar aus Hessen, das einer kleinen evangelisch-reformatorischen Gemeinde angehört, seine neun schulpflichtigen Kinder in staatliche Schulen zu schicken. Argumente gegen einen Schulbesuch sind hier ebenfalls das Lehren der Evolutionstheorie und das Thema Sexualität. Nachdem mehrere Gerichtstermine und eine verhängte Geldstrafe nichts an der Haltung der Eltern änderten, entschied das Amtsgericht Gießen: Heimunterricht kann die Schulpflicht nicht aufheben. Gegen das Urteil sollen die Eltern angeblich bereits Verfassungsbeschwerde eingelegt haben. Eine Entscheidung steht aus.

-4-
Ein Ehepaar, das der Brüdergemeinde in Nürtingen (Baden-Württemberg) angehört, meldete ihre drei schulpflichtigen Kinder im letzten Jahr von der Schule ab. Die Gründe für den Heimunterricht und gegen die staatliche Schule liegen hier ähnlich: die Vermittlung der Evolutionstheorie, Gewalt und zu wenig Religionslehre. Wie in vielen anderen Fällen beziehen die Eltern ihr Material für den Heimunterricht vom freien christlichen Heimschulwerk der Philadelphia-Schule. Mehrere Gespräche zwischen den Eltern und dem Landratsamt Esslingen zielten auf eine, auf rechtlicher Grundlage basierende, Lösung ab. Bisher sind keine endgültigen Entscheidungen gefallen. Die Kinder der Familie erhalten weiterhin Heimunterricht.

-5-
Seit über zwei Jahren ignorieren sieben russlanddeutsche Familien in Nordrhein-Westfalen die Schulpflicht und unterrichten ihre Kinder zu Hause. Die strenggläubigen Eltern berufen sich auf ihre Glaubens- und Gewissensfreiheit und bemängeln hauptsächlich den Religionsunterricht und den ihrer Meinung nach zu freizügigen Sexualkundeunterricht. Sie bezeichnen sich selbst als Mitglieder der Evangeliumschristen-Baptisten. Der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden (BEFG) distanziert sich von den Schulverweigerern und macht immer wieder deutlich, dass die betroffenen Evangeliumschristen-Baptisten nicht zum BEFG gehören. In verschiedenen Fällen kam es auch hier bereits zu Bußgeldbescheiden und Erzwingungshaft. Die Fronten sind verhärtet. Alle Vermittlungsversuche führten bisher ins Leere.

Alle hier dargestellten Beispiele entstammen dem christlichen Fundamentalismus. Ein wichtiges Merkmal dieser Glaubensgemeinschaften ist die absolute Autorität der wörtlich ausgelegten Bibel. Diese wörtliche Auslegung bezieht sich nicht nur auf religiöse, sondern auch auf naturwissenschaftliche und historische Ansichten. Daraus resultiert die Überzeugung, den Kindern anstelle der Evolutionstheorie von Charles Darwin die christliche Schöpfungslehre zu vermitteln, nach der Gott die Welt in sechs Tagen erschaffen hat und eine Evolution völlig negiert wird. Desweiteren werden den Kindern Entwicklungen der modernen Welt vorenthalten, um sie vor „schädlichen Einflüssen“ zu bewahren und die von den Anhängern hoch geschätzten konservativen Werte in Bezug auf Familie und Moral nicht zu gefährden.

Welche Vorteile bietet eine schulische Bildung?

Dass Bildung unverzichtbar ist, steht bei diesen Entwicklungen nicht zur Debatte. Aber warum in der Schule? Dazu der Deutsche Bildungsrat:

„Das umfassende Ziel der Bildung ist die Fähigkeit des einzelnen zu individuellem und gesellschaftlichem Leben, verstanden als seine Fähigkeit, die Freiheit und die Freiheiten zu verwirklichen, die ihm die Verfassung gewährt und auferlegt […]. Aus den Grundrechten und den abgeleiteten Pflichten im demokratischen und sozialen Rechtsstaat ergibt sich, dass das öffentliche Bildungsangebot bestimmte für alle Lernenden gemeinsame Elemente aufweisen muss. Die Zielorientierung, die pädagogische Grundlinie, die Wissenschaftsbestimmtheit sowohl der Lerninhalte als auch der Vermittlung müssen für alle Schullaufbahnen in gleicher Weise gelten. […]"  (Deutscher Bildungsrat, Bonn, 1970, S. 244-250.)

Schule vermittelt nicht nur verbindliche Lerninhalte. Wichtige Aufgaben von Schule sind z.B. das soziale Lernen, das Verhalten in Konfliktsituationen, politisches Verständnis, religiöse Toleranz und das Kennenlernen der Vielfalt des gesellschaftlichen Lebens. Im Schulalltag werden die Kinder mit den unterschiedlichsten Lehrern konfrontiert, die nicht nur fachspezifisch, sondern auch pädagogisch und psychologisch gut ausgebildet sind. Im Klassenverband lernen sie Mitschüler kennen, die den unterschiedlichsten sozialen Schichten oder Religionen angehören und dadurch ganz individuell lernen und leben. Hier wird soziales Miteinander gefördert und gefordert. Anstrengungen zielen darauf hinaus, dass das Lehrer-Schüler-Verhältnis aber auch das Schüler-Schüler-Verhältnis weniger in einem Gegenüber als in einem Miteinander besteht. So muss ein wichtiges Ziel von Schule sein, junge Menschen auf ein aktives Leben in einer offenen, demokratischen Gesellschaft vorzubereiten. Dazu ist es einfach unverzichtbar, dass bestimmte Verhaltensgrundmuster in der Schule eingeübt und erprobt werden. Nur unter diesen Bedingungen besteht eine so oft geforderte Chancengleichheit für alle Kinder.

Fazit:

Die Schilderungen zeigen, dass es für die Gerichte eine sehr schwierige Aufgabe ist, die Schulpflicht gegen beträchtlichen Widerstand strenggläubiger Eltern durchzusetzen. Diese stellen die Grundsätze ihres Glaubens über die verfassungsmäßigen Grundrechte der Kinder. Unterschiedliche Maßnahmen und Urteile zeigen, dass wir in Deutschland weit entfernt sind von einer einheitlichen Vorgehensweise gegenüber Schulverweigerern. Immer wieder werden von den Gerichten Experten hinzugezogen, die die aktuellen Lebenssituationen der Kinder vor Ort einschätzen sollen, um einer eventuellen „Kindeswohlgefährdung“ entgegen zu wirken. Ein Sorgerechtsentzug wird dann in Erwägung gezogen, wenn die Kinder in der Familie schwer vernachlässigt, körperlich oder psychisch misshandelt werden. Das alles konnte den Eltern nicht zur Last gelegt werden. Im Gegenteil. Sie erziehen ihre Kinder mit viel Liebe und Geborgenheit, aber trotzdem in der Isolation.

Selbst wenn in einem dieser Fälle eine endgültige Lösung gefunden würde, wäre das Problem „Schulverweigerer aus religiösen Gründen“ damit nicht endgültig vom Tisch. Es gilt mit sehr viel Fingerspitzengefühl und Einfühlungsvermögen an die Eltern heran zu treten, um ihnen bewusst zu machen, dass ihr Verhalten sehr schädlich für die Entwicklung ihres Kindes sein kann. Dabei kann und muss ein Argument sein, dass die Schulbesuchspflicht das Recht von Kindern auf Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beinhaltet. Durch das Heranwachsen in einer sehr eingegrenzten und isolierten Welt, drohen ihnen schwerwiegende Nachteile.


 

Literatur

Deutscher Bildungsrat (Hrsg.): Empfehlungen der Bildungskommission. Strukturplan für das Bildungswesen, verabschiedet auf der 27. Sitzung der Bildungskommission am 13.02.1970, Bonn. In: Baumgart, Franzjörg: Erziehungs- und Bildungstheorien. Bad Heilbrunn/Obb. 2001, S. 244-250.

SPIEGEL-ONLINE – 15.Juni 2006
Prozessmarathon bibeltreuer Eltern. Geldstrafe für christliche Schulboykotteure
Carola Padtberg

SPIEGEL ONLINE – 26.August 2006
Christliche Schulverweigerer. Die Geduld ist erschöpft
Elke Spanner

SPIEGEL ONLINE – 29.August 2006
Schulboykott „Zwölf Stämme“ erhalten eigene Schule

DIE WELT - 01.September 2006
Schulverweigerer fühlen sich als Christen verfolgt
Martina Goy

Welt am Sonntag – 03.September 2006
„Das Wohl der Kinder ist akut gefährdet“
Martina Goy

Der Teckbote – 07.November 2006
Suche nach einer Lösung in Sachen Hausunterricht
Bianca Lütz


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Die Philadelphia-Schule e.V. (PhS) ist als Schulträgerverein eingetragen, der bundesweit vornehmlich christliche Eltern unterstützt, die ihre Kinder in der Heimschule, d.h. zu Hause unterrichten. Die Philadelphia-Schule in Siegen wurde von 1980 bis 1997 geduldet. Über Anträge auf Genehmigung bzw. Duldung an anderen Orten wurde noch nicht entschieden. Solange handeln Eltern auf eigene Verantwortung. Quelle:
http://www.philadelphia-schule.de/html/wir_uber_uns.html